Zu wem darf der Hund bei der Trennung?

Der Hund ist zwar grundsätzlich als „Hausrat“ einzuordnen, der im Fall einer Trennung bzw. Scheidung nach Billigkeit zu verteilen ist, aber bei der Zuteilung muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es sich um ein Lebewesen handelt. Es ist daher darauf abzustellen, wer den Hund in der Vergangenheit überwiegend versorgt, gepflegt und beschäftigt hat, wer also die Hauptbezugsperson des Tieres ist.

Zu wem darf der Hund bei der Trennung?

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Oldenburg bei der Vorfrage, ob die Ehefrau für das Gerichtsverfahren, durch das sie von ihrem Ehemann die Herausgabe des Familienhundes verlangen wollte, Verfahrenskostenhilfe beanspruchen kann, der beabsichtigten Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg beschieden und keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Der Hund „Dina“ ist von den Eheleuten aus Osnabrück im Juni 2013 erworben worden. Anfang Januar 2016 trennte sich das Ehepaar. Die Ehefrau verzog nach Schleswig-Holstein. „Dina“ verblieb zunächst beim Ehemann in Osnabrück. Im Jahr 2018 wollte die Ehefrau vor Gericht von ihrem Ehemann die Herausgabe des Hundes erstreiten.

Das Gericht sah für diesen Rechtsstreit keine Erfolgsaussichten. Der Hund sei zwar grundsätzlich als „Hausrat“ einzuordnen, der nach Billigkeit zu verteilen ist, bei der Zuteilung müsse aber dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es sich um ein Lebewesen handelt. Das gesetzgeberische Bekenntnis zum ethisch fundierten Tierschutz müsse berücksichtigt werden. Dabei sei insbesondere darauf Rücksicht zu nehmen, dass Hunde Beziehungen zu Menschen aufbauen und unter dem Verlust eines Menschen leiden könnten. Es sei daher darauf abzustellen, wer den Hund in der Vergangenheit überwiegend versorgt, gepflegt und beschäftigt hat, wer also die Hauptbezugsperson des Tieres sei.

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Im konkreten Fall war dies nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg der Ehemann – und zwar unabhängig von der Frage, wer sich während der Ehezeit besonders um „Dina“ gekümmert hatte. Denn das Tier lebe jetzt schon seit über 2 1/2 Jahren beim Ehemann, so dass davon auszugehen sei, dass dieser sich zur Hauptbezugsperson des Hundes entwickelt habe. Eine Trennung vom Ehemann erscheine daher mit dem Wohl des Tieres nicht vereinbar, zumal Mängel in der Versorgung des Hundes nicht erkennbar seien. Die Ehefrau könne „Dina“ daher nicht herausverlangen.

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 16. August 2018 – 11 WF 141/18