Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG ist ein anfechtbarer Beschluss demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht.

Wird der Beschluss danach nicht wirksam zugestellt, beginnt die Beschwerdefrist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG nicht zu laufen1.
Das gilt gleichermaßen für die Bekanntgabe der Entscheidung des Beschwerdegerichts nach § 69 Abs. 3 FamFG2.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat der Betroffene gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt und noch in seiner Anhörung vor dem Landgericht bekräftigt, nicht mit der Einrichtung der Betreuung einverstanden zu sein. Weil die Zurückweisung der Beschwerde durch das Landgericht mithin dem erklärten Willen des Betroffenen widersprach, hätte es ihm den Beschluss gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 69 Abs. 3 FamFG zustellen müssen.
Da der Betroffene glaubhaft gemacht hat, dass ihm der Beschluss am 19.12 2015 zugegangen sei, ist der Zustellungsmangel zwar gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG in Verbindung mit § 189 ZPO geheilt worden. Die Entscheidung gilt dann aber erst in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument dem Betroffenen tatsächlich zugegangen ist3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. März 2017 – XII ZB 608/15