Vorsorgevollmacht, Kontrollbetreuung – und der Widerruf der Vorsorgevollmacht

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert die Rechtsmacht des Betreuers zum Widerruf einer Vorsorgevollmacht die ausdrückliche Zuweisung dieser Befugnis durch gerichtlichen Beschluss.

Vorsorgevollmacht, Kontrollbetreuung – und der Widerruf der Vorsorgevollmacht

Diese Zuweisung setzt tragfähige Feststellungen voraus, dass das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt.

Sind behebbare Mängel bei der Vollmachtausübung festzustellen, erfordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz grundsätzlich zunächst den Versuch, durch einen (Kontroll)Betreuer auf den Bevollmächtigten positiv einzuwirken, insbesondere durch Verlangen nach Auskunft und Rechenschaftslegung (§ 666 BGB) sowie durch die Ausübung bestehender Weisungsrechte.

Nur wenn diese Maßnahmen fehlschlagen oder aufgrund feststehender Tatsachen mit hinreichender Sicherheit als ungeeignet erscheinen, ist die Ermächtigung zum Widerruf der Vollmacht als ultima ratio verhältnismäßig1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. August 2017 – XII ZB 16/17

  1. BGH, Beschluss vom 17.02.2016 XII ZB 498/15 FamRZ 2016, 704 Rn. 31 mwN[]
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