Es rechtfertigt Bedenken gegen die Redlichkeit der Bevollmächtigten, wenn diese den Betroffenen gegen seinen Willen zu einer Testierung zu ihren Gunsten bestimmt haben.
Ein solches Verhalten deutet darauf hin, dass sie nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Betroffenen handeln, so dass die Einrichtung einer Kontrollbetreuung geboten sein kann1.
Daher können entsprechende Umstände im Zusammenhang mit einer testamentarischen Einsetzung der Bevollmächtigten können durchaus den konkreten, d.h. durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerten Verdacht begründen, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird2.
Darüber hinaus können auch weitere Auffälligkeiten – wie etwa hohe Barabhebungen binnen kurzer Zeit nach Vollmachterteilung – gegebenenfalls den Bedarf für die Errichtung einer Kontrollbetreuung nach § 1896 Abs. 3 BGB begründen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – XII ZB 381/15











