Versorgungsausgleich – und die nicht ausgleichsreife Pensionszusage des Gesellschafter-Geschäftsführers

Die Pensionszusage an einen Alleingesellschafter-Geschäftsführer unterliegt gemäß § 17 BetrAVG nicht dem Geltungsbereich des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung. Dies wäre nur der Fall, wenn er weniger als 50 % der Anteile an der GmbH halten würde, also nicht beherrschender Gesellschafter wäre. Insofern fehlt ihm die Eigenschaft eines Arbeitnehmers im Sinne von § 17 BetrAVG1.

Versorgungsausgleich – und die nicht ausgleichsreife Pensionszusage des Gesellschafter-Geschäftsführers

Dies bedeutet, dass zwar ein dem Versorgungsausgleich nach § 2 Abs. 1 und 2 VersAusglG unterliegendes Anrecht auf Altersversorgung vorliegt, jedoch nicht die Regelungen zur Unverfallbarkeit eines erteilten Versorgungsanrechts gemäß § 1 b BetrAVG eingreifen. Vielmehr ist aufgrund der konkreten Bestimmungen der Pensionszusage zu prüfen, ob ein dem Grunde oder der Höhe nach hinreichend verfestigtes Anrecht als Voraussetzung für eine dingliche Teilung des Anrechts im Versorgungsausgleich besteht. Nach § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG fehlt einem Anrecht die Ausgleichsreife, wenn es dem Grunde und der Höhe nach nicht ausreichend verfestigt ist. Dies ist bei der vorliegenden Pensionszusage zugunsten des Alleingesellschafter-Geschäftführers der Fall. Nach der vorliegenden Pensionszusage verfällt die Anwartschaft, wenn der Alleingesellschafter-Geschäftführer vor Vollendung des 50. Lebensjahres aus den Diensten der Firma ausscheidet, also vor dem Jahr 2017. Auch wenn der Alleingesellschafter-Geschäftführer der alleinige Gesellschafter ist, ist dies grundsätzlich nicht auszuschließen. Hinzu kommt, dass nach Nr. 3 der Pensionszusage vom 20.12.2007 für den Fall des Todes eine lebenslängliche monatliche Hinterbliebenenrente in Höhe von 60% der Altersrente besteht, die im Fall der Wiederverheiratung erlischt.

Nach dem Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags vom 11.02.20092 wird ausgeführt, dass auch Anrechte, für die das Betriebsrentengesetz nicht gilt, Regelungen kennen, die den Verfallbarkeitsbestimmungen des Betriebsrentenrechts entsprechen können und denen deshalb die Ausgleichsreife fehlt. Das ist etwa bei Versorgungszusagen für herrschende Gesellschafter-Geschäftsführer der Fall, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen (Verfallbarkeitsklauseln, Widerrufsrechte, Bedingungen) jedenfalls noch nicht so hinreichend verfestigt sind, dass eine interne oder externe Teilung dieser Anrechte möglich wäre. Da für diese Anrechte das Betriebsrentengesetz nicht anwendbar ist, wurde der Tatbestand des § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG auf diese Konstellationen erweitert.

Als Folge dieser Regelung ist das vorliegende Anrecht dem Wertausgleich nach der Scheidung gemäß § 20 – 26 VersAusglG vorbehalten, kann also nur schuldrechtlich ausgeglichen werden (§ 19 Abs. 4 VersAusglG). Damit ist derzeit sowohl die Frage nach der Höhe des Anrechts unerheblich wie auch der Umstand, dass vom Familiengericht der unzutreffende Versorgungsträger benannt wurde. Analog § 224 Abs. 3 FamFG i. V. m. § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG war dementsprechend festzustellen, dass der Wertausgleich der Pensionszusage bei der M. Werkzeug-Schleiftechnik GmbH zugunsten des Alleingesellschafter-Geschäftführers bei der Scheidung gemäß §§ 9 – 19 VersAusglG nicht stattfindet. Gemäß § 224 Abs. 4 FamFG wird ebenfalls festgestellt, dass dieses Anrecht für einen Ausgleichsanspruch nach der Scheidung nach § 20 – 26 VersAusglG bestehen bleibt.

Zwar ist es gemäß § 224 Abs. 4 FamFG ausreichend, wenn Anrechte, die für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung verbleiben, nur in der Begründung benannt werden. Dennoch hält es das Oberlandesgericht zumindest in Fällen, in denen es in der Beschwerdeinstanz ausschließlich um ein Anrecht geht, bezüglich dessen Ausgleichsansprüche nach der Scheidung vorbehalten bleiben, zur Klarstellung für zweckmäßig, diesen Vorbehalt auch im Tenor zum Ausdruck zu bringen3.

Gemäß § 224 Abs. 4 FamFG ist ebenfalls festzuhalten, dass die Ehegatten im Termin vom 16.11.2012 eine Vereinbarung dahingehen geschlossen haben, dass die beiden Anrechte des Alleingesellschafter-Geschäftführers aus privater Altersversorgung bei der Allianz Lebensversicherungs-AG mit den Versicherungs-Nummern … und… mit den Ausgleichswerten von 1.881, 91 EUR und 3.303, 19 EUR vom Versorgungsausgleich ausgenommen werden, weil diese Anrechte den beiden Kindern zu Gute kommen sollen. Insofern war die Ausführung des Familiengerichts in der Begründung des Beschlusses vom 16.11.2012, wonach die Ehegatten den Ausgleich dieser Anrechte nach der Scheidung vereinbart haben, unzutreffend und antragsgemäß richtigzustellen.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 27. Mai 2013 – 17 UF 308/12

  1. BGH NJW 2005, 2231; BGH ZIP 1991, 396; BGH BB 1981, 1276; BGH BB 1980, 1527; BGH MDR 1980, 688[]
  2. BT-Drs. 16/11903, S. 55[]
  3. so auch KG Berlin, FamRZ 2012, 1218; Prütting/Helms/Wagner, FamFG, 2. Auflage 2011, § 224, Rn. 17; Zöller/Lorenz, ZPO, 29. Auflage 2012, § 224 FamFG, Rn.19[]