Vorzeitiger Zugewinnausgleich – wegen Nichterfüllung der Auskunftspflicht

Wegen der Nichterfüllung der Auskunftspflicht nach § 1379 Abs. 2 BGB kann der vorzeitige Ausgleich des Zugewinns oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1385 Nr. 4, 1386 BGB nicht verlangt werden.

Vorzeitiger Zugewinnausgleich – wegen Nichterfüllung der Auskunftspflicht

Nach § 1386 BGB i.V.m. § 1385 Nr. 4 BGB kann jeder Ehegatte die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Erhebung der Klage auf Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten. Aufgrund der einschneidenden Rechtsfolgen für die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten setzt der Anspruch auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft grundsätzlich eine geeignete und in der Regel wiederholte Aufforderung des anderen Ehegattens zur Unterrichtung voraus1. Nur wenn der verpflichtete Ehegatte auf eine Aufforderung nicht reagiert, die sich im Rahmen dessen hält, was er zu diesem Zeitpunkt an Informationen über seine Vermögensverhältnisse schuldet, kann angenommen werden, dass er die geschuldete Unterrichtung beharrlich i.S.d. § 1385 Nr. 4 BGB verweigert.

Vorliegend hatte der Ehemann die Ehefrau bereits nicht in der geeigneten Form zur Unterrichtung über den Bestand ihres Vermögens aufgefordert hat. Deshalb bedarf die Frage, wie oft der verpflichtete Ehegatte vergeblich zur Unterrichtung aufgefordert worden sein muss, um eine beharrliche Weigerung gemäß § 1385 Nr. 4 BGB annehmen zu können, hier keiner weiteren Erörterung2.

Nach seinem Wortlaut knüpft § 1385 Nr. 4 BGB an die Weigerung eines Ehegatten an, den anderen Ehegatten über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten. Da eine solche Unterrichtungspflicht gesetzlich nicht geregelt ist, besteht Einigkeit darüber, dass die Vorschrift an die aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB abgeleitete allgemeine Verpflichtung der Ehegatten anknüpft, sich während der bestehenden Ehe unabhängig von der Art des Güterstandes gegenseitig wenigstens in groben Zügen über den Bestand ihres Vermögens zu informieren3.

Vorliegend hat der Ehemann die Ehefrau nicht in geeigneter Form auf Unterrichtung über den Bestand ihres Vermögens in Anspruch genommen. Vielmehr hat er von ihr zunächst nur Auskunft über deren Vermögen zum Trennungszeitpunkt verlangt und damit den Auskunftsanspruch aus § 1379 Abs. 2 BGB geltend gemacht. Erst in einem weiteren Schreiben, in dem die Ehefrau unter Fristsetzung erneut zur Auskunft über ihr Trennungsvermögen aufgefordert wurde, erklärte der Ehemann lediglich „klarstellend“, dass in diesem Auskunftsverlangen als „minus“ auch die Aufforderung zur allgemeinen Unterrichtung über den Bestand des Vermögens der Antragsgegnerin enthalten sei. Einen Unterrichtungsanspruch hat der Antragsteller somit erstmalig kurz vor der Antragsstellung auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft geltend gemacht. Aus der zeitlichen Verzögerung zwischen dieser Aufforderung und der ein Monat später erteilten Auskunft lässt sich keine beharrliche Verweigerung i.S.v. § 1385 Nr. 4 BGB herleiten.

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Die Voraussetzungen des § 1385 Nr. 4 BGB können daher im vorliegenden Fall von vornherein nicht erfüllt sein, wenn der Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 2 BGB dem Anwendungsbereich der Vorschrift nicht unterfällt. Hierzu werden in der Rechtsprechung und im Schrifttum allerdings unterschiedliche Auffassungen vertreten.

