Vorsorgevollmacht -und die Zweifel an ihrem Fortbestand

Ein Betreuer darf nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB). An der Erforderlichkeit fehlt es, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Eine Vorsorgevollmacht steht daher der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen.

Vorsorgevollmacht -und die Zweifel an ihrem Fortbestand

Anders kann es zum einen liegen, wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmachterteilung oder am Fortbestand der Vollmacht bestehen, die geeignet sind, die Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr und damit die Wahrnehmung von Rechten des Betroffenen durch den Bevollmächtigten zu beeinträchtigen1.

Eine Betreuung kann trotz Vorsorgevollmacht zum anderen dann erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet. Letzteres ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint2.

Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war zweifelhaft, ob die Betroffene bereits bei Erteilung der Vorsorgevollmacht in einer Weise dement gewesen war, dass die Vollmachterteilung unwirksam ist. Dies deutet auf Bedenken gegen die Wirksamkeit hin. Festgestellt war jedoch nicht, dass auch nach Ausschöpfung aller im Rahmen des § 26 FamFG gebotenen Ermittlungsmöglichkeiten solche Zweifel verbleiben. Würde es sich dabei aber was ebenfalls tragfähige Feststellungen erfordern würde um Zweifel handeln, die zu relevanten Problemen für die Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr und damit in der Rechtswahrnehmung durch den Bevollmächtigten führen können, könnten die Vorsorgebevollmächtigten schon aus diesem Grunde die Angelegenheiten der Betroffenen nicht ebenso gut wie ein Betreuer besorgen1.

Weiterlesen:
Der Betreuungsverein - und der Umzug des Betreuten in ein anderes Bundesland

Das Gericht hat die erforderlichen Feststellungen dazu zu treffen, ob eine Betreuung trotz der Vorsorgevollmacht erforderlich ist. Dabei wird es zu ermitteln haben, ob die Vollmachterteilung wirksam oder die Betroffene zum damaligen Zeitpunkt bereits geschäftsunfähig war. Sollten trotz Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht verbleiben, ist zu klären, ob diese Zweifel die Rechtswahrnehmung der Vorsorgebevollmächtigten für die Betroffene in einer die Erforderlichkeit einer Betreuung begründenden Weise behindern können.

Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Vollmacht im Grundsatz geeignet ist, der Einrichtung einer Betreuung nach § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB entgegenzustehen, wird es sich mit der Frage der Eignung der Vorsorgebevollmächtigten zu befassen haben. Dabei dürfte nahe liegen, die Vorsorgebevollmächtigten zu Zweifeln ihre Geeignetheit oder auch Redlichkeit betreffend persönlich anzuhören, um der aus § 26 FamFG folgenden Amtsermittlungspflicht zu genügen3.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. Februar 2016 – XII ZB 499/15

  1. vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 03.02.2016 – XII ZB 425/14, mwN[][]
  2. BGH, Beschlüsse vom 26.02.2014 – XII ZB 301/13, FamRZ 2014, 738 Rn. 17 mwN; und vom 13.04.2011 – XII ZB 584/10, FamRZ 2011, 964 Rn. 15 mwN[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 15.12 2010 – XII ZB 165/10, FamRZ 2011, 285 Rn. 17 f. zur Geeignetheit und Redlichkeit eines vom Betroffenen als Betreuer Vorgeschlagenen[]
Weiterlesen:
Steuerliche Behandlung einer Ausgleichszahlung zur Abfindung des Versorgungsausgleichs