Obliegatorische Streitschlichtung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit

Ein obligatorischen Streitschlichtungsverfahrens nach § 15a EGZPO kann – soweit es nach Landesrecht angeordnet ist – auch noch in dem Zeitraum zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage durchgeführt werden.

Obliegatorische Streitschlichtung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit

Nach §§ 15a Abs. 1 Ziffer 2 EGZPO ist in Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht nach §§ 910, 911, 923 BGB und nach § 906 BGB sowie nach den landesrechtlichen (hier: