Ist das schiedsgerichtliche Verfahren durch einen Schiedsspruch beendet worden, endet damit auch das Amt der Schiedsrichter nach § 1056 Abs. 1, 3 ZPO. Das Schiedsverfahren kann nicht mehr fortgesetzt werden – weder mit den bisherigen Schiedsrichtern noch mit einem nach §§ 1039, 1035 Abs. 4 ZPO zu bestellenden Ersatzschiedsrichter. Es kann ein neues Schiedsgericht in Übereinstimmung mit der jeweiligen Schiedsvereinbarung gebildet werden.

So hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem hier vorliegenden Fall einer Rechtsanwaltssozietät entschieden.
Sachverhalt[↑]
Die Sozietät wurde in Form einer BGB-Gesellschaft betrieben. Nach der geschlossenen Schiedsvereinbarung soll ein Schiedsgericht über alle Streitigkeiten im unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit der Auflösung der Sozietät unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs entscheiden. Besonders unter Rechtsanwälten ist es weit verbreitet, die Vorteile des Schiedsverfahrens zu nutzen, z. B. die Nichtöffentlichkeit der mündlichen Verhandlung1. So bezeichnet man unter schiedsgericht.expert die Schiedsgerichte auch als echte Alternative zur staatlichen Gerichtsbarkeit.
In diesem Fall wurde der in einem Schiedsverfahren ergangene Schiedsspruch mit Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M.2 in Höhe eines Teilbetrages zu Gunsten des Antragstellers für vollstreckbar erklärt – im übrigen unter Aufhebung des Schiedsspruches zurückgewiesen. Nach Auffassung des Antragstellers ist das Schiedsverfahren noch nicht beendet, denn das Schiedsgericht habe noch keine vollständige und endgültige Entscheidung getroffen. Da ein Schiedsrichter sein Amt niederlegte, hat er die Bestellung eines Ersatzschiedsrichters beantragt, weil der Antragsgegner sich weigerte, einen solchen zu benennen.
Beschluss des OLG Frankfurt[↑]
In seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. ausgeführt, dass der Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters zwar zulässig (§§ 1039 Abs. 1, 1035 Abs. 4 ZPO) aber nicht begründet ist. Die Voraussetzungen für eine Ersatzschiedsrichterbestellung durch das staatliche Gericht nach § 1039 Abs. 1 S. 2 ZPO liegen in diesem Fall nicht vor: Für den Fall, dass ein Schiedsrichter nach Konstituierung des Schiedsgerichts ausgefallen ist und die Partei, die für die Benennung des ausgeschiedenen Schiedsrichters zuständig war, ihrer diesbezüglichen Verpflichtung zur Benennung eines neuen Schiedsrichters nicht nachkommt, kann eine Bestellung durch ein staatliches Gericht erfolgen.
Hier hat das Schiedsgericht gerade nicht nur über einen Teil der geltend gemachten Forderungen entschieden, sondern endgültig über die mit der Schiedsklage erhobenen Ansprüche befunden. Auch wenn die Abwicklung der ehemaligen BGB-Gesellschaft noch nicht vollständig erfolgt ist, hat es doch bezüglich des dem Schiedsverfahren zugrunde liegenden Streitgegenstandes eine abschließende Entscheidung gegeben. Folglich wurde das schiedsgerichtliche Verfahren durch den Schiedsspruch beendet – und damit auch das Amt der Schiedsrichter (§ 1056 Abs. 1, 3 ZPO). Allerdings betont das Oberlandesgericht Frankfurt a.M., dass die Parteien jedoch nicht gehindert seien, wegen der möglicherweise noch bestehenden Ansprüche im Zusammenhang mit der Abwicklung der ehemals zwischen ihnen bestehenden BGB-Gesellschaft ein neues Schiedsverfahren einzuleiten. Denn unzulässig sei nur die Fortsetzung des „alten“ Schiedsverfahrens mit den bisherigen Schiedsrichtern.
Ergebnis[↑]
Aus diesen Gründen ist der Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters zurückgewiesen worden.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 2. November 007 – 26 SchH 3/07