Vorsorgevollmacht – und die Vertretung gegenüber Gerichten

Mit der Erforderlichkeit einer Betreuung für das Eingehen von Verbindlichkeiten und für die Vertretung gegenüber Gerichten, wenn diese Punkte aus der erteilten Vorsorgevollmacht ausgenommen worden sind, hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:

Vorsorgevollmacht – und die Vertretung gegenüber Gerichten

Im hier entschiedenen Fall hatte der 77jährige, an Demenz leidende Betroffene bereits im Jahr 2002 seiner Ehefrau Vorsorgevollmacht unter Verwendung des vom Bundesministerium der Justiz bereitgestellten Musterformulars erteilt. In dem Formular ist unter der Überschrift „Vermögenssorge“ der Punkt „Sie darf mein Vermögen verwalten und hierbei alle Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte im In- und Ausland vornehmen, Erklärungen aller Art abgeben und entgegennehmen sowie Anträge stellen, abändern, zurücknehmen“ mit „ja“ angekreuzt. Die mit „namentlich…“ daran angeknüpften Unterpunkte sind ebenfalls mit „ja“ angekreuzt mit Ausnahme des Unterpunkts „Verbindlichkeiten eingehen“, der weder mit „ja“ noch mit „nein“ angekreuzt ist. Unter der Überschrift „Vertretung vor Gericht“ ist der Punkt „Sie darf mich gegenüber Gerichten vertreten sowie Prozesshandlungen aller Art vornehmen“ mit „nein“ angekreuzt.

Das Amtsgericht Schwandorf hat eine Betreuung für alle Angelegenheiten einschließlich Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post eingerichtet und die Ehefrau zur Betreuerin bestellt1. Dagegen hat die Betreuungsbehörde Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend gemacht hat, die Betreuung sei angesichts der vorliegenden Vorsorgevollmacht nicht erforderlich. Das Amtsgericht hat der Beschwerde insoweit abgeholfen, als es die Aufgabenkreise der Betreuung auf die Eingehung von Verbindlichkeiten und die Vertretung gegenüber Gerichten sowie Prozesshandlungen aller Art begrenzt hat. Die weitergehende Beschwerde hat das Landgericht Amberg zurückgewiesen2. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betreuungsbehörde, die nun beim Bundesgerichtshof zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und zur Einstellung des Verfahrens auf Einrichtung einer Betreuung führte:

Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Dieser Grundsatz verlangt für die Bestellung eines Betreuers die konkrete tatrichterliche Feststellung, dass sie – auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit – notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Die Erforderlichkeit einer Betreuung darf sich dabei nicht allein aus der subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen ergeben, seine Angelegenheiten selbst regeln zu können. Hinzutreten muss ein konkreter Bedarf für die Bestellung eines Betreuers. Ob und für welche Aufgabenbereiche ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen3.

Auch im Bereich der Vermögenssorge kann die Erforderlichkeit der Betreuung nicht allein mit der subjektiven Unfähigkeit des Betreuten begründet werden, seine diesbezüglichen Angelegenheiten selbst zu regeln. Vielmehr muss aufgrund konkreter tatrichterlicher Feststellungen die gegenwärtige Gefahr begründet sein, dass der Betreute einen Schaden erleidet, wenn man ihm oder den damit bisher Betrauten die Erledigung seiner vermögensrechtlichen Angelegenheiten eigenverantwortlich überließe. Dabei ist das Vorliegen eines aktuellen Handlungsbedarfs zugunsten des Vermögens des Betreuten nicht zwingend erforderlich; es genügt, dass dieser Bedarf jederzeit auftreten kann und für diesen Fall die begründete Besorgnis besteht, dass ohne die Einrichtung einer Betreuung nicht das Notwendige veranlasst wird4.

Diesen Grundsätzen wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Die vom Landgericht Amberg getroffenen Feststellungen begründen keinen Betreuungsbedarf in der gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen.

Das Landgericht hat die Erforderlichkeit einer Betreuung für den Aufgabenkreis der Vertretung gegenüber Gerichten sowie Prozesshandlungen aller Art damit begründet, dass diese „unproblematisch“ bestehe, weil dieser Bereich von der Vorsorgevollmacht durch Ankreuzen des Feldes „nein“ ausdrücklich ausgenommen worden sei. Damit verkennt das Landgericht die Voraussetzungen für die Notwendigkeit der Betreuung.

Die Formularfrage zielt darauf, ob der Bevollmächtigte im Falle einer Prozessunfähigkeit des Betroffenen in die prozessuale Stellung eines gesetzlichen Vertreters einrücken soll (§ 51 Abs. 3 ZPO).

Zu den Prozessvoraussetzungen eines Zivilprozesses gehört die Prozessfähigkeit der Beteiligten sowohl auf Kläger- als auch auf Beklagtenseite5. Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann (§ 52 ZPO). Geschäftsunfähige sind somit prozessunfähig; sie bedürfen vor Gericht eines gesetzlichen Vertreters.

