Wenn die Großeltern für die Enkel zahlen sollen…

Ist das zur Unterhaltszahlung verpflichtete Elternteil nicht leistungsfähig und dem betreuenden Elternteil die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar, können die Großeltern ihren Enkeln im Wege der Ersatzhaftung gemäß § 1607 Abs. 1 BGB Unterhalt schulden.

Wenn die Großeltern für die Enkel zahlen sollen…

So die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm in dem hier vorliegenden Fall dreier durch die Mutter betreuter minderjähriger Kinder, die von ihrem Großvater väterlicherseits Unterhalt verlangt haben. Der Vater konnte aufgrund einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit nur einen Teil des Kindesunterhaltes zahlen. Die antragstellenden Kinder gehörten zum Haushalt der vom Vater getrennt lebenden Mutter, die im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung erwerbstätig war. Der Großvater ist dem Anspruch unter Hinweis auf einer der Mutter obliegenden gesteigerten Erwerbsobliegenheit entgegengetreten und bekam bereits vor dem Amtsgericht Paderborn Recht.

Nun hat das Oberlandesgericht Hamm diese Entscheidung bestätigt: Ein Unterhaltsanspruch der Kinder gemäß § 1607 Abs. 1 BGB sei nicht schlüssig dargelegt. Großeltern hafteten unterhaltsbedürftigen minderjährigen Kindern nur nachrangig nach den Eltern. Ihre Unterhaltspflicht komme erst in Betracht, wenn beide Eltern leistungsunfähig seien. Insoweit komme auch eine Verpflichtung des betreuenden Elternteils zur Leistung von Barunterhalt in Betracht. Diese sei ggfls. durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erfüllen und könne nur unterbleiben, wenn sie aus Gründen des Kindeswohls unzumutbar sei.

An einer entsprechenden Darlegung fehle es im vorliegenden Fall. Auch wenn die Mutter drei minderjährige Kinder zu betreuen habe, sei die Notwendigkeit einer durchgehenden persönlichen Betreuung der Kinder nicht erkennbar, zumal das jüngste Kind bereits 6 Jahre alt sei. Es sei nicht ersichtlich, dass der Mutter die Aufnahme einer über den Umfang einer geringfügigen Beschäftigung hinausgehenden, mindestens halbschichtigen Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung des Barunterhalts der Antragsteller nicht möglich sei.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 26. Oktober 2012 – II-6 WF 232/12