Der aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB hergeleitete Anspruch auf Unterrichtung über vermögensrechtliche Belange, dessen beharrliche und grundlose Nichterfüllung mit der vorzeitigen Beendigung der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1385 Nr. 4, 1386 BGB sanktioniert werden kann, endet entsprechend § 1353 Abs. 2 BGB mit dem Scheitern der Ehe1.

Ob die Ehe im Sinne der §§ tert ist, muss § 1353 Abs. 2, 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB gescheiwenn nicht die gesetzlichen Zerrüttungsvermutungen des 1566 BGB eingreifen- als tatrichterliche Prognose unter Würdigung aller Umstände entschieden werden. Leben die Ehegatten getrennt, rechtfertigt der Nichtablauf de s Trennungsjahres für sich genommen noch nicht den Schluss, dass die Ehe noch nicht endgültig gescheitert sei und der Unterrichtungsanspruch weiterhin geltend gemacht werden könne. Der Schuldner des Unterrichtungsanspruchs ist für die Umstände, aus dene n auf das Scheitern der Ehe geschlossen werden soll, darlegungs beweispflichtig.
Nach §§ 1386, 1385 Nr. 4 BGB kann jeder Ehegatte die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Erhebung der Klage auf Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten. Da der Tatbestand des § 1385 Nr. 4 BGB nur an die beharrliche Verweigerung der Unterrichtung über den Vermögensbestand anknüpft, bedarf es eines darüberhinausgehenden Rechtsschutzbedürfnisses für den Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nicht2.
Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, knüpft § 1385 Nr. 4 BGB nicht an die in § 1379 Abs. 2 BGB geregelte Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften über das Trennungsvermögen an3, sondern sein Anwendungsbereich erfasst allein die aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB abgeleitete allgemeine Verpflichtung der Ehegatten, sich während der bestehenden Ehe gegenseitig wenigstens in groben Zügen über den Bestand ihres Vermögens, das laufende Einkommen und geplante größere Vermögenstransaktionen zu informieren.
Dabei beruht § 1385 Nr. 4 BGB auf der typisierenden Vorstellung, dass der Ehegatte, der Informationen über vermögensrechtliche Belange grundlos und beharrlich verweigert, sich möglicherweise seiner Verpflichtung entziehen will, den anderen Ehegatten am ehezeitlichen Vermögenserwerb zu beteiligen4. Für diesen Fall soll die Vorschrift dem unterrichtungsberechtigten Ehegatten, der an dem Fortbestand seiner Ehe noch festhalten möchte, die Möglichkeit gewähren, die Gütertrennung herbeizuführen, ohne dafür einen Scheidungsantrag stellen zu müssen5. Insoweit beruht das Gesetz auf der Überlegung, dass es in einer Krisensituation die schon gefährdete Ehe noch weiter belasten würde, wenn es bei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verbleiben müsste6.
Der eherechtliche Unterrichtungsanspruch zielt vor diesem Hintergrund nicht auf den Schutz vermögensrechtlicher Interessen scheidungswilliger Ehegatten, die im Zusammenhang mit der Auflösung ihrer Ehe stehen. Denn zur Wahrung dieser Belange sieht das Gesetz sowohl im Güterrecht (§ 1379 BGB) als auch im Unterhaltsrecht (§§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1580, 1605 BGB) und im Versorgungsausgleichsrecht (§ 4 Abs. 1 VersAusglG) spezielle Auskunftsansprüche der Ehegatten untereinander vor. Der aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB hergeleitete Unterrichtungsanspruch besteht unabhängig von der Art des Güterstands und knüpft an die eheliche Lebensgemeinschaft an. Er soll dem Ehegatten, der diese Gemeinschaft erhalten will oder deren Wiederherstellung nicht ablehnt, die notwendigen Informationen über die wirtschaftlichen Grundlagen der Ehe verschaffen. Er bezweckt, den gerade aufgrund der fehlenden Unterrichtung über die familiären Vermögensverhältnisse herrschenden Unfrieden in der Ehe zu beseitigen7. Aus der Bezogenheit auf die eheliche Lebensgemeinschaft folgt gleichzeitig, dass der Unterrichtungsanspruch nur so lange Bestand haben kann, wie für den in Anspruch genommenen Ehegatten die Pflicht zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht. Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, endet der eherechtliche Anspruch auf Unterrichtung über vermögensrechtliche Belange daher entsprechend § 1353 Abs. 2 BGB mit dem Scheitern der Ehe8.
