Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Ausgleichspflicht eines Ehegatten für Zins- und Tilgungsleistungen zu befassen, die der andere Ehegatte im Rahmen des sogenannten Zweikontenmodells nach der Trennung auf ein von ihm allein aufgenommenes Darlehen zur Finanzierung des gemeinsamen Familienwohnheims erbracht hat1:

Ein solcher Ausgleichsanspruch ergibt sich nicht aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB: Soweit ein Ehegatte – hier die selbständig tätige Ehefrau – die Darlehen allein aufgenommen hat, sind die Ehegatten keine Gesamtschuldner i.S.v. § 421 BGB. Auch eine ausdrückliche Vereinbarung der Ehegatten über einen Ausgleich der Darlehen im Innenverhältnis existierte im hier entschiedenen Fall nicht.
Der Bundesgerichtshof folgt auch nicht der Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm2, die Parteien hätten durch eine stillschweigende Vereinbarung einen sonst möglichen Ausgleichsanspruch der Ehefrau ausgeschlossen:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Ausgleichsanspruch des Darlehensnehmers gegen den anderen Ehegatten auch dann bestehen, wenn die Ehegatten nicht Gesamtschuldner eines Darlehens sind, sondern ein Ehegatte im Interesse auch des anderen ein Darlehen aufgenommen hat. Die Ausgleichsverpflichtung ergibt sich dann aus einer entsprechenden konkludenten Vereinbarung der Ehegatten über die Gestaltung des Innenausgleichs3. Damit steht auch die weitere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang, nach der es dann, wenn ein Mitglied einer Bruchteilsgemeinschaft Aufwendungen zur Finanzierung des gemeinschaftlichen Gegenstandes gemacht hat, im Zweifel dem Willen der Beteiligten entspricht, dass der Vorleistende einen anteiligen Erstattungsanspruch gegen die übrigen Teilhaber hat4.
Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 426 Abs. 1 BGB haften die Ehegatten auch in diesem Fall im Innenverhältnis grundsätzlich zu gleichen Anteilen, wenn sich nicht aus Gesetz, einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens etwas anderes ergibt. In ähnlicher Weise lässt sich aus den Bestimmungen über die Bruchteilsgemeinschaft (§§ 748, 755 BGB) ableiten, dass die Teilhaber für Verbindlichkeiten in Bezug auf den gemeinschaftlichen Gegenstand nach dem Verhältnis ihrer Anteile haften, wenn sich nicht aus einer Vereinbarung oder aus den besonderen Umständen des Falles etwas anderes ergibt5.
Während intakter Ehe kann die grundsätzlich hälftige Beteiligung der Miteigentümer an den Belastungen von der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Weise überlagert werden, dass sich im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten eine andere Aufteilung ergibt. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt in der Regel der Grund für eine von der hälftigen Ausgleichsregel abweichende Gestaltung. Denn nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht für einen Ehegatten im Zweifel kein Anlass mehr, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen6. Das bedeutet indessen noch nicht, dass damit ohne weiteres wieder eine hälftige Ausgleichsregelung zum Tragen kommt. Es ist vielmehr danach zu fragen, ob an die Stelle derjenigen Rechtsbeziehungen, die durch die Besonderheiten der ehelichen Lebensgemeinschaft geprägt waren, eine andere rechtliche oder tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse tritt, die in ähnlicher Weise wie zuvor Einfluss auf das Ausgleichsverhältnis nehmen kann. Denkbar sind nämlich auch andere Umstände, die als anderweitige Bestimmung einem hälftigen Ausgleichsanspruch eines Ehegatten nach einem Scheitern der Ehe entgegenstehen können7.
