Zuwendungen in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Hat der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Vorstellung oder Erwartung zugrunde gelegen, die Lebensgemeinschaft, deren Ausgestaltung sie allein gedient hat, werde Bestand haben, entfällt die Geschäftsgrundlage nicht dadurch, dass die Lebensgemeinschaft durch den Tod des Zuwendenden ein natürliches Ende gefunden hat.

Zuwendungen in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Hat der Zuwendende das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt, an dem erworbenen Gegenstand im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft langfristig partizipieren zu können, schließt der Tod des Zuwendenden eine Zweckverfehlung i.S. des § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB (und damit eine Rückforderung nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung) regelmäßig aus.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. November 2009 – XII ZR 92/06