Teilweise wird ein Auskunftsersuchen nach § 1379 Abs. 2 BGB mit der Begründung für ausreichend gehalten, der allgemeine eherechtliche Anspruch auf Unterrichtung über den Bestand des Vermögens sei als schwächerer Anspruch in dem Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 2 BGB enthalten, sofern die Ehegatten i.S.d. § 1567 BGB getrennt lebten und daher der Auskunftsanspruch in Bezug auf das Vermögen zum Trennungszeitpunkt entstanden sei. Zudem sei „Auskunft“ der umfassendere Begriff gegenüber „Unterrichtung“4. Auch der Gesetzeszweck spreche dafür, den Anwendungsbereich des § 1385 Nr. 4 BGB auf den Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 2 BGB zu erstrecken. Es sei widersinnig, dem Ehegatten die sofortige Stellung eines Antrags auf vorzeitigen Zugewinnausgleich gerade während der für unredliche Vermögensverschiebungen anfälligen Zeit des Getrenntlebens zu versagen, obwohl § 1385 BGB einen Schutz vor unredlichen Vermögensminderungen seitens des anderen Ehegatten gewähren solle5. Schließlich ergebe sich diese Auslegung auch indirekt aus dem Gesetzestext. Soweit dort von der „Erhebung der Klage auf Auskunft“ die Rede sei, könne damit nur der Antrag auf Auskunft über das Trennungsvermögen i.S.v. § 1379 Abs. 2 BGB gemeint sein6.

Nach anderer, zutreffender Ansicht wird der Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 2 BGB vom Anwendungsbereich des § 1385 Nr. 4 BGB nicht erfasst7.

Bereits der Wortlaut des § 1385 Nr. 4 BGB spricht dafür, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift nur die aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB abgeleitete Unterrichtungspflicht erfasst.

Bis zur Neuregelung des § 1385 BGB durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.20098 sah § 1386 Abs. 3 BGB die Möglichkeit einer Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns vor, wenn sich ein Ehegatte beharrlich weigerte, den anderen Ehegatten über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten. Dabei entsprach es allgemeiner Auffassung, dass die Vorschrift an die Informationspflicht nach § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB anknüpft9, da der Auskunftsanspruch zum Anfangs- und Endvermögen nach früherem Recht erst mit Rechtskraft der Entscheidung über die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft (§ 1379 Abs. 1 BGB a.F.) oder nach § 1379 Abs. 2 BGB ab Rechtshängigkeit des Antrags auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe entstand10. Obwohl der Gesetzgeber mit der Reform des Rechts des Zugewinnausgleiches zum 1.09.2009 in § 1379 Abs. 2 BGB zum Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten einen auf den Trennungszeitpunkt bezogenen Auskunftsanspruch eingeführt hat, hat er bei der Neufassung des § 1385 Nr. 4 BGB am bisherigen Wortlaut der Vorschrift festgehalten und weiterhin nur die beharrliche Weigerung, über den Bestand des Vermögens zu unterrichten, zur Voraussetzung des Anspruchs auf vorzeitigen Zugewinnausgleich oder auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gemacht.

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Auch die Gesetzesmaterialien enthalten keinen Hinweis darauf, dass mit der Novellierung des § 1385 Nr. 4 BGB der Anwendungsbereich der Vorschrift auf den neu geschaffenen Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 2 BGB ausgedehnt werden sollte.

Der Gesetzgeber wollte durch die Neufassung des § 1385 BGB lediglich die bislang in § 1386 Abs. 2 BGB a.F. enthaltenen Voraussetzungen für einen vorzeitigen Zugewinnausgleich oder eine vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft maßvoll dahingehend erweitern, dass entgegen dem bisherigen Recht der ausgleichsberechtigte Ehegatte nicht mehr eine vermögensmindernde Verfügung des ausgleichsverpflichteten Ehegatten abwarten muss (vgl. § 1386 Abs. 2 BGB a.F.), sondern es zur Begründung des Anspruchs bereits ausreicht, wenn eine der in § 1365 BGB oder § 1375 Abs. 2 BGB bezeichneten Handlungen zu befürchten ist11. Mit der Neufassung des § 1385 Nr. 4 BGB sollten lediglich die bisher in § 1386 Abs. 2 BGB enthaltenen Voraussetzungen in die Vorschrift übernommen werden und eine Anpassung an den nunmehr in § 1379 Abs. 1 BGB geregelten Auskunftsanspruch ab Stellung des Antrags auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns oder auf vor- zeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft erfolgen12. Im Übrigen hat der Reformgesetzgeber an dem bisherigen Rechtszustand festhalten wollen13.

Hat ein Ehegatte nur Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt gemäß § 1379 Abs. 2 BGB verlangt, kann entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde der Anspruch aus § 1385 Nr. 4 BGB nicht damit begründet werden, dass der aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB abgeleitete Unterrichtungsanspruch als schwächerer Anspruch in dem Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 2 BGB enthalten sei.

