Gegen die im Rahmen einer Mischkalkulation vorgenommene Pauschalierung der Teilungskosten in Form eines Prozentsatzes in Höhe von 23 % des ehezeitlichen Kapitalwerts eines Anrechts bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. In diesem Fall sind die pauschalen Teilungskosten für jedes Anrecht allerdings durch einen Höchstbetrag zu begrenzen, wobei ein Höchstbetrag von nicht mehr als 500 € in der Regel die Begrenzung auf einen im Sinne von § 13 VersAusglG angemessenen Kostenansatz gewährleistet.
Macht der Versorgungsträger demgegenüber geltend, dass ein Höchstbetrag von 500 € für seine Mischkalkulation nicht auskömmlich sei und trägt er in diesem Zusammenhang zum durchschnittlich zu erwartenden Teilungsaufwand vor, hat sich die Angemessenheitsprüfung daran zu orientieren, bis zu welchem Höchstbetrag der Versorgungsträger höherwertige Anrechte belasten muss, damit seine Mischkalkulation insgesamt aufgeht1.
Nach § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger im Rahmen der internen Teilung angemessene Teilungskosten mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen. Die Angemessenheit der geltend gemachten Teilungskosten hat das Gericht von Amts wegen (§ 26 FamFG) zu prüfen. Hält es diese unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände für unangemessen, kann es einen geringeren als den vom Versorgungsträger beanspruchten Betrag verrechnen2.
Zutreffend sind die rechtlichen Ausgangspunkte des Beschwerdegerichts. Gegen eine Pauschalierung der Teilungskosten auf der Grundlage pauschaler Kostenabzüge in Höhe von 23 % des ehezeitbezogenen Kapitalwerts des auszugleichenden Anrechts bestehen keine grundsätzlichen Bedenken3. Mit der Pauschalierung der Teilungskosten geht eine Mischkalkulation des Versorgungsträgers einher, nach der bei bestimmten Anrechten höhere Teilungskosten umgelegt werden als tatsächlich angefallen sind, damit im Gegenzug bei kleineren Anrechten auch niedrigere und den tatsächlichen Aufwand nicht deckende Teilungskosten erhoben werden können. Insoweit enthält die Mischkalkulation auch eine Komponente des sozialen Ausgleichs, weil bei der Verfolgung eines konsequenten Stückkostenansatzes das Risiko einer weitgehenden Aufzehrung kleinerer Anrechte durch die Teilungskosten in Kauf genommen werden müsste. Auch im Rahmen einer solchen Mischkalkulation wäre allerdings ein Kostenabzug unangemessen, der einerseits die Anrechte der Ehegatten empfindlich schmälern würde und andererseits außer Verhältnis zu dem tatsächlichen Aufwand des Versorgungsträgers stünde. Um dies zu vermeiden, ist es daher auch für diese Art der pauschalen Berechnung der Teilungskosten notwendig, die Teilungskosten für ein auszugleichendes Anrecht durch einen Höchstbetrag zu begrenzen4.
Liegt dem Ansatz von Teilungskosten wie hier eine Pauschalierung in Form eines Prozentsatzes des ehezeitlichen Kapitalwerts mit einer Höchstgrenze zugrunde, hat sich die Angemessenheitsprüfung im Ausgangspunkt daran zu orientieren, bis zu welchem Höchstbetrag der Versorgungsträger höherwertige Anrechte belasten muss, damit seine Mischkalkulation gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines von ihm erhobenen Mindestbetrages insgesamt aufgeht. Der Bundesgerichtshof hat für diese Fälle bereits anerkannt, dass die gebotene Begrenzung auf angemessene Teilungskosten bei einer Obergrenze von nicht mehr als 500 € typischerweise als gewährleistet angesehen werden kann, ohne dass der Versorgungsträger zu den Einzelheiten seiner Mischkalkulation näher vortragen muss5. Hält der Versorgungsträger eine solche Obergrenze nicht für auskömmlich, bietet insbesondere eine quantifizierende Analyse der tatsächlich zu erwartenden durchschnittlichen (Stück)Kosten bei einem pauschalierenden Kostenansatz eine taugliche Hilfestellung bei der Festlegung angemessener Obergrenzen für den Kostenabzug6. Dabei darf die Obergrenze bei einer Mischkalkulation naturgemäß die durchschnittlich zu erwartenden tatsächlichen Kosten nicht unterschreiten7.
Im vorliegenden Fall hat der NDR als Versorgungsträger zu seiner internen Kostenkalkulation in der Beschwerde- begründung konkreten Vortrag gehalten und den jährlichen Kostenanfall pro Anrecht in der Anwartschafts- und Leistungsphase aufgeschlüsselt nach Personalaufwand für die laufende Verwaltung und für die Rentenberechnung, Gutachterkosten für die Berechnung der Pensionsrückstellungen sowie EDV-Kosten im Einzelnen beziffert. Zwar ist es durchaus zutreffend, dass der NDR diese von ihm geltend gemachten Kostenansätze nur allgemein erläutert, aber keine weitergehenden Berechnungsgrundlagen mitgeteilt hat, welche die Herleitung des von ihm unterbreiteten Zahlenwerks nachvollziehbar und überprüfbar machen. Indessen war das Beschwerdegericht gemäß § 220 Abs. 4 FamFG berechtigt und im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) auch verpflichtet, sich die vom NDR mitgeteilten Kostenansätze in dieser Hinsicht erläutern zu lassen. Mit Recht macht die Rechtsbeschwerde geltend, dass für den NDR auch aus dem Hinweisbeschluss vom 18.01.2012 nicht ersichtlich war, worauf sich die vom Versorgungsträger erwarteten ergänzenden Angaben konkret beziehen sollten.
Liegen indessen hinreichend konkrete und nachvollziehbare Angaben zu den internen Kostenstrukturen des Versorgungsträgers vor, wird es für das Gericht in der Regel möglich sein, mit sachverständiger Hilfe den Barwert der tatsächlich zu erwartenden Verwaltungskosten in durchschnittlichen (Muster) Fällen zu bestimmen und damit ein Hilfsmittel für die Beurteilung der Frage nach einer angemessenen Obergrenze für den pauschalen Kostenabzug zu erlangen.
Nur ergänzend bemerkt der Bundesgerichtshof, dass die vom NDR angestellte überschlägige Berechnung, wonach durch die Verwaltung des Anrechts der 59jährigen Antragstellerin für die voraussichtliche Dauer von 25 bis 30 Jahren bei einem jährlichen Kostenanfall in Höhe von 91, 40 € gesamte Verwaltungskosten von gerundet 2.300 € bis 2.700 € entstünden, in dieser Form nicht tragfähig sein dürfte. Zum einen fällt ein Teil der vom NDR geltend gemachten jährlichen Verwaltungskosten schon nach dessen eigenem Vortrag in der Anwartschaftsphase nicht an (43 €). Zum anderen wird in dieser Berechnung wie es zur Bestimmung des Barwerts erforderlich wäre weder Dynamik noch Abzinsung berücksichtigt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. März 2015 – XII ZB 156/12
- im Anschluss an BGH, Beschluss vom 18.03.2015 XII ZB 74/12[↩]
- BGH, Beschluss vom 11.07.2012 XII ZB 459/11 FamRZ 2012, 1549 Rn. 24[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 01.02.2012 XII ZB 172/11 FamRZ 2012, 610 Rn. 47; und vom 04.04.2012 XII ZB 310/11 FamRZ 2012, 942 Rn. 17 ff. mwN[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 01.02.2012 XII ZB 172/11 FamRZ 2012, 610 Rn. 50 f.; und vom 04.04.2012 XII ZB 310/11 FamRZ 2012, 942 Rn.19 f.[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 18.03.2015 XII ZB 74/12 zur Veröffentlichung bestimmt; vom 01.02.2012 XII ZB 172/11 FamRZ 2012, 610 Rn. 52; und vom 04.04.2012 XII ZB 310/11 FamRZ 2012, 942 Rn. 21; vgl. auch Dose BetrAV 2014, 433, 439 f.[↩]
- BGH, Beschluss vom 18.03.2015 XII ZB 74/12 zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch Lucius/Veit/Groß BetrAV 2011, 52, 54[↩]
- vgl. Cisch/Hufer/Karst BB 2011, 1401, 1404[↩]











