Versorgungsausgleich – und die Beschwerde des Versorgungsträgers

Auf die Beschwerde des Versorgungsträgers gegen den ihn betreffenden Ausspruch zum Versorgungsausgleich bildet das betroffene Anrecht insgesamt den Beschwerdegegenstand.

Versorgungsausgleich – und die Beschwerde des Versorgungsträgers

Der Prüfungsgegenstand ist weder dadurch beschränkt, dass sich der Beschwerdeangriff gegen ein bestimmtes Element der Entscheidung wie hier die Verzinsung des nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlenden Ausgleichsbetrags richtet, noch durch das allgemeine Verschlechterungsverbot.

Denn als Wächter über die rechtmäßige Durchführung des Versorgungsausgleichs verfolgt der Versorgungsträger mit seiner Beschwerde stets auch die Interessen der Solidargemeinschaft. Deshalb hat das Gericht auf eine Beschwerde des Versorgungsträgers stets die Entscheidung zu treffen, die der Sach- und Rechtslage entspricht.

Dies verstößt auch dann nicht gegen das Verschlechterungsverbot, wenn die Entscheidung entgegen dem Ziel des Rechtsmittels ausfällt1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Januar 2021 – XII ZB 401/20

  1. BGH, Beschluss BGHZ 215, 280 = FamRZ 2017, 1655 Rn. 8[]
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