Auch wenn „Auskunft“ sprachlich der umfassendere Begriff gegenüber „Unterrichtung“ sein mag, stehen die beiden Ansprüche nicht in einem Rangverhältnis14. Sie unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Zielsetzung, ihres Umfangs und ihrer Voraussetzungen15.

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Der aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB abgeleitete wechselseitige Un- terrichtungsanspruch besteht unabhängig vom Güterstand und ist darauf gerichtet, den Ehegatten während bestehender Ehe die notwendigen Informationen zu verschaffen, um die wirtschaftliche Grundlage der Ehe beurteilen zu können15. Inhaltlich beschränkt sich der Anspruch auf einen Überblick, der dem anderen Ehegatten ein ungefähres Bild vom gegenwärtigen Stand des Vermögens vermittelt. Der unterrichtungspflichtige Ehegatte schuldet weder detaillierte Ausführungen zu seinen Vermögensverhältnissen noch ist er zur Erstellung eines Vermögensverzeichnisses oder zur Vorlage von Belegen und Geschäftsbüchern verpflichtet16.

Der Anspruch aus § 1379 Abs. 2 BGB dient hingegen dazu, die Geltendmachung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich im Falle der Auflösung der Ehe vorzubereiten. Durch ihn soll der ausgleichsberechtigte Ehegatte vor nachteiligen Vermögensdispositionen des ausgleichspflichtigen Ehegatten im Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Trennung (§ 1567 Abs. 1 BGB) und der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags als dem Stichtag für die Be- rechnung des Zugewinnausgleichs (§§ 1376, 1384 BGB) geschützt werden17. Zur Erfüllung der Auskunftspflicht nach § 1379 Abs. 2 BGB hat der in Anspruch genommene Ehegatte ein detailliertes Vermögensbestandsverzeichnis (§ 260 Abs. 1 BGB) zu übergeben18 und der andere Ehegatte kann die Vorlage von Belegen verlangen (§ 1379 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 BGB).

Die aufgezeigten Unterschiede der beiden Ansprüche stehen der Annahme entgegen, in dem Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 2 BGB sei gleichzeitig als ein „minus“ der aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB abgeleitete Unterrichtungsanspruch enthalten. Mit dem Verlangen, Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt zu erteilen, werden umfangreiche, auf einen bestimmten Stichtag bezogene Informationen über den Bestand des Vermögens des anderen Ehegatten eingefordert. Das Recht auf Unterrichtung ist somit kein „minus“, sondern ein „aliud“ gegenüber dem Auskunftsanspruch, was sich auch daraus ergibt, dass die Erfüllung des Unterrichtungsanspruchs keine Teilerfüllung des Auskunftsanspruchs nach § 1379 Abs. 2 BGB ist. Daher ist es nicht gerechtfertigt, § 1385 Nr. 4 BGB entgegen seinem Wortlaut auch auf die Nichterfüllung der Auskunftspflicht nach § 1379 Abs. 2 BGB anzuwenden.

Schließlich gebietet auch der Gesetzeszweck nicht, den Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 2 BGB in den Anwendungsbereich des § 1385 Nr. 4 BGB einzubeziehen. Die letztgenannte Vorschrift beruht auf der typisierenden Vorstellung, durch die beharrliche Verweigerung der geschuldeten Informationen solle die konkrete Berechnung des Zugewinns vereitelt oder erschwert werden19 und damit der andere Ehegatte an den während der Ehe erzielten Vermögenszuwächsen nicht beteiligt werden20. In diesem Fall gewähren die §§ 1385 Nr. 4, 1386 BGB Ehegatten, die an dem Fortbestand ihrer Ehe noch festhalten, die Möglichkeit, den vorzeitigen Zugewinnausgleich oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen zu können und mit Rechtskraft der Entscheidung die Gütertrennung herbeizuführen (§ 1388 BGB), ohne einen Scheidungsantrag stellen zu müssen21.

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Ab dem Zeitpunkt des Getrenntlebens (§ 1567 Abs. 1 BGB), mit dem der Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 2 BGB entsteht, wird der ausgleichsberechtigte Ehegatte für die Berechnung des Zugewinns und der Höhe der Ausgleichsforderung bereits durch die Regelungen in § 1375 Abs. 2 BGB vor illoyalen Vermögensdispositionen des anderen Ehegatten ausreichend geschützt22. Zudem bleibt es einem Ehegatten, der einen vorzeitigen Zugewinnausgleich oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft erreichen will, auch während des Getrenntlebens der Eheleute unbenommen; vom anderen Ehegatten die Unterrichtung über dessen Vermögensbestand zu verlangen. Denn der aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB abgeleitete Unterrichtungsanspruch besteht bis zum endgültigen Scheitern der Ehe23 und unabhängig von dem Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 2 BGB.

