Einrede des Schiedsvertrags und der Grundsatz von Treu und Glauben

Die Partei, die in dem Verfahren vor dem staatlichen Gericht mit Erfolg die Einrede des Schiedsverfahrens erhoben hat, ist, wie der Bundesgerichtshof jetzt feststellte, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehindert, gegenüber dem von dem Gegner daraufhin eingeleiteten Schiedsverfahren mit dem Antrag gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO geltend zu machen, das staatliche Gericht sei doch zuständig.

Einrede des Schiedsvertrags und der Grundsatz von Treu und Glauben

Dieses widersprüchliche Verfahren verstößt gegen Treu und Glauben.

Hat eine Partei in dem Verfahren vor dem staatlichen Gericht geltend gemacht, nicht das staatliche, sondern das Schiedsgericht sei zuständig, so ist es ihr in der Regel verwehrt, sich später im schiedsrichterlichen Verfahren darauf zu berufen, es sei doch das staatliche Gericht zuständig; ein solches gegensätzliches Verhalten einer Partei läuft auf den Versuch hinaus, dem Gegner in jeder der beiden Verfahrensarten den Rechtsschutz abzuschneiden und ihn damit praktisch rechtlos zu stellen. Dem Gegner ist es nicht zumutbar, sich durch ein solches widersprüchliches Verfahren abwechselnd von einem Rechtsweg in den anderen verweisen zu lassen. Vielmehr muss sich die Partei, die im Verfahren vor dem staatlichen Gericht den Standpunkt eingenommen hat, dieses sei nicht zuständig, der Streit gehöre vor ein Schiedsgericht, an dieser Auffassung auch später im Verfahren vor dem Schiedsgericht festhalten lassen. Sie ist deshalb nach Treu und Glauben grundsätzlich gehindert, die Einrede, das staatliche Gericht sei nun doch zuständig, anschließend in dem daraufhin von dem Gegner eingeleiteten Schiedsverfahren (vgl. § 1040 ZPO) oder mit einem hiergegen gerichteten Feststellungsantrag zum staatlichen Gericht (§ 1032 Abs. 2 ZPO) geltend zu machen1.

Weiterlesen:
Landesschlichtungsgesetz Rheinland-Pfalz

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. April 2009 – III ZB 91/07

  1. im Ergebnis allgemeine Auffassung, allerdings mit unterschiedlicher Begründung: Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 § 1032 Rn. 19 ; MünchKomm ZPO/Münch 3. Aufl. 2008 § 1032 Rn. 21 ; Zöller/Geimer, ZPO 27. Aufl. 2009 § 1032 Rn. 12 ; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. 2005 Kap. 7 Rn. 3 , siehe auch Rn. 4; RGZ 40, 401, 403 f ; vgl. ferner – zur umgekehrten Fallgestaltung – BGHZ 50, 191, 196 f []