Nach diesen Grundsätzen kann ein Ausgleichsanspruch der Ehefrau nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht mit der vom Oberlandesgericht Hamm8 gegebenen Begründung ausgeschlossen werden:
Das OLG Hamm hat einen Ausgleichsanspruch der Ehefrau für die von ihr geleisteten Zahlungen auf die Darlehen im Wesentlichen mit der Begründung verneint, die von den Parteien einvernehmlich gewählte steuerrechtliche Einordnung der Darlehen lasse keinen Raum für eine konkludent getroffene Erstattungsvereinbarung. Das von den Ehegatten praktizierte Zweikontenmodell habe steuerrechtlich nur dann den gewünschten Erfolg haben können, wenn die Ehefrau im Außenverhältnis als alleinige Darlehensnehmerin auftrete und auch allein die Zins- und Tilgungsleistungen auf das Darlehen erbringe. Damit hat das Berufungsgericht verkannt, dass sich aus der von den Parteien einvernehmlich gewählten steuerrechtlichen Gestaltung der Finanzierung des gemeinsamen Familienwohnhauses nicht zwingend darauf schließen lässt, ob die Ehefrau im Verhältnis zu dem Ehemann die gesamten Finanzierungsleistungen allein tragen wollte. Das Berufungsgericht hat hierbei schon nicht berücksichtigt, dass die Ehefrau von den erbrachten Leistungen nur den Zinsanteil steuermindernd geltend machen konnte. Der Tilgungsanteil ihrer Zahlungen war dagegen steuerrechtlich ohne Bedeutung. Dieser Teil der von ihr erbrachten Zahlungen führte jedoch zu einer Reduzierung der auf dem Grundstück liegenden Darlehenslast, die auch dem Ehemann zugutekam und schließlich bei dem Verkauf des Anwesens zu einem höheren Erlösanteil des Ehemanns führte. Die von beiden Parteien verfolgte Absicht, durch die gewählte Finanzierungsform die Darlehenszinsen steuerlich geltend machen zu können, besagt daher nicht, dass zwischen den Parteien Einverständnis darüber bestand, die Ehefrau werde auch keinen Ausgleich für die Tilgung der Darlehen vom Ehemann verlangen. Die Revision weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass der Ehemann während der bestehenden Ehe von den steuerlichen Vorteilen des Zweikontenmodells profitiert hat, weil durch die steuermindernde Geltendmachung der Darlehenszinsen das Familieneinkommen erhöht worden ist.
Ein weiterer Gesichtspunkt, der für eine Ausgleichsverpflichtung des Ehemanns sprechen könnte und den das Berufungsgericht nicht in seine Erwägungen mit einbezogen hat, ist darin zu sehen, dass der Ehemann Miteigentümer des Wohngrundstücks war und die Darlehen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch mit dinglichen Belastungen auf seinem Miteigentumsanteil gesichert waren9.
Für eine Ausgleichsverpflichtung des Ehemanns könnte zudem sprechen, dass dieser beim Verkauf des Anwesens im Jahr 2008 damit einverstanden war, mit dem erzielten Verkaufserlös in Höhe von 450.000 € zunächst die noch offenen Darlehensverbindlichkeiten zu tilgen und nur den verbleibenden Restbetrag in Höhe von 220.000 € hälftig zwischen den Parteien aufzuteilen. Träfe die Auffassung des Berufungsgerichts zu, wonach die Parteien durch eine konkludente Vereinbarung eine Beteiligung des Ehemanns an der Immobilienfinanzierung ausgeschlossen haben, wäre es folgerichtig gewesen, zunächst den gesamten Verkaufserlös hälftig zu teilen und die noch offenen Darlehensverbindlichkeiten allein vom Anteil der Ehefrau abzuziehen.
Schließlich hat das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen, dass mit dem Auszug der Ehefrau aus dem gemeinsamen Familienheim und der damit verbundenen Trennung der Ehegatten der Grund für eine bis zu diesem Zeitpunkt von der hälftigen Ausgleichsregel abweichende Gestaltung des Innenverhältnisses der Parteien entfallen sein könnte. Denn der Umstand, dass die Ehefrau während bestehender Ehe gegen den Ehemann keine Ausgleichsansprüche geltend gemacht hat, rechtfertigt nicht die Annahme, dass es dabei auch nach dem Scheitern der Ehe verbleiben soll. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, besteht nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft für einen Ehegatten im Zweifel kein Anlass mehr, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen7.
