Gegen die im Rahmen einer Mischkalkulation vorgenommene Pauschalierung von Teilungskosten in Form eines Prozentsatzes in Höhe von 2-3 % des ehezeitlichen Kapitalwerts eines Anrechts bestehen auch bei einem 500 € deutlich übersteigenden Höchstbetrag (hier: 4.284 €) keine grundsätzlichen Bedenken, wenn der Versorgungsträger nachweisen kann, dass er sich durch den Abzug von Teilungskosten keine zusätzliche Einnahmequelle verschafft, sondern den Ansatz des Höchstbetrags benötigt, damit seine Mischkalkulation aufgeht1.

Nach § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger im Rahmen der internen Teilung angemessene Teilungskosten mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen. Die Angemessenheit der geltend gemachten Teilungskosten hat das Gericht von Amts wegen (§ 26 FamFG) zu prüfen. Hält es diese unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände für unangemessen, kann es einen geringeren als den vom Versorgungsträger beanspruchten Betrag verrechnen.
Gegen eine Pauschalierung der Teilungskosten auf der Grundlage pauschaler Kostenabzüge in Höhe von 2-3 % des ehezeitbezogenen Kapitalwerts des auszugleichenden Anrechts hat der Bundesgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung keine grundlegenden Bedenken erhoben2. Mit der Pauschalierung der Teilungskosten geht eine Mischkalkulation des Versorgungsträgers einher, nach der – systemimmanent – bei bestimmten Anrechten höhere Teilungskosten umgelegt werden als bei einem konsequenten Stückkostenansatz tatsächlich angefallen wären, damit im Gegenzug bei kleineren Anrechten auch niedrigere und den tatsächlichen Aufwand nicht deckende Teilungskosten erhoben werden können; insoweit hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich anerkannt, dass die Mischkalkulation (auch) eine Komponente des sozialen Ausgleichs enthält3.
Auch im Rahmen einer solchen Mischkalkulation wäre allerdings ein Kostenabzug unangemessen, der einerseits die Anrechte der Ehegatten empfindlich schmälern würde und andererseits außer Verhältnis zu dem tatsächlichen Aufwand des Versorgungsträgers stünde. Um dies zu vermeiden, ist es daher auch für diese Art der pauschalen Berechnung der Teilungskosten notwendig, die Teilungskosten für ein auszugleichendes Anrecht durch einen Höchstbetrag zu begrenzen. Übersteigt dieser Höchstbetrag 500 € nicht, muss der Versorgungsträger nicht näher zu seiner Mischkalkulation vortragen, sondern es ist regelmäßig von einem angemessenen Kostenansatz auszugehen. Macht der Versorgungsträger demgegenüber geltend, dass ein Höchstbetrag von 500 € für seine Mischkalkulation nicht auskömmlich sei, muss er im Versorgungsausgleichsverfahren nachvollziehbar zu den Grundlagen seiner Kalkulation vortragen. In diesen Fällen hat das Gericht seine Angemessenheitskontrolle im Ausgangspunkt daran zu orientieren, bis zu welchem Höchstbetrag der Versorgungsträger hiernach höherwertige Anrechte belasten muss, damit seine Mischkalkulation – gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines von ihm erhobenen Mindestbetrags – insgesamt aufgeht4. Hierzu ist regelmäßig ein konkreter Vortrag zu den tatsächlich zu erwartenden durchschnittlichen Stückkosten für die Einrichtung und Verwaltung eines neuen Anrechts erforderlich, die der Versorgungsträger entweder anhand einer Darlegung seiner internen Kostenstrukturen5 oder anhand eines Rückgriffs auf Teilungskostentabellen auf der Grundlage von Kostenstrukturen externer Dienstleister6 ermitteln kann.
Ein vom Versorgungsträger festgesetzter Höchstbetrag steht bei einer Mischkalkulation mit der ihr innewohnenden Komponente des sozialen Ausgleichs jedenfalls dann außer Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand, wenn dadurch bezogen auf die Gesamtheit aller Teilungsfälle die Besorgnis begründet wird, dass sich der Versorgungsträger über die vollständige Kostenumlage hinaus eine zusätzliche Einnahmequelle erschließt. Kann der Versorgungsträger indessen darlegen, dass ein pauschaler Kostenabzug in Höhe von 2-3 % des ehezeitbezogenen Kapitalwerts – gegebenenfalls unter Berücksichtigung der von ihm festgelegten Mindest- und Höchstbeträge – lediglich zu einer vollständigen Umlage der Kosten sämtlicher zu erwartender Teilungsfälle, nicht aber zu einer Bereicherung des Versorgungsträgers führt, bestehen gegen den pauschalierten Kostenansatz keine Bedenken, ohne dass es im Grundsatz darauf ankäme, welchen absoluten Wert der Höchstbetrag erreicht und in welchem Umfang er von den durchschnittlichen Stückkosten der Teilung abweicht. Auch die Umstände des Streitfalls geben dem Bundesgerichtshof keine Veranlassung, von dieser Beurteilung abzurücken.
Der Gesetzgeber des reformierten Versorgungsausgleichs hat in den Materialen zu § 13 VersAusglG ausdrücklich anerkannt, dass eine Pauschalierung von Kostenabzügen möglich ist und dabei auf die Rechtsprechung zur Realteilung nach dem früheren § 1 Abs. 2 VAHRG verwiesen, die pauschale Kostenabzüge von 2 % des Deckungskapitals bzw. 3 % des Barwerts gebilligt hat7. Die Möglichkeit des pauschalierten Kostenabzugs soll den Versorgungsträger von dem bürokratischen Mehraufwand freistellen, der ihm ansonsten entstehen würde, wenn er in jedem Einzelfall die den durchschnittlichen Stückkosten der Teilung zugrundeliegende betriebswirtschaftliche Kalkulation offenlegen müsste. Gleichzeitig soll der Ansatz einer Kostenpauschale auch das familiengerichtliche Verfahren entlasten, weil dem Gericht in der Regel die für die Überprüfung der Kalkulation erforderlichen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse fehlen werden und die in diesem Zusammenhang gegebenenfalls erforderlich werdenden Sachverständigengutachten die Scheidungskosten für die beteiligten Eheleute oder die Staatskasse in die Höhe treiben würden8.
Vor diesem Hintergrund kann dem gedanklichen Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, dass die Möglichkeit des Kostenansatzes mit einer Prozentpauschale dem Versorgungsträger (nur) die Ermittlung der konkret anfallenden Teilungskosten ersparen will und der pauschale Kostenansatz dann, wenn dem Versorgungsträger – wie hier – die durchschnittlichen Stückkosten der Teilung bekannt sind, nur noch dem von Sinn und Zweck des § 13 VersAusglG nicht mehr gedeckten Ziel einer sozialpolitisch motivierten Umverteilung der Teilungskosten innerhalb der Versorgungsgemeinschaft dient, nicht gefolgt werden. Auch wenn der Versorgungsträger – nach den Vorgaben der Rechtsprechung – die durchschnittlichen Stückkosten der Teilung ermittelt hat, erfüllt der pauschale Kostenabzug jedenfalls bei den weniger werthaltigen Anrechten weiterhin den ihm vom Gesetzgeber zugedachten Zweck der Verfahrensvereinfachung und der Kostenvermeidung im Scheidungsverfahren. Nach dem Vorbringen des Versorgungsträgers in der Beschwerdeinstanz hat Volkswagen im Zeitraum bis zum 31.12.2013 in 346 von insgesamt 867 Fällen der internen Teilung von Anrechten der Grundversorgung Teilungskosten in einer 500 € nicht übersteigenden Höhe geltend gemacht, mithin in rund 40 % aller Teilungsfälle. Macht der Versorgungsträger im konkreten Einzelfall Teilungskosten geltend, die beim Kostenansatz mit einer Prozentpauschale 500 € nicht übersteigen, besteht für ihn generell keine Veranlassung, im familiengerichtlichen Verfahren zur Rechtfertigung eines Höchstbetrags und damit zu den Grundlagen seiner Stückkostenkalkulation vorzutragen; dadurch wird auch das Gericht von der Verpflichtung entbunden, eine ihm vorgelegte betriebswirtschaftliche Kalkulation zu überprüfen. Würde Volkswagen demgegenüber konsequent in jedem Teilungsfall den vom Beschwerdegericht für angemessen erachteten Stückkostenansatz verfolgen, müsste Volkswagen auch in jedem einzelnen Verfahren seine Stückkostenkalkulation offenlegen und zur familiengerichtlichen Überprüfung stellen.
