Versorgungsausgleich und die Kapitallebensversicherung des Gesellschafter-Geschäftsführers

Ein betrieblich erworbenes Anrecht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH, das noch vor dem Ende der Ehezeit in eine private Kapitalversicherung umgewandelt wird, ist insgesamt nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.

Versorgungsausgleich und die Kapitallebensversicherung des Gesellschafter-Geschäftsführers

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können nur die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte in diesen einbezogen werden1.

Der Versorgungsausgleich ist im Übrigen grundsätzlich auf den Ausgleich von Renten zugeschnitten. Die im Zeitpunkt der Entscheidung noch bestehenden Anrechte aus einer privaten Kapitalversicherung sind schon deswegen nicht im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, weil sie nicht auf eine Rente, sondern auf Auszahlung eines Kapitalbetrages gerichtet sind, über den der Berechtigte frei verfügen kann1. Eine Ausnahme hiervon hat der Gesetzgeber nur für Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des AltersvorsorgeverträgeZertifizierungsgesetzes vorgesehen, die unabhängig von der Leistungsform auszugleichen sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG).

Im vorliegend vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall handelte es sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Tatsachenentscheidung bei sämtlichen hier in Rede stehenden Anrechten um solche aus privaten Kapitalversicherungen. Darauf, dass ursprünglich betriebliche Anrechte des Antragstellers als GesellschafterGeschäftsführer begründet waren, welche grundsätzlich in den Versorgungsausgleich hätten einbezogen werden können, und diese erst später in private Kapitalversicherungen umgewandelt wurden, kommt es nicht an. Auch wenn das Anrecht ursprünglich noch auf ein im Versorgungsausgleich auszugleichendes betriebliches Anrecht gerichtet war, war es als solches bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags nicht mehr vorhanden, sondern nur noch als umgewandeltes privates Kapitalversicherungsanrecht, das mit seinem gesamten Wert in die Zugewinnausgleichsbilanz einzustellen ist2.

Weiterlesen:
Die Zustimmungserklärung des Ehemanns beim scheidungsakzessorischen Statuswechsel

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. November 2013 – XII ZB 22/13

  1. BGH, Beschluss vom 18.04.2012 – XII ZB 325/11 FamRZ 2012, 1039 Rn. 11 mwN[][]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 18.04.2012 – XII ZB 325/11 FamRZ 2012, 1039 Rn. 12 mwN[]