Für das weitere Verfahren weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass ein Ausgleichsanspruch der Ehefrau hinsichtlich der von ihr erbrachten Zinszahlungen aus § 748 BGB nicht aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist. Zwar fallen die Aufwendungen für den Erwerb des Grundstücks und die Errichtung des Wohnhauses nicht unter § 748 BGB, weil diese Bestimmung nur die Lasten des gemeinsamen Gegenstandes sowie die Kosten seiner Erhaltung, Verwaltung und gemeinsamen Benutzung behandelt. Aufwendungen, durch die die Gemeinschaft erst begründet worden ist, fallen ebenso wenig unter § 748 BGB wie solche, die zum Beispiel eine wertsteigernde Veränderung zum Gegenstand haben10. Dies betrifft jedoch nur den Tilgungsanteil der von ihr geleisteten Zahlungen11. Die von der Ehefrau bezahlten Zinsen auf die grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen stellen dagegen Lasten des Grundstücks dar, die von der Regelung des § 748 BGB erfasst werden12. Da die Regelung des § 748 BGB jedoch abbedungen werden kann13, wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob die Parteien eine (konkludente) Vereinbarung über einen Ausschluss der Erstattung der allein von der Ehefrau steuerlich geltend gemachten Zinszahlungen getroffen haben. Hierfür könnte im vorliegenden Fall die von den Ehegatten einvernehmlich gewählte steuerrechtliche Gestaltung der Immobilienfinanzierung sprechen.
Im Übrigen wird noch zu prüfen sein, ob die Ehegatten mit der Verteilung des Verkaufserlöses eine abschließende Regelung hinsichtlich der streitgegenständlichen Forderung getroffen haben.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. März 2015 – XII ZR 160/12
- im Anschluss an BGH, Urteil vom 21.07.2010 XII ZR 104/08 FamRZ 2010, 1542[↩]
- OLG Hamm, Urteil vom 15.11.2012 – I5 U 91/12[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 21.07.2010 XII ZR 104/08 FamRZ 2010, 1542 Rn. 15 mwN[↩]
- BGH, Urteile vom 21.07.2010 XII ZR 104/08 FamRZ 2010, 1542 Rn. 15; vom 13.01.1993 XII ZR 212/90 FamRZ 1993, 676, 677; und vom 09.10.1991 XII ZR 2/90 FamRZ 1992, 43, 44; BGH Urteil vom 28.11.1974 – II ZR 38/73 WM 1975, 196, 197[↩]
- BGH, Urteil vom 13.01.1993 XII ZR 212/90 FamRZ 1993, 676, 677; vgl. auch BGHZ 87, 265, 269 = FamRZ 1983, 795, 796[↩]
- BGH, Urteil vom 13.01.1993 XII ZR 212/90 FamRZ 1993, 676, 678 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 13.01.1993 XII ZR 212/90 FamRZ 1993, 676, 678[↩][↩]
- OLG Hamm, aaO[↩]
- vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21.07.2010 XII ZR 104/08 FamRZ 2010, 1542 Rn.20[↩]
- BGH, Urteil vom 21.07.2010 XII ZR 104/08 FamRZ 2010, 1542 Rn. 10 mwN[↩]
- Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 6. Aufl. Rn. 365 c[↩]
- Staudinger/Langhein BGB [2008] § 748 Rn. 3; Bamberger/Roth/Gehrlein BGB 3. Aufl. § 748 BGB Rn. 2; NK-BGB/Radlmayr 2. Aufl. § 748 Rn. 1[↩]
- vgl. BGH Urteil vom 25.05.1992 – II ZR 232/91 NJW 1992, 2282[↩]