Der Zuständigkeit des Familiengerichts unterfallen auch der Streit zwischen geschiedenen Ehegatten über einen Gesamtgläubigerausgleich betreffend dem Nießbrauch an einer Immobilie, die sie während der Ehezeit im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihren Sohn übertragen haben, sowie Verfahren auf Erstattung eines von einem Ehegatten vereinnahmten Lebensversicherungsguthabens, das dem anderen Ehegatten zusteht.
Nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sind Verfahren, die Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung betreffen, sonstige Familiensachen.
Der Begriff des Zusammenhangs hat sowohl eine inhaltliche als auch eine zeitliche Komponente1. Nach der Intention des Gesetzgebers sollte insbesondere die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten außerhalb des Güterrechts den Familiengerichten zugewiesen werden. Beispielhaft genannt sind Verfahren wegen Auseinandersetzung einer Miteigentumsgemeinschaft oder Auflösung einer Innengesellschaft der Ehegatten, über Streitigkeiten wegen Gesamtschuldnerausgleich oder Rückgewähr von Zuwendungen oder über die Aufteilung von Steuerguthaben2.
Der Gesetzgeber wollte mit der Schaffung des sogenannten großen Familiengerichts bestimmte Zivilrechtsstreitigkeiten, die eine besondere Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen aufweisen, oder die in engem Zusammenhang mit der Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses stehen, den Familiengerichten zuweisen3. Dem Familiengericht soll es möglich sein, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden. Ordnungskriterium ist dabei allein die Sachnähe des Familiengerichts zum Verfahrensgegenstand4. Daher sollen im Grundsatz alle vermögensrechtlichen Rechtsstreitigkeiten, deren Ergebnis für den Unterhalts- oder Zugewinnausgleichsprozess von Bedeutung sein können, in die Zuständigkeit des Familiengerichts fallen.
Dementsprechend besteht in dem hier vom Oberlandesgericht Celle entschiedenen Fall zwischen dem von dem Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf Gesamtgläubigerausgleich ein inhaltlicher Zusammenhang mit Trennung und Scheidung im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG. Die Beteiligten waren während ihrer Ehe gemeinsam Eigentümer des Anbaus D…weg 20a, den sie auf ihren Sohn übertragen haben. Der Anbau befindet sich auf dem Grundstück, welches ihnen weiterhin gemeinsam gehört und auf dem sich das Haus D…weg 20 befindet, welches ihnen auch als Ehewohnung gedient hat. Der Antragsteller begehrt die Hälfte der von der Antragsgegnerin vereinnahmten Mietzahlungen für die Zeit ab Juli 2009, mithin für die Zeit nach der Trennung der Beteiligten. Die Mietzinszahlungen sind auch Gegenstand des Verfahrens auf nachehelichen Unterhalt, welches noch nicht abgeschlossen ist. Die rechtliche Bewertung der von der Antragsgegnerin vereinnahmten Mietzinszahlungen kann Auswirkungen auf die Unterhaltsberechnung in dem Verfahren des Amtsgerichts Celle haben, denn der Antragsteller berücksichtigt ab dem 21.05.2012 Mieteinkünfte der Antragsgegnerin in Höhe von 570 € in seiner Unterhaltsberechnung. Aus alledem ergibt sich ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Gesamtgläubigerausgleich und der Trennung beziehungsweise Scheidung der Ehe.
Ein sachlicher Zusammenhang mit Trennung und Scheidung ist auch gegeben, soweit der Antragsteller einen angeblichen Differenzbetrag zwischen der Ablaufleistung des Lebensversicherungsvertrages und der Überweisung an den Antragsteller geltend macht. Verfahren, die Ausgleichs- oder Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Kontoverfügungen sowie Schadensersatzansprüche zwischen Ehegatten betreffen, fallen grundsätzlich unter § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG5. Das gilt auch für Verfahren, die Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, z.B. wegen unberechtigter Verfügung über Vermögensgegenstände des Ehepartners betreffen6.
Der Umstand, dass die Antragsgegnerin die Auszahlung der Ablaufleistung in ihrer Eigenschaft als Betreuerin bewirkt hat, steht einer Zuständigkeit des Familiengerichts hier nicht durchgreifend entgegen. Sofern sich ein Schadensersatzanspruch des Antragstellers aus der Art und Weise der Betreuertätigkeit der Antragsgegnerin ergeben sollte, ist das Familiengericht nach § 17 Abs. 2 S. 1 GVG befugt, das Verfahren auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt zu entscheiden.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 11. April 2013 – 17 WF 74/13











