Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann im Falle der externen Teilung noch im Beschwerdeverfahren die Wahl eines Zielversorgungsträgers wirksam ausüben (§§ 15 Abs. 1 und 2 VersAusglG, 222 Abs. 2 FamFG), auch wenn bereits in der ersten Instanz eine Frist zur Auswahl eines Zielversorgungsträgers gesetzt worden ist und diese versäumt wurde1.

Nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 1 VersAusglG, 222 Abs. 1 und 2 FamFG ist das vom Ausgleichsberechtigten im Falle der externen Teilung auszuübende Wahlrecht innerhalb einer vom Gericht zu setzenden Frist unter Vorlage eines Nachweises des Einverständnisses des gewählten Zielversorgungsträgers mit der vorgesehenen Teilung auszuüben.
Im hier vom Oberlandesgericht Stuttgart entschiedenen Fall hat die MTU Friedrichshafen GmbH als Versorgungsträger des betrieblichen Anrechts des Antragstellers die externe Teilung nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG verlangt.
Die Antragsgegnerin übte zwar ihr Wahlrecht innerhalb der ihr vom Amtsgericht gesetzten Frist bis zum 06.01.2021 gemäß § 15 VersAusglG dahingehend aus, dass Zielversorgung die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg sein sollte.
Bis zur mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz brachte die Antragsgegnerin jedoch nicht das nach § 222 Abs. 2 FamFG erforderliche Einverständnis der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg bei. Somit fehlte es an einer wirksamen Ausübung der Wahl des Zielversorgungsträgers.
Ob die wirksame Wahl eines Zielversorgungsträgers trotz versäumter Fristsetzung in der ersten Instanz auch noch im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden kann, ist streitig und höchstrichterlich noch nicht entschieden. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 06.02.20132 die Frist gemäß § 222 Abs. 1 FamFG als „Ausschlussfrist“ bezeichnet; indes kam es auf im dort entschiedenen Fall nicht auf die Rechtsfolgen der Versäumung derselben an.
Nach einer Auffassung hat die nach § 222 Abs. 1 FamFG zu setzende Frist eine Ausschlusswirkung dergestalt, dass bei Versäumung der Frist das Wahlrecht erlischt3. Dies wird insbesondere mit dem Wortlaut der Vorschrift, der Begründung des Gesetzesentwurfs, wonach die Wahrnehmung der Rechte nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VersAusglG zu einem späteren Zeitpunkt ausgeschlossen ist4 und nicht zuletzt mit der Effizienz der Verfahrensführung begründet.
Nach anderer Meinung, der sich das Oberlandesgericht anschließt, ist auch ein nach Fristablauf – gegebenenfalls erst im Beschwerdeverfahren ausgeübtes – (wirksames) Wahlrecht zu berücksichtigen5.
Ein ausdrücklicher Ausschluss des durch § 15 Abs. 1 VersAusglG eingeräumten Wahlrechts als Folge der Fristversäumung lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Ein solcher materiell-rechtlicher Ausschluss bedarf einer klaren gesetzlichen Regelung, die sich aus dem Wortlaut des § 222 FamFG nicht eindeutig entnehmen lässt. Ebenso wenig kann der Ausschluss aus der Gesetzesbegründung hergeleitet werden, die den § 15 Abs. 1 VersAusglG nicht erwähnt, sondern lediglich die Voraussetzungen des Verlangens einer externen Teilung gemäß § 14 VersAusglG.
Zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen genügt es, wenn das Familiengericht mit Ablauf der Frist eine externe Teilung zu Gunsten der in § 15 Abs. 5 VersAusglG genannten Zielversorgungsträger anordnet. Übt der Ausgleichsberechtigte sein Wahlrecht noch rechtzeitig vor Erlass der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wirksam – also unter Nachweis des Einverständnisses des gewählten Zielversorgungsträgers – aus, ist eine damit verbundene Verzögerung der Entscheidung in der Regel nicht zu befürchten.
Sie tritt erst dann ein, wenn – wie hier – die erstinstanzliche Entscheidung zum Zwecke der Nachholung der Ausübung eines wirksamen Wahlrechts angefochten wird. Dem ist dann im Rahmen der Entscheidung über die Kosten des zweiten Rechtszugs Rechnung zu tragen6.
Folglich ist die externe Teilung des betrieblichen Anrechts des Antragstellers zu Gunsten der Antragsgegnerin dergestalt durchzuführen, dass diese Anwartschaft bei der jetzt von der Beschwerdeführerin gemäß §§ 15 Abs. 1 VersAusglG, 222 Abs. 1 FamFG wirksam gewählten Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg als Zielversorgung begründet wird, wobei es sich hierbei stets um einen geeigneten Zielversorgungsträger im Sinne des § 15 Abs. 4 VersAusglG handelt.
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 20. Mai 2021 – 16 UF 31/21
- Anschluss an OLG Frankfurt Beschluss vom 29.05.2019 – 4 UF 163/18 , FamRZ 2020, 680[↩]
- NJW 2013, 1240[↩]
- Hahne in: BeckOK FamFG, Stand: 01.04.2021, § 222 FamFG, Rz 9; Lorenz in: Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 222 FamFG, Rz 6; Götsche in: Götsche /Rehbein /Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Aufl., § 222 FamFG, Rz 14[↩]
- BT-Drs. 16/10144, S. 95[↩]
- OLG Frankfurt FamRZ 2020, 680; OLG Brandenburg FamRZ 2020, 681; OLG Dresden Beschluss vom 23.12.2020 – 21 UF 665/20 – veröffentlicht in OLG Nürnberg FamRZ 2017, 873; OLG Karlsruhe FamRZ 2016, 1167; KG Berlin FamRZ 2014, 1114; Weber in: Keidel, FamFG, 20. Aufl., § 222 FamFG, Rz 5a; Siede in: Johannsen /Henrich, Familienrecht, 7. Aufl., § 222 FamFG, Rz 5f.; Stein in: MünchKomm-FamFG, 3. Aufl., § 222 FamFG, Rz 23[↩]
- OLG Frankfurt a.a.O.[↩]