Lasten auf dem gemäß § 1376 Abs. 4 BGB nach der Ertragswertmethode zu bewertenden landwirtschaftlichen Betrieb Fremdverbindlichkeiten, ist bei der Ermittlung des Ertragswerts nur die hierauf entfallende Zinsbelastung zu berücksichtigen.

Der Nominalwert der Fremdverbindlichkeiten ist allerdings bei der Verkehrswertmethode in Abzug zu bringen, die regelmäßig im Rahmen des § 1376 Abs. 4 BGB zur Kontrolle des Ergebnisses durchzuführen ist. Sollte der sich hieraus ergebende Wert unter dem Ertragswert liegen, so ist im Wege der teleologischen Reduktion des § 1376 Abs. 4 BGB der niedrigere Verkehrswert in Ansatz zu bringen.
Bewertung mit dem Ertragswert[↑]
§ 1376 Abs. 4 BGB bestimmt, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb bei der Berechnung des Anfangs- und Endvermögens mit dem Ertragswert zu berücksichtigen ist. Diese Vorschrift soll nicht den privatwirtschaftlichen Interessen des Inhabers eines solchen Betriebs an einem möglichst geringen Zugewinnausgleich dienen, sondern dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung leistungsfähiger Höfe in bäuerlichen Familien1.
Im Rahmen der Ertragswertmethode wird die Summe aller zukünftigen Erträge des fortgeführten Unternehmens ermittelt (Zukunftserfolgswert), und zwar durch eine Rückschau auf die Erträge des Unternehmens in den letzten Jahren. Auf dieser Grundlage wird eine Prognose zur Ertragslage der nächsten Jahre erstellt. Damit wird das Unternehmen in seiner Gesamtheit bewertet. Der Wert der einzelnen Gegenstände ist insoweit ohne Bedeutung. Der Ertragswert eines Unternehmens ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen allein aus seiner Eigenschaft abzuleiten, nachhaltig ausschüttbare Überschüsse zu produzieren. Diese werden kapitalisiert und auf den Bewertungsstichtag bezogen2.
Der Ertragswert bleibt bei der Bewertung land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe nicht selten hinter dem vollen wirklichen Wert, also dem Verkehrswert, zurück, von dem bei der Bewertung sonst auszugehen ist. Deshalb führt der in § 1376 Abs. 4 BGB vorgesehene Wertmaßstab regelmäßig zu einer Begünstigung des Betriebsinhabers und einer entsprechenden Benachteiligung des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Die Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich aus dem Zweck der Regelung, durch die der Gesetzgeber die Zerschlagung derartiger Betriebe vermeiden will3. In diesem Sinne ist auch die weitere Voraussetzung des § 1376 Abs. 4 BGB zu verstehen, wonach die Weiterführung oder Wiederaufnahme des Betriebs durch den Eigentümer oder einen Abkömmling zu erwarten sein muss.
Die Privilegierung des § 1376 Abs. 4 BGB kann auch auf die Bewertung eines Putenmastbetriebs angewandt werden. Vor allem ist nichts dagegen zu erinnern, den Putenmastbetrieb als landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 1376 Abs. 4 BGB einzustufen, obgleich er schwerpunktmäßig die Putenzucht zum Gegenstand hat. Zwar fallen Betriebe, die ausschließlich Massentierhaltung betreiben, nicht unter den in § 1376 Abs. 4 BGB erfassten Begriff des landwirtschaftlichen Betriebs4. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Betrieb in der Gesamtschau sein landwirtschaftliches Gepräge nicht verloren hat.
Der Anwendung des § 1376 Abs. 4 BGB steht in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall auch nicht entgegen, dass es sich bei dem im Jahr 1993 von seinen Eltern übernommenen Aussiedlerhof ursprünglich um einen Milchvieh- und Schweinemastbetrieb handelte, welchen der Ehemann im Wesentlichen zu einem Putenmastbetrieb umgebaut hat. Denn eine Identität des im Anfangsvermögen einerseits und im Endvermögen andererseits zu berücksichtigenden Betriebs ist grundsätzlich nicht erforderlich; ein neuer Betrieb kann einen alten vielmehr auch ersetzen5. Die Änderungen, die die wirtschaftliche Bestimmung als Landgut nicht anbelangen, etwa die Umstellung von Getreide- auf Gemüseanbau, von Ackerbau auf Grünlandnutzung zur Viehhaltung oder von Milchwirtschaft auf Mastviehhaltung, stehen der genannten Bewertungsmethode nicht entgegen6.
