Die geraume Zeit vor Eheschließung aufgenommene Betreuung eines gemeinsamen Kindes und eine damit verbundene Aufgabe des Arbeitsplatzes begründen keinen ehebedingten Nachteil. Ein ehebedingter Nachteil kann sich allerdings aus der Fortsetzung der Kinderbetreuung nach der Eheschließung ergeben, soweit ein Ehegatte mit Rücksicht auf die eheliche Rollenverteilung und die Kinderbetreuung während der Ehe auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verzichtet. Demgegenüber haben Erwerbsnachteile, die bei dem betreuenden Elternteil bereits infolge der Geburt des Kindes oder durch die in der Zeit vorehelicher Kinderbetreuung getroffenen beruflichen Dispositionen endgültig eingetreten sind und nicht mehr ausgeglichen werden können, weiterhin keine ehebedingten Ursachen1.
Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hier der vom Berufungsgericht zugesprochene Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB) ist nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Nach § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Danach ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung oder Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.
Die geraume Zeit vor Eheschließung (hier: rund zweieinhalb Jahre) aufgenommene Betreuung eines gemeinsamen Kindes kann keinen „ehebedingten“ Erwerbsnachteil begründen.
Die gesetzliche Regelung stellt in § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB darauf ab, inwiefern „durch die Ehe“ Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Auch die Nachteile gemäß § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB, die infolge der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes entstanden sind, beziehen sich auf „solche Nachteile“, d.h. durch die Ehe entstandene Nachteile und zudem auf die Kindererziehung „während der Ehe“. Auch wenn damit nicht ausgeschlossen ist, dass noch durch die nacheheliche Kinderbetreuung Nachteile entstehen oder vergrößert werden können, ist jedenfalls eine über einen längeren Zeitraum praktizierte voreheliche Kinderbetreuung davon nicht erfasst2. Ebenso wenig vermögen die längere Zeit vor der Eheschließung getroffenen beruflichen Dispositionen des späteren Ehegatten für ihn einen ehebedingten Nachteil zu begründen, und zwar auch dann nicht, wenn diese unmittelbar durch das voreheliche Zusammenleben veranlasst worden waren3.
Damit steht im Einklang, dass allein das Zusammenleben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft vor der Eheschließung keine rechtlich gesicherte Position begründet. Ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB beruht allein auf der Betreuung gemeinsamer Kinder, während ein über die Kindesbetreuung hinausgehender Unterhalt selbst dann nicht geschuldet ist, wenn dem Elternteil durch die Betreuung bleibende Nachteile entstanden sind. Die spätere Eheschließung wirkt nicht auf die Zeit des vorherigen Zusammenlebens und der Betreuung gemeinschaftlicher Kinder zurück4. Die Eheschließung kann deshalb auch keine rückwirkende Haftung für solche auf der Kinderbetreuung beruhenden Erwerbsnachteile begründen, die dem betreuenden Elternteil im Zeitpunkt der Eheschließung bereits entstanden waren.
Richtig ist allerdings, dass sich ein ehebedingter Nachteil aus der Fortsetzung der Kinderbetreuung nach der Eheschließung ergeben kann, wenn und soweit ein Ehegatte mit Rücksicht auf die Ehe und die übernommene oder fortgeführte Rollenverteilung auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet. Ein Nachteil entsteht dem Ehegatten in diesem Fall, wenn er bei Eheschließung aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe keine (weitergehende) Erwerbstätigkeit aufnimmt und ihm dadurch eine dauerhafte Einkommenseinbuße entsteht5. Demgegenüber bleibt es allerdings dabei, dass solche Erwerbsnachteile, die bei dem betreuenden Elternteil bereits infolge der vorehelichen Geburt des Kindes oder durch die in der Zeit vorehelicher Kinderbetreuung getroffenen beruflichen Dispositionen endgültig eingetreten sind und nicht mehr ausgeglichen werden können, keine ehebedingten Ursachen haben.
Abzustellen ist auf die konkreten Erwerbsmöglichkeiten, die sich im vorliegenden Fall der Ehefrau nach rund zweieinhalbjähriger Arbeitslosigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung im September 1993 geboten hätten, weil ihr Verzicht auf die Wiederaufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit erst von diesem Zeitpunkt an (auch) auf die eheliche Rollenverteilung und damit auf eine ehebedingte Ursache zurückzuführen war. Hierzu lassen sich der Entscheidung des Berufungsgerichts keine hinreichenden Feststellungen entnehmen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs6 trifft den Unterhaltsberechtigten im Rahmen von § 1578 b BGB eine sekundäre Darlegungslast, die zum Inhalt hat, dass der Unterhaltsberechtigte die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substanziiert bestreiten und seinerseits darlegen muss, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden.