Während durch Vollmachterteilung grundsätzlich keine gesetzliche, sondern (nur) eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht begründet werden kann, trifft das Gesetz in § 51 Abs. 3 ZPO eine Sonderregelung für Vorsorgevollmachten. Danach steht der Vorsorgebevollmächtigte einem gesetzlichen Vertreter des prozessunfähigen Betroffenen gleich, wenn die Vorsorgevollmacht die gerichtliche Vertretung umfasst. Die fehlende Prozessfähigkeit des Betroffenen wird im Wege der gesetzlichen Vertretung durch den Vorsorgebevollmächtigten ersetzt.

Erstreckt sich die Vorsorgevollmacht – wie hier – nicht auf die gerichtliche Vertretung gemäß § 51 Abs. 3 ZPO, steht einer Prozessführung die Prozessunfähigkeit des Betroffenen entgegen, solange für ihn nicht ein Betreuer bestellt wird, der ihn gerichtlich vertritt (§§ 1902 BGB, 53 ZPO). In Fällen des § 57 ZPO kann außerdem ein Prozesspfleger bestellt werden.

Daraus ergibt sich, dass für den Aktivprozess die Notwendigkeit einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Vertretung vor Gericht (erst) dann besteht, wenn beabsichtigt ist, einen solchen tatsächlich anzustrengen. Die Führung von Aktivprozessen gehört indessen nicht zu denjenigen Aufgaben, die im Rahmen der Fürsorge für einen an Altersdemenz erkrankten Menschen regelmäßig anfallen. Das Führen einer gerichtlichen Auseinandersetzung setzt nämlich ein streitiges Rechtsverhältnis voraus, welches außergerichtlich nicht beigelegt werden kann. Eine solche Lage stellt sich nicht regelmäßig ein, sondern bleibt die Ausnahme. Im vorliegenden Fall sind Anhaltspunkte dafür, dass die Führung eines Aktivprozesses anstünde, weder festgestellt noch ersichtlich. Einer vorbeugenden Betreuungsanordnung bedarf es dann nicht.

Ebenso sind keine Anhaltspunkte dafür festgestellt oder ersichtlich, dass der Betroffene zur Partei eines Passivprozesses werden könnte. Selbst wenn dies unvorhergesehen geschähe, könnte seiner Prozessunfähigkeit in Fällen von Gefahr im Verzug einstweilen durch Bestellung eines Prozesspflegers begegnet werden (§ 57 ZPO), so dass es nicht bereits vorbeugend der Anordnung einer Betreuung bedarf.

Für das Betreuungsverfahren ist der Betroffene ohnehin unabhängig von seiner Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig (§ 275 FamFG).

Gleichfalls unzutreffend ist die Annahme des Landgerichts Amberg, der Betroffene benötige eine Betreuung für die Eingehung von Verbindlichkeiten, weil auch die Berechtigung zur Aufnahme größerer Schulden lückenlos geregelt sein müsse.

Wie das Landgericht im Ansatz zutreffend erkannt hat, ist die Vertretung des Betroffenen im Rahmen von „einfachen Verträgen“ durch die erteilte Vorsorgevollmacht erfasst. Denn mit der Bejahung des Punktes „Sie darf mein Vermögen verwalten und hierbei alle Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte im In- und Ausland vornehmen, Erklärungen aller Art abgeben und entgegennehmen sowie Anträge stellen, abändern, zurücknehmen“ ist grundsätzlich eine Vollmacht im Bereich der Vermögenssorge erteilt, die auch den Abschluss und die Erfüllung von Verpflichtungsgeschäften beinhaltet. Die daran anschließende Unterrubrik, bei der es um die Berechtigung zum „Eingehen von Verbindlichkeiten“ geht, bezieht sich auf Geschäfte von außergewöhnlicher Bedeutung. Mit dieser Formulierung ist im Zusammenhang mit Vorsorgevollmachten vor allem die Begründung von Kreditverpflichtungen und die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung gemeint, also die Begründung solcher Verbindlichkeiten, die durch das verfügbare Vermögen nicht gedeckt sind und deshalb eine Verschuldung bewirken6.

Dass für Rechtsgeschäfte solcher Art ein konkreter Bedarf besteht, hat das Landgericht weder festgestellt noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich. Auch die Bevollmächtigte und der Betroffene sehen im vorliegenden Fall keinen Bedarf für die Anordnung einer Betreuung mit diesem Aufgabenkreis.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. April 2015 – XII ZB 29/15

  1. AG Schwandorf, Beschluss vom 30.10.2014 – 405 XVII 443/14[]
  2. LG Amberg, Beschluss vom 14.01.2015 – 32 T 14/15[]
  3. BGH, Beschluss vom 06.07.2011 – XII ZB 80/11 , FamRZ 2011, 1391 Rn. 9 mwN[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 21.01.2015 – XII ZB 324/14, mwN[]
  5. Stein/Jonas/Jacoby ZPO 23. Aufl. § 51 Rn. 8[]
  6. vgl. Müller/Renner Betreuungsrecht und Vorsorgeverfügungen in der Praxis 2. Aufl. S. 290; Platz Die Vorsorgevollmacht 2. Aufl. S. 107; Lipp/Spalckhaver Handbuch der Vorsorgeverfügungen § 14 Rn. 59[]