Der Ehemann kann auch nicht nach § 1386 BGB i.V.m. § 1385 Nr. 2 BGB die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen.

Die Gefahr illoyaler Vermögensverfügungen der Ehefrau i.S.v. §§ 1365, 1375 Abs. 2 BGB ist nicht festgestellt.

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1385 Nr. 2 BGB trägt grundsätzlich der Antragsteller24. Eine Abweichung von dieser Beweislastverteilung ist nicht veranlasst, weil die Anforderungen, die § 1385 Nr. 2 BGB an die Darlegungs- und Beweislast stellt, erheblich geringer sind als die des § 1375 Abs. 2 BGB.

Will der ausgleichsberechtigte Ehegatte die Hinzurechnung einer zwischen dem Zeitpunkt des Getrenntlebens und dem Stichtag für die Berechnung des Zugewinns eingetretenen Vermögensminderung zum Endvermögen nach § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB erreichen, müsste er nach allgemeinen Grundsätzen darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die Vermögensminderung auf einer der in § 1375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Handlungen beruht25. Eine Ausnahme davon hat der Gesetzgeber mit der durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts zum 1.09.2009 neu geschaffenen Beweislastregel in § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB eingeführt. Danach hat der auskunftspflichtige Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des § 1375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB zurückzuführen ist, wenn das Endvermögen dieses Ehegatten geringer als das Vermögen ist, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat. Sinn dieser Regelung ist es, den anderen Ehegatten nach erfolgter Trennung zu schützen. Denn zum einen wird es häufig erst nach der Trennung der Parteien zu Vermögensminderungen im vorgenannten Sinne kommen. Zum anderen hat der auskunftsberechtigte Ehegatte nach der Trennung anders als während des Zusammenlebens26 regelmäßig keine Möglichkeit mehr, die durch den anderen Ehegatten veranlasste Vermögensbewegung nachzuvollziehen27.

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Nach der seit dem 1.09.2009 geltenden Fassung des § 1385 Nr. 2 BGB muss eine vermögensmindernde Verfügung des ausgleichspflichtigen Ehegatten nicht mehr vorliegen11. Ausreichend ist vielmehr, dass Handlungen der in § 1365 BGB oder § 1375 Abs. 2 BGB bezeichneten Art zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist. Dementsprechend sind die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Antragstellers geringer. Dieser muss nur Anhaltspunkte vortragen und gegebenenfalls unter Beweis stellen, die bei vernünftiger unvoreingenommener Betrachtung Anlass zu ernsthafter Sorge geben, dass mit baldigen Handlungen der in § 1365 oder § 1375 Abs. 2 bezeichneten Art von Seiten des anderen Ehegattens zu rechnen ist28. Solche Anhaltspunkte sind dem ausgleichsberechtigten Ehegatten regelmäßig aus eigener Wahrnehmung bekannt und dürften auch oftmals der Anlass dafür sein, einen Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich oder vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft zu stellen. Die Beweisnot des ausgleichsberechtigten Ehegattens, der § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB Rechnung tragen will, besteht daher auch unter Berücksichtigung einer gegebenenfalls geforderten sekundären Darlegungslast bei dem Anspruch aus § 1379 Nr. 2 BGB nicht.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. September 2014 – XII ZB 604/13

