Eine die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG auslösende Teil- oder Zwischeneinigung der Eltern kann auch in der Absprache liegen, dass derzeit keine Umgangskontakte zwischen dem Kind und dem Antragsteller durchgeführt werden sollen. Angesichts der Vergleichbarkeit einer Teil- oder Zwischenlösung mit einer einstweiligen Anordnung kann für die Festsetzung des Werts dieser Einigung die Regelung des § 41 FamGKG entsprechend herangezogen werden.

Für eine Einigung im Sinne von Nr. 1000 VV RVG ist ein Einvernehmen über einen sachlich-rechtlichen Streitpunkt erforderlich. Dies kann sich auch auf einen bestimmten Zeitraum beziehen, für welchen ein Zwischenvergleich geschlossen wird. Soweit die Vereinbarung aber nur eine Zwischenlösung bringt, die für sich noch keine Beilegung des Rechtsstreits oder eines Teils darstellt, sondern die nur eine vorläufige Einigung erzielt, entsteht keine Einigungsgebühr1. Etwas anderes gilt, wenn die Zwischeneinigung bereits eine praktisch dauerhafte oder gar eine endgültige Regelung eines Teils des gesamten Streits herbeiführt. Dies ist bei der bloßen Einigung über die Einsetzung eines Umgangspflegers nicht der Fall, weil hiermit allein eine Verständigung über die weitere Verfahrensweise herbeigeführt wurde, ohne in der Sache eine Umgangsregelung herbeizuführen. Der Umgangspfleger hat die Aufgabe, einen zwischen den Kindeseltern vereinbarten bzw. einen gerichtlich angeordneten Umgang umzusetzen. Im Grundsatz kommt die Tätigkeit eines Umgangspflegers erst dann zum Tragen, wenn Umgangskontakte vom Umgangspfleger umgesetzt oder angebahnt werden sollen. Dies ändert nichts daran, dass die Kindeseltern eine Einigung über den Umgang als solchen nicht getroffen haben und somit keine Einigungsgebühr anfallen kann2.
Allein durch die von den Eltern im Termin erklärte Zustimmung zum Vorschlag des Gerichts, einen Umgangspfleger für die Besuchskontakte zwischen Vater und Sohn zu bestellen, wäre diese Einigungsgebühr indes noch nicht angefallen. Eine Einigung über einen sachlich-rechtlichen Streitpunkt im Sinne von Nr. 1000 VV RVG ist jedoch in der Absprache der Eltern zu sehen, dass zwischen der Tochter und dem Vater bis auf weiteres keine Umgangskontakte stattfinden sollen.
Aufgrund dieser Erklärung hat der Kindesvater deutlich gemacht, an seinem Antrag auf Regelung des Umgangs nicht festzuhalten. Die Kindesmutter stellt hierdurch ihrerseits klar, nicht weiter den Ausschluss des Umgangs zwischen Vater und Tochter zu begehren. Dies entspricht einem Zwischenvergleich der Kindeseltern, durch den der Umgang zwischen Vater und Tochter bis zu einer anderweitigen Vereinbarung zwischen den Kindeseltern oder einer gerichtlich abweichenden Entscheidung geregelt wird. Die Beteiligten haben somit eine vorläufige, auf einen bestimmten Zeitraum bezogene Regelung in der Sache vereinbart.
Allerdings ist der Tatsache, dass es sich bei der Vereinbarung lediglich um einen Zwischenvergleich handelt, bei der Festsetzung des Geschäftswertes für diesen Vergleich Rechnung zu tragen. Auch unter Berücksichtigung der vom Amtsgericht in der Nichtabhilfeentscheidung vom 17.06.2014 zur Wertbeschwerde angegebenen Gründe eines komplexen und jahrelang konfliktbeladenen Verfahrens hält das Oberlandesgericht einen Wert von 1.500 € für ausreichend und angemessen. Die geänderte Wertfestsetzung orientiert sich an dem Wert für ein einstweiliges Anordnungsverfahren, vgl. §§ 41, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Die entsprechende Heranziehung dieser Wertvorschrift auf die vorliegende Konstellation erscheint sachgerecht, weil es sich sowohl bei einer einstweiligen Anordnung als auch bei einem Zwischenvergleich um vorläufige Regelungen handelt.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 26. Januar 2015 – 10 WF 205/14