Entsprechendes gilt für den Hinzuerwerb von Betriebsflächen, wenn der Hinzuerwerb der Flächen zur Erhaltung der Lebensfähigkeit des Betriebs notwendig gewesen ist7.
Die sachverhaltsspezifische Auswahl aus der Vielzahl der zur Verfügung stehenden Methoden und deren Anwendung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Aufgabe des – sachverständig beratenen – Tatrichters. Seine Entscheidung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder sonst auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht8.
Verbindliche Regelungen darüber, welcher Zeitraum bei der Unternehmensbewertung zugrunde zu legen ist, gibt es nicht. Der Durchschnittsertrag wird in der Regel auf Basis der letzten drei bis fünf Jahre ermittelt9, wobei die jüngeren Erträge stärker gewichtet werden können als die älteren10.
Berücksichtigung des Fremdkapitals[↑]
Allerdings ist streitig, wie das auf einen landwirtschaftlichen Betrieb bezogene Fremdkapital bei der Ermittlung des Ertragswerts zu berücksichtigen ist.
Nach einer Auffassung ist das Fremdkapital von der Summe der positiven Vermögensposten (Ertragswert des landwirtschaftlichen Betriebs und weiteres Vermögen) abzusetzen. Ein Abzug der Fremdzinsen bei der Bewertung des Reinertrags scheidet dann aus, um eine doppelte Berücksichtigung zu vermeiden11.
Demgegenüber wird in Übereinstimmung mit der Beschwerdeentscheidung vertreten, Verbindlichkeiten aus dem Betrieb seien im Ertragswertverfahren nur bezogen auf den Zinsaufwand im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen12.
Der Bundesgerichtshof folgt im Grundsatz der letztgenannten Auffassung, allerdings mit der Maßgabe, dass im Rahmen des § 1376 Abs. 4 BGB über eine vorsorgliche Ermittlung des Verkehrswerts sichergestellt werden muss, dass dieser – der auch den Nominalwert der Verbindlichkeiten berücksichtigt – nicht geringer ausfällt als der Ertragswert.
Ein Unternehmensertrag lässt sich grundsätzlich nur feststellen, wenn der in einem bestimmten Zeitraum zu erwartende Aufwand dem in diesem Zeitraum zu erwartenden Erlös gegenübergestellt wird. Demgegenüber geht es bei der Verkehrswertermittlung um einen Vermögensstatus zu einem bestimmten Stichtag13. Deshalb kann im Rahmen der Ertragswertmethode methodengerecht und systemimmanent nur auf den jeweiligen Ertrag abgestellt werden, nicht aber auf die auf dem Betrieb lastenden Verbindlichkeiten zu ihrem Nominalwert. Wenn der landwirtschaftliche Betrieb im Endvermögen mit einem privilegierten Wert, die Kreditverbindlichkeiten hingegen mit ihrem realen Wert berücksichtigt würden, würde zum Nachteil des anderen Ehegatten mit zweierlei Maß gemessen, was der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung zur Bewertung zwischenzeitlich hinzuerworbener Flächen bereits für unzulässig erachtet hat14. Wollte man im Rahmen der Ertragswertmethode den Nominalwert der Fremdverbindlichkeiten einbeziehen, müsste man konsequenterweise auf der anderen Seite auch den über den Ertragswert hinausgehenden positiven Substanzwert werterhöhend berücksichtigen, was indes gerade nicht Sinn und Zweck der Ertragswertmethode ist.
Jedoch muss eine Kontrollberechnung vorgenommen werden um sicherzustellen, dass der Verkehrswert als Höchstwert im Rahmen der Wertermittlung nach § 1376 Abs. 4 BGB nicht unter dem Ertragswert liegt15.
Sollte der Verkehrswert namentlich bei hohem Fremdkapital oder geringem Anlagevermögen unterhalb des Ertragswerts liegen, würde die vom Gesetzgeber gewollte Privilegierung in eine Benachteiligung des Betriebsfortführers umschlagen. Er wäre gezwungen, seinen Betrieb zugunsten seines Ehegatten zu einem Wert abzurechnen, der über dem Substanzwert des Un- ternehmens liegt. Demzufolge wäre es für ihn günstiger, nicht die Fortführung des Betriebs, sondern dessen Veräußerung anzustreben, damit er nicht gemäß § 1376 Abs. 4 BGB die für ihn in diesem Falle ungünstigere Ertragswert- methode anwenden muss. Auf diese Weise würde der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, landwirtschaftliche Betriebe jedenfalls solange sie leistungsfähig sind dem Eigentümer oder einem Abkömmling zu erhalten, in sein Gegenteil verkehrt werden. In einem solchen Fall ist im Wege einer teleologischen Reduktion des § 1376 Abs. 4 BGB der um die vollen Verbindlichkeiten bereinigte Verkehrswert als Obergrenze zugrunde zu legen16.
Sollte die Bewertung des Putenmastbetriebs nach dem Verkehrswert – freilich unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bestehenden Nominalwerts der Fremdverbindlichkeiten (§ 1384 BGB) – zu einem geringeren Wert als dem Ertragswert führen, wäre zudem zu beachten, dass der Verkehrswert konsequenterweise auch im Anfangsvermögen zugrunde zu legen ist.
Im übrigen ist es für den Bundesgerichtshof nicht zu beanstanden, dass nur die aufgrund des Schuldendienstes anfallenden Zinsen bei der Ermittlung des Ertragswerts berücksichtigt werden.
Bewertung der Erträge aus hinzugepachteten Flächen[↑]
Dass Erträge, die aus gepachteten Flächen herrühren, nicht ohne weiteres mit denjenigen gleich bewertet werden können, die aufgrund der Nutzung eigener Flächen erzeugt werden, liegt nahe. Für die Bewertung der aus gepachteten Flächen gezogenen Erträge ist von Bedeutung, ob die Pachtverhältnisse als dauerhaft oder nur von begrenzter Dauer zu beurteilen sind. In welchem Maße dabei nicht zuletzt bei der Bestimmung des angemessenen Kapitalisators zu differenzieren ist, ist Sache des sachverständig beratenen Tatrichters. In der agrarrechtlichen Literatur wird insoweit vertreten, dass Pachtflächen in den Ertragswert regelmäßig nur dann einzubeziehen seien, wenn die Fortdauer des Pachtvertrages relativ sicher sei. Sie müssten bei der Ermittlung des Ertragswerts zudem kalkulatorisch anders behandelt werden als Eigentumsflächen. Insbesondere sei der Reinertrag der Pachtflächen nur auf eine kürzere Zeit zu kapitalisieren. Daraus folge, dass bei Betrieben mit Pachtflächen der Reinertrag der Eigentumsflächen und der Reinertrag der Pachtflächen getrennt ausgewiesen werden müssten. Dies führe regelmäßig auch zu unterschiedlichen Kapitalisatoren. Der Reinertrag der Pachtflächen sei auf die vertraglich gesicherte restliche Pachtzeit zu kapitalisieren. Anhand des anzuwendenden Zinssatzes17 werde dieser auf der Grundlage einer entsprechenden Umrechnungstabelle errechnet18.
Der Pachtaufwand ist vorab von den Erträgen abzuziehen. Wegen der unsicheren zukünftigen Ertragslage ist der dann an sich zu wählende Kapitalisator zu reduzieren, so dass der Ertragswert abnimmt19.
Unternehmerlohn[↑]
Nach dem Leitfaden für die Ermittlung des Ertragswerts landwirtschaftlicher Betriebe20 wird empfohlen, mit Hilfe von Normdaten (KTBL) und zusätzlich durch die Auswertung von Betriebsaufzeichnungen und Betriebsvergleichen den betriebsnotwendigen Arbeitsbedarf quantitativ und qualitativ einzuschätzen. Danach sind insbesondere die wirtschaftlichen Aktivitäten, die Betriebsgröße sowie außerbetriebliche Arbeitserledigungen zu berücksichtigen. Der betriebsnotwendige Arbeitsbedarf sei sodann in Anlehnung an landwirtschaftliche Tarife (brutto) zu bewerten. Dabei sei eine unterschiedliche Qualifikation der Arbeitskräfte zu berücksichtigen21.