  1. vgl. MünchKomm-BGB/Koch 6. Aufl. § 1386 Rn. 28; Johannsen/Henrich/Jaeger Familienrecht 5. Aufl. § 1385 BGB Rn. 5[]
  2. vgl. hierzu die vom Beschwerdegericht in Bezug genommene eigene Entscheidung OLG Frankfurt FamRZ 2010, 563, 564; MünchKomm-BGB/Koch 6. Aufl. § 1386 Rn. 28; Johannsen/Henrich/Jaeger Familienrecht 5. Aufl. § 1385 BGB Rn. 5; BeckOK BGB/J. Mayer [Stand: 1.05.2014] § 1385 Rn. 13; Bergschneider FamRZ 2009, 1713, 1717, wonach regelmäßig eine dreimalige Aufforderung erforderlich ist[]
  3. vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2010, 563, 564; OLG Bamberg FamRZ 2009, 1906, 1907 jeweils zu § 1386 Abs. 3 aF.; Staudinger/Thiele BGB [2007] § 1386 Rn. 22; Johannsen/Henrich/Jaeger Familienrecht 5. Aufl. § 1385 BGB Rn. 5 jeweils mwN; Palandt/Götz BGB 73. Aufl. § 1386 Rn. 8; Prütting/Wegen/Weinreich BGB 9. Aufl. § 1385 Rn. 13; zur Unterrichtungspflicht vgl. BGH Urteil vom 25.06.1976 – IV ZR 125/75 FamRZ 1978, 677, 678 und BGH, Urteil vom 05.07.2000 XII ZR 26/98 FamRZ 2001, 23, 25[]
  4. Johannsen/Henrich/Jaeger Familienrecht 5. Aufl. § 1385 BGB Rn. 5; BeckOK BGB/J. Mayer [Stand: 1.05.2014] § 1385 Rn. 11; NK-BGB/Fischinger 3. Aufl. § 1386 Rn. 25; Prütting/Wegen/Weinreich BGB 9. Aufl. § 1385 Rn. 13; Erman/Budzikiewicz BGB 14. Aufl. § 1385 Rn. 11; Bergschneider FamRZ 2009, 1713, 1716; Jaeger FPR 2012, 91, 96[]
  5. Jaeger FPR 2012, 91, 96[]
  6. Bergschneider FamRZ 2009, 1713, 1716[]
  7. OLG Frankfurt am Main FamRZ 2010, 563, 564; MünchKomm-BGB/Koch 6. Aufl. § 1386 Rn. 26; Brudermüller NJW 2010, 401, 402; Götz FamRZ 2009, 1908, 1909; Büte Zugewinnausgleich bei Ehescheidung 4. Aufl. Rn. 354; vgl. auch OLG Bamberg FamRZ 2009, 1906, 1907 zu § 1386 Abs. 3 BGB a.F.[]
  8. BGBl. I S. 1696[]
  9. Staudinger/Thiele BGB [2007] § 1385 Rn. 22; Palandt/Brudermüller BGB 68. Aufl. § 1386 Rn. 7[]
  10. Götz FamRZ 2009, 1908, 1909[]
  11. BT-Drs. 16/10798 S.19[][]
  12. BT-Drs. 16/13027 S.20[]
  13. vgl. MünchKomm-BGB/Koch 6. Aufl. § 1386 Rn. 26[]
  14. vgl. OLG Bamberg FamRZ 2009, 1906, 1907[]
  15. vgl. MünchKomm-BGB/Koch 6. Aufl. § 1386 Rn. 24[][]
  16. MünchKomm-BGB/Koch 6. Aufl. § 1386 Rn. 22 mwN; vgl. aber auch BGH, Urteil BGHZ 186, 13 = FamRZ 2011, 21 Rn.19 zum Umfang der Unterrichtungspflicht in Unterhaltssachen[]
  17. vgl. BT-Drs. 16/13027 S. 7[]
  18. vgl. im Einzelnen MünchKomm-BGB/Koch 6. Aufl. § 1379 Rn. 6[]
  19. MünchKomm-BGB/Koch 6. Aufl. § 1385 Rn. 27; BeckOK BGB/J. Mayer [Stand: 1.05.2014] § 1385 Rn. 10[]
  20. Prütting/Wegen/Weinreich BGB 9. Aufl. § 1385 Rn. 13[]
  21. OLG Frankfurt FamRZ 2010, 563, 564[]
  22. MünchKomm-BGB/Koch 6. Aufl. § 1385 Rn. 26[]
  23. BGH, Beschluss BGHZ 194, 245 = FamRZ 2012, 1785 Rn. 44[]
  24. BGH, Beschluss BGHZ 194, 245 = FamRZ 2012, 1785 Rn. 39; Palandt/Götz BGB 73. Aufl. § 1386 Rn. 15; BeckOK BGB/J. Mayer [Stand: 1.05.2014] § 1385 Rn. 24[]
  25. Johannsen/Henrich/Jaeger Familienrecht 5. Aufl. § 1375 BGB Rn. 31[]
  26. vgl. BT-Drs. 16/10798 S. 33[]
  27. BGH, Beschluss BGHZ 194, 245 = FamRZ 2012, 1785 Rn. 40[]
  28. vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger Familienrecht 5. Aufl. § 1375 BGB Rn. 3[]
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