Weil der Unterrichtungsanspruch der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dient, kann für die Beurteilung der Frage, wann ein Scheitern der Ehe die Geltendmachung dieses Anspruchs ausschließt, auf die zum Herstellungsanspruch nach § 1353 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Der Begriff des „Scheiterns“ in § 1353 Abs. 2 BGB entspricht demjenigen des § 1565 Abs. 1 BGB, was sich bereits aus der redaktionellen Anpassung des § 1353 Abs. 2 BGB an § 1565 Abs. 1 BGB im Zusammenhang mit der Neuregelung des Scheidungsrechts durch das im Jahr 1977 in Kraft getretene 1. Eherechtsreformgesetz erschließt9. Nach der Legaldefinition des § 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Ehe gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Ob die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann, ist – wenn nicht die Zerrüttungsvermutungen des § 1566 BGB eingreifen – vom Tatrichter im Wege der Prognose unter Würdigung aller Umstände zu entscheiden10. Weil das Gesetz in § 1353 Abs. 2 BGB nach seinem Wortlaut allein auf das Scheitern der Ehe abstellt, kommt es für den Wegfall der Pflicht zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft – und damit auch für den Bestand des eherechtlichen Unterrichtungsanspruchs – nur auf das Scheitern und nicht darauf an, ob die gescheiterte Ehe aus Rechtsgründen (bereits) geschieden werden kann11.
Der Ablauf oder Nichtablauf des ersten Trennungsjahres ist für sich genommen noch kein alleiniger Maßstab für die Beurteilung der Frage nach dem Scheitern der Ehe12. § 1565 Abs. 2 BGB schränkt den Grundtatbestand des § 1565 Abs. 1 BGB zwar dahin ein, dass die Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres nur geschieden werden kann, wenn die Fortsetzung der Ehe für den scheidungswilligen Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde; damit mutet das Gesetz den Ehegatten im Regelfall zu, selbst an einer mit Sicherheit bereits gescheiterten Ehe zumindest bis zum Ablauf der Jahresfrist festgehalten zu werden13. Wie sich daraus erschließt, hat der Gesetzgeber anerkannt, dass eine Ehe schon vor dem Ablauf des Trennungsjahres im Sinne des Grundtatbestandes gescheitert sein kann. Folgerichtig entspricht es zum Herstellungsanspruch gemäß § 1353 Abs. 2 BGB allgemeiner Ansicht, dass der scheidungswillige Ehegatte dem Verlangen des an der Ehe festhaltenden Ehegatten auf (Wieder)Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft schon vor Ablauf des Trennungsjahres mit dem Einwand entgegentreten kann, die Ehe sei endgültig gescheitert14. Nichts anderes gilt für den eherechtlichen Unterrichtungsanspruch15.
Die darüberhinausgehende Erwägung des Oberlandesgerichts Köln16, dass auch ein scheidungsbereiter Ehegatte, der vor Ablauf des Trennungsjahres grundsätzlich noch keinen Scheidungsantrag stellen kann, ein schützenswertes Interesse an der Geltendmachung des Unterrichtungsanspruchs habe, um bei Verletzung der Unterrichtungspflicht nach § 1385 Nr. 4 BGB vorzeitig die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft herbeiführen zu können, verkennt im Ausgangspunkt, dass der Unterrichtungsanspruch – wie bereits dargelegt – dem Interesse des informationsberechtigten Ehegatten an der Aufrechterhaltung der Ehe, nicht der Vorbereitung einer güterrechtlichen Auseinandersetzung für den Scheidungsfall dient. Ein scheidungswilliger Ehegatte kann nach der Trennung den umfassenderen Anspruch auf Auskunft über das Trennungsvermögen (§ 1379 Abs. 2 BGB) geltend machen. Zwar sieht das Gesetz keine rechtliche Möglichkeit vor, eine verweigerte oder verzögerte Auskunft zum Trennungsvermögen mit einem Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich gemäß § 1386 BGB sanktionieren zu können17. Diese Entscheidung hat der Gesetzgeber indessen bewusst getroffen. Es besteht deshalb keine Veranlassung, eine (vermeintliche) Rechtsschutzlücke zugunsten des scheidungsbereiten Ehegatten dadurch zu schließen, dass die Geltendmachung des eherechtlichen Unterrichtungsanspruchs zweckwidrig auch nach dem Scheitern der Ehe zugelassen wird.
Unter den obwaltenden Umständen kommt es deshalb streitentscheidend darauf an, ob die Ehe im Zeitpunkt der Anhängigkeit des Aufhebungsantrags am 30.04.2019 bereits als gescheitert anzusehen war, denn nur in diesem Fall hätte der Ehemann – da sonst kein „ausreichender Grund“ im Sinne von § 1385 Nr. 4 BGB ersichtlich ist – die Unterrichtung der Ehefrau verweigern dürfen. Dass das Scheitern der Ehe möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt werden könnte, lässt den einmal entstanden Anspruch auf Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nicht nachträglich wieder entfallen. Der Bundesgerichtshof kann insoweit keine abschließende Sachentscheidung treffen, weil das Beschwerdegericht – aus seiner Sicht folgerichtig – über den Nichtablauf des Trennungsjahres hinaus keine weitergehenden Feststellungen getroffen hat, die im Rahmen einer Gesamtschau eine abschließende Würdigung ermöglichen könnten, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen den Beteiligten nicht mehr gerechnet werden konnte.