Die in diesem Zusammenhang angestellten Plausibilitätsüberlegungen auf der Grundlage eines Vergleiches mit der Einkommensentwicklung aufseiten des Ehemannes vermögen einen substanziierten Vortrag zu den konkreten beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten der Ehefrau nicht zu ersetzen. Zwar kann sich der Unterhaltsberechtigte im Rahmen der sekundären Darlegungslast auch des Hinweises auf vergleichbare Karriereverläufe bedienen, um sein Vorbringen zu den seinerzeit vorhandenen beruflichen Entwicklungschancen plausibel zu machen7, was aber schon im Ausgangspunkt voraussetzt, dass die Erwerbsbiographien der Vergleichspersonen überhaupt genügend Berührungspunkte aufweisen8. Davon ist im vorliegend entschiedenen Fall unter den obwaltenden Umständen schon deshalb nicht auszugehen, weil der Ehemann (Lokführer) und die Ehefrau (Bahnhofsaufsicht) schon bei der Deutschen Reichsbahn in unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen beschäftigt waren und die berufliche Laufbahn der Ehefrau bei der Bahn durch die nicht als ehebedingt anzusehende Aufgabe des Arbeitsplatzes im Jahr 1991 und die daran anschließende Arbeitslosigkeit für mehrere Jahre unterbrochen war.
Bei der Entwicklung einer hypothetischen Erwerbsbiographie wird das Berufungsgericht in tatrichterlicher Verantwortung auch darüber zu befinden haben, ob die von der Ehefrau absolvierte zweijährige Umschulung zur Familienpflegerin angesichts der Erwerbsaussichten der Ehefrau im Zeitpunkt bei Eheschließung auch unabhängig von ehelicher Rollenverteilung und Kinderbetreuung durchlaufen worden wäre, wenn sich dazu die Gelegenheit geboten hätte. Die Bewilligung einer öffentlich geförderten Umschulungsmaßnahme durch die Arbeitsverwaltung wird als Indiz dafür auszuwerten sein, dass die Umschulung für die Ehefrau sowohl im Hinblick auf die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt als auch im Hinblick auf ihre individuellen Verhältnisse jedenfalls kurze Zeit nach Eheschließung im Jahre 1995 sinnvoll gewesen sein muss, um ihr bessere Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt zu vermitteln. Zudem hat der Ehemann geltend gemacht, dass die Hinwendung zu einem pflegerischen Beruf den Neigungen der Ehefrau entsprochen habe und in diesem Zusammenhang geltend gemacht, dass die Ehefrau schon in den 1980er Jahren in der ehemaligen DDR für mehrere Jahre den Bahnberuf aufgegeben hatte, um in einem Kreispflegeheim zu arbeiten. Freilich würde der Umstand, dass die Ehefrau ohne die in der Ehe übernommene Rollenverteilung eine Umschulung absolviert hätte und anschließend im pflegerischen Bereich tätig geworden wäre, das Vorhandensein solcher, an entgangene Verdienstmöglichkeiten im Umschulungsberuf anknüpfender ehebedingter Nachteile nicht ausschließen. Auch hierzu fehlt es allerdings bislang an einem hinreichend substanziierten Vortrag der Ehefrau.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass auch dann, wenn keine ehebedingten Nachteile feststellbar sind, eine Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts insoweit ausscheidet, als das Maß der von dem Unterhaltspflichtigen geschuldeten nachehelichen Solidarität einen fortdauernden Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen begründet. Bei der insoweit gebotenen Abwägung sind insbesondere die in § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB genannten Gesichtspunkte zu berücksichtigen9. Nach diesen Maßstäben stehen die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts auch unter Berücksichtigung der rund dreizehnjährigen Ehedauer und der von der Ehefrau erbrachten Betreuungsleistungen für das gemeinsame Kind der Annahme nicht entgegen, dass ein unbefristet fortdauernder Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig erscheinen könnte. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die vom Berufungsgericht festgestellten Einkommensverhältnisse der Parteien, weil die Ehefrau aus eigenen Einkünften auch ohne Unterhaltszahlungen des Ehemannes einen über ihrem Mindestbedarf liegenden Lebensbedarf sicherzustellen vermag und die Einkommensverhältnisse des Ehemannes bestenfalls durchschnittlich sind.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Februar 2013 – XII ZR 148/10
- Fortführung von BGH, Urteil vom 07.03.2012 – XII ZR 25/10, FamRZ 2012, 776[↩]
- BGH, Urteil vom 07.03.2012 – XII ZR 25/10, FamRZ 2012, 776 Rn.19[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 06.10.2010 – XII ZR 202/08, FamRZ 2010, 1971 Rn. 25; und vom 02.02.2011 – XII ZR 11/09,, FamRZ 2011, 1377 Rn.20[↩]
- BGH, Urteil vom 07.03.2012 – XII ZR 25/10, FamRZ 2012, 776 Rn.20[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2012 – XII ZR 25/10, FamRZ 2012, 776 Rn. 21[↩]
- grundlegend BGH, Urteil in BGHZ 185, 1 =, FamRZ 2010, 875 Rn. 18 ff.[↩]
- BGH, Urteile vom 26.10.2011 – XII ZR 162/09, FamRZ 2012, 93 Rn. 24; und vom 11.07.2012 – XII ZR 72/10, FamRZ 2012, 1483 Rn. 41[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2012 – XII ZR 72/10, FamRZ 2012, 1483 Rn. 41[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 30.03.2011 – XII ZR 63/09, FamRZ 2011, 875 Rn. 16; und vom 02.03.2011 – XII ZR 44/09, FamRZ 2011, 713 Rn. 22[↩]