Wenn das Gericht diesen Ansatz bei der Anwendung der reinen Ertragswertmethode im Rahmen des § 1376 Abs. 4 BGB zugrunde legt, dürfte das noch in seinem tatrichterlichen Ermessen liegen und deshalb nicht zu beanstanden sein. Ebenso wenig dürfte etwas dagegen zu erinnern sein, das es für die Ertragswertberechnung unerheblich ist, wie der Lohnansatz auf die Familienangehörigen aufzuteilen ist.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. April 2016 – XII ZB 578/14
- BGH, Urteil BGHZ 113, 325 = FamRZ 1991, 1166, 1167 unter Hinweis auf BVerfGE 67, 348 = FamRZ 1985, 256, 260[↩]
- vgl. Mayer-Klenk/Borth FamRZ 2012, 1923, 1924 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 27.09.1989 – IVb ZR 75/88 , FamRZ 1989, 1276, 1277 unter Hinweis auf BVerfGE 67, 348 = FamRZ 1985, 256, 260[↩]
- MünchKomm-BGB/Ann 6. Aufl. § 2049 Rn. 6 mwN[↩]
- MünchKomm-BGB/Koch 6. Aufl. § 1376 Rn. 38 mwN; NK-BGB/Heiß/Löhnig 3. Aufl. § 1376 Rn. 47; FAKomm-FamR/Weinreich 5. Aufl. § 1376 Rn. 67[↩]
- MünchKomm-BGB/Ann 6. Aufl. § 2049 Rn. 9[↩]
- vgl. hierzu BGH, Urteil BGHZ 113, 325 = FamRZ 1991, 1166, 1167[↩]
- BGH, Beschluss vom 06.11.2013 – XII ZB 434/12 , FamRZ 2014, 98 Rn. 34 mwN[↩]
- Mayer-Klenk/Borth FamRZ 2012 1923, 1924; Büte Zugewinnausgleich bei Ehescheidung 4. Aufl. Rn. 60[↩]
- Münch DStR 2014, 806, 808; s. auch Krebs AUR 2013, 376, 377[↩]
- Leitfaden für die Ermittlung des Ertragswerts landwirtschaftlicher Betriebe AgrarR 1994, 5, 8; Krebs AUR 2013, 376, 377; Köhne AgrarR 1984, 57, 59; vgl. auch MünchKomm-BGB/Lange 6. Aufl. § 2312 Rn. 22[↩]
- OLG Bamberg FamRZ 1995, 607, 609; Büte Zugewinnausgleich bei Ehescheidung 4. Aufl. Rn. 60; Kronthaler Landgut, Ertragswert und Bewertung im bürgerlichen Recht S. 129; so wohl auch MünchKomm-BGB/Ann 6. Aufl. § 2049 Rn. 5[↩]
- vgl. OLG Bamberg FamRZ 1995, 607, 609[↩]
- BGH, Urteil BGHZ 113, 325 = FamRZ 1991, 1166, 1167[↩]
- vgl. Krebs AUR 2013, 376, 377[↩]
- Staudinger/Thiele BGB [2007] § 1376 Rn. 17 mwN unter Hinweis auf BT-Drs. 12/7134 S. 6; MünchKomm-BGB/Koch 6. Aufl. § 1376 Rn. 39; NK-BGB/Heiß/Löhnig 3. Aufl. § 1376 Rn. 49; s. auch Krebs AUR 2013, 376, 377; Köhne AgrarR 1984, 57, 58; aA Soergel/Kappler/Kappler BGB 13. Aufl. § 1376 Rn. 83[↩]
- 100/gebietsüblichen Kapitalisator; hier 100/18 = 5, 55 %[↩]
- vgl. Köhne AgrarR 1984, 57, 60 f.; vgl. auch Leitfaden für die Ermittlung des Ertragswerts landwirtschaftlicher Betriebe AgrarR 1994, 5, 9[↩]
- vgl. Köhne AgrarR 1984, 57, 60 f.[↩]
- AgrarR 1994, 5, 9[↩]
- s. auch MünchKomm-BGB/Ann 6. Aufl. § 2049 Rn. 11[↩]