Zwangsweise Unterbringung für eine nicht mehr erforderliche Heilbehandlung

Eine Unterbringung kann nicht gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. BGB („… weil … eine Heilbehandlung … notwendig ist, …“) genehmigt werden, wenn die angestrebte Heilbehandlung – aus welchen Gründen auch immer – nicht oder nicht mehr durchgeführt wird. Deshalb darf eine bereits erteilte Genehmigung nicht länger aufrechterhalten werden, wenn der Betreute bereits untergebracht ist, sich aber sodann herausstellt, dass die in der Unterbringungseinrichtung tätigen Ärzte – in Abweichung von dem der Genehmigung zugrunde liegenden ärztlichen Gutachten – eine Heilbehandlung für medizinisch nicht geboten erachten und eine solche Behandlung deshalb nicht durchführen.

Zwangsweise Unterbringung für eine nicht mehr erforderliche Heilbehandlung

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Dezember 2009 – XII ZB 225/09