Im übrigen ist der Schuldner des Unterrichtungsanspruchs für die Umstände, aus denen auf das Scheitern der Ehe geschlossen werden soll, darlegungs- und beweispflichtig. Dies entspricht der Beweislastverteilung im Rahmen des Herstellungsanspruchs nach § 1353 Abs. 2 BGB. Auch dort trägt der scheidungswillige Ehegatte, der dem Begehren des anderen Ehegatten auf Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft unter Berufung auf das angebliche Scheitern der Ehe entgegentreten will, die Beweislast für die das Scheitern begründenden Tatsachen18.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. November 2021 – XII ZB 253/20
- im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 17.09.2014 – XII ZB 604/13 , FamRZ 2015, 32 und BGHZ 194, 245 = FamRZ 2012, 1785[↩]
- vgl. auch BGH, Beschluss vom 20.03.2019 – XII ZB 544/18 , FamRZ 2019, 1045 Rn. 6 ff. zu § 1385 Nr. 1 BGB[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 17.09.2014 – XII ZB 604/13 , FamRZ 2015, 32 Rn.20 ff.[↩]
- vgl. Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht zu BT-Drs. II/3409 S. 13[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 17.09.2014 – XII ZB 604/13 , FamRZ 2015, 32 Rn. 30[↩]
- vgl. Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht zu BT-Drs. II/3409 S. 14; Cremer FF 2015, 121, 122[↩]
- vgl. OLG Hamburg FamRZ 1967, 100, 101 f.; Stein FPR 2011, 85, 87[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 17.09.2014 – XII ZB 604/13 , FamRZ 2015, 32 Rn. 31 und BGHZ 194, 245 = FamRZ 2012, 1785 Rn. 44; vgl. auch OLG Zweibrücken FamRZ 2015, 579, 580; OLG Bamberg FamRZ 2009, 1906, 1907; OLG Köln FamRZ 2009, 605, 606; Staudinger/Voppel BGB [2018] § 1353 Rn. 98; Staudinger/Thiele BGB [2017] § 1385 Rn. 36; MünchKomm-BGB/Koch 8. Aufl. § 1385 Rn. 25; Johannsen/Henrich/Althammer/Kohlenberg Familienrecht 7. Aufl. § 1353 BGB Rn. 23; BeckOGK/Preisner BGB [Stand: 1.08.2021] § 1379 Rn. 12; BeckOK BGB/Scheller/Sprink [Stand: 1.08.2021] § 1386 Rn. 13; NK-BGB/Fischinger 4. Aufl. § 1386 Rn. 24; Büte FF 2010, 279, 291; Brudermüller NJW 2010, 401[↩]
- vgl. Staudinger/Rauscher BGB [2018] § 1565 Rn.20[↩]
- vgl. BGH Urteil vom 14.06.1978 – IV ZR 164/77 , FamRZ 1978, 671, 672[↩]
- vgl. Staudinger/Rauscher BGB [2018] § 1565 Rn.20; Staudinger/Voppel BGB [2018] § 1353 Rn. 153[↩]
- vgl. BGH Urteil vom 30.11.1994 – IV ZR 290/93 , FamRZ 1995, 229, 231[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 05.11.1980 – IVb ZR 538/80 , FamRZ 1981, 127, 129[↩]
- vgl. OLG Hamburg NJW 1978, 644; KG Beschluss vom 14.01.1983 – 17 UF 2160/82 3; Staudinger/Rauscher BGB [2018] § 1565 Rn. 22; Staudinger/Voppel BGB [2018] § 1353 Rn. 153; BeckOK BGB/Hahn [Stand: 1.08.2021] § 1353 Rn. 35; Johannsen/Henrich/Althammer/Kohlenberg Familienrecht 7. Aufl. § 1353 BGB Rn. 28; Stein FPR 2011, 85, 87[↩]
- vgl. Staudinger/Thiele BGB [2017] § 1385 Rn. 36[↩]
- OLG Köln, Beschluss vom 07.05.2020 – II10 UF 205/19[↩]
- BGH, Beschluss vom 17.09.2014 – XII ZB 604/13 , FamRZ 2015, 32 Rn.20 ff.[↩]
- vgl. BGH Urteil vom 28.04.1971 – IV ZR 8/70 , FamRZ 1971, 364 f.[↩]