Unabhängig davon ist dem Gesetzgeber die fehlende Interdependenz zwischen dem Kostenansatz mit einer Prozentpauschale und den tatsächlichen Stückkosten der Teilung bewusst gewesen. Wenn er diese Form der Pauschalierung von Teilungskosten gleichwohl ausdrücklich zulassen wollte, dürfte es mit seinen Intentionen kaum in Einklang zu bringen sein, einem Versorgungsträger, der den Kostenansatz mit einer Prozentpauschale gewählt hat und nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen zur Rechtfertigung eines über 500 € liegenden Höchstbetrags zu den durchschnittlichen Stückkosten der Teilung vortragen muss, entgegenzuhalten, er habe – da er die konkreten Stückkosten der Teilung nunmehr ermittelt habe – überhaupt kein schützenswertes Interesse an der Pauschalierung von Teilungskosten mehr. Im Übrigen hat Volkswagen im Beschwerdeverfahren zu Recht darauf hingewiesen, dass bei der Verwaltung einer betrieblichen Direktzusage – anders als bei einem versicherungsförmigen Versorgungssystem – nicht die Möglichkeit besteht, laufende Verwaltungskosten aus einem vorhandenen Deckungskapital zu entnehmen, so dass die interne Teilung einer Direktzusage für die betroffenen Versorgungsträger Zusatzkosten verursacht, für die ein Höchstbetrag von 500 € bei der Kostenpauschalierung in sehr vielen Fällen nicht auskömmlich ist.
Die Auswahl der für die Pauschalierung anzuwendenden Methode obliegt dem Versorgungsträger, der damit ein ihm gesetzlich zugewiesenes Ermessen ausübt. Das Familiengericht kann sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle des von dem Versorgungsträger ausgeübten Ermessens setzen9. In den Gesetzesmaterialien wird zur Begründung insbesondere auf die strukturellen Unterschiede der Versorgungsträger hingewiesen, die sich in der Größe des Versicherungskollektivs, in der Finanzierungsform und in der Komplexität der Zusagen erheblich unterscheiden10. Es ist deshalb beim Kostenansatz mit einer Prozentpauschale grundsätzlich der freien Wahl des Versorgungsträgers überlassen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er bei kleineren Anrechten eine feste Mindestpauschale in Ansatz bringen und bis zu welcher absoluten Höhe er sehr werthaltige Anrechte belasten will. Vor dem Hintergrund, dass die betriebliche Altersversorgung eine grundsätzlich freiwillige Sozialleistung des Arbeitgebers darstellt, ist es im Rahmen dieser Ermessensausübung kein generell sachfremdes Kriterium, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl der Pauschalierungsmethode die sozialpolitischen Zielsetzungen der betrieblichen Altersversorgung in den Blick nehmen und verhindern will, dass kleinere Versorgungsanrechte im Falle einer Scheidung des Arbeitnehmers durch den Ansatz von Teilungskosten weitgehend aufgezehrt werden. Verzichtet der Versorgungsträger aus diesen Gründen – wie hier im Rahmen einer Vereinbarung der Betriebspartner – in seiner Teilungsordnung bei der Wahl der Pauschalierungsmethode auf die Festsetzung eines Mindestbetrags, ist dies bei der familiengerichtlichen Angemessenheitskontrolle grundsätzlich hinzunehmen, wenn eine Bereicherung des Versorgungsträgers ausgeschlossen ist.
Gegen den pauschalen Ansatz von Teilungskosten lassen sich auch mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 GG keine verfassungsrechtlichen Bedenken erheben.
Zutreffend ist dabei zwar im Ausgangspunkt, dass unverfallbare Anwartschaften auf Betriebsrenten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eigentumsrechtlich geschützt sind. Dabei reicht der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG allerdings nur so weit, wie Ansprüche bereits bestehen, verschafft diese selbst aber nicht11. Die Reichweite des Eigentumsschutzes hängt deshalb vom Inhalt der rechtsgeschäftlichen Versorgungszusage oder der normativen Versorgungsregelungen ab. Insoweit entscheiden die Arbeitsvertragsparteien, die Betriebspartner, die Tarifvertragsparteien oder gegebenenfalls der Gesetzgeber über die Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung; eine über die dadurch eingeräumten Ansprüche hinausgehende Rechtsposition gewährleistet Art. 14 GG nicht12.
Die Regelung des § 13 VersAusglG, die es dem Versorgungsträger gestattet, angemessene Kosten der internen Teilung hälftig mit den Anrechten der beiden Ehegatten zu verrechnen, stellt in eigentumsrechtlicher Hinsicht eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung dar, was auch das Beschwerdegericht nicht grundsätzlich in Zweifel zieht. Macht der Versorgungsträger – wie es unter den hier obwaltenden Umständen bei Ansatz einer Prozentpauschale mit einem Höchstbetrag der Fall ist – in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden und (lediglich) seine Kostendeckung gewährleistenden Weise von dieser Befugnis Gebrauch, kann der Ansatz von Teilungskosten keinen Art. 14 Abs. 1 GG verletzenden Eingriff in die Eigentumsrechte der Versorgungsempfänger und ihrer Ehegatten darstellen. Denn Art. 14 Abs. 1 GG verschafft diesen keinen Anspruch auf eine bestimmte Ermessensausübung durch den Versorgungsträger.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Februar 2021 – XII ZB 284/19
- im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 18.03.2015 – XII ZB 74/12 , FamRZ 2015, 913; und vom 25.03.2015 – XII ZB 156/12 , FamRZ 2015, 916[↩]
- vgl. bereits BGH, Beschlüsse vom 01.02.2012 – XII ZB 172/11 , FamRZ 2012, 610 Rn. 49 ff.; und vom 04.04.2012 – XII ZB 310/11 , FamRZ 2012, 942 Rn. 17 ff.[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 18.03.2015 – XII ZB 74/12 , FamRZ 2015, 913 Rn. 13; und vom 25.03.2015 – XII ZB 156/12 , FamRZ 2015, 916 Rn. 9[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 18.03.2015 – XII ZB 74/12 , FamRZ 2015, 913 Rn. 13 ff.; und vom 25.03.2015 – XII ZB 156/12 , FamRZ 2015, 916 Rn. 9 f.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 25.03.2015 – XII ZB 156/12 , FamRZ 2015, 916 Rn. 12 f.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 18.03.2015 – XII ZB 74/12 , FamRZ 2015, 913 Rn. 17[↩]
- BT-Drs. 16/10144 S. 57, 117, 125[↩]
- vgl. BT-Drs. 16/10144 S. 117[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 27.06.2012 – XII ZB 275/11 , FamRZ 2012, 1546 Rn. 25[↩]
- vgl. BT-Drs. 16/10144 S. 125 f.[↩]
- vgl. BVerfG FamRZ 2014, 1259 Rn. 38 und NZA 2012, 905 Rn. 41[↩]
- vgl. BAG NZA-RR 2005, 95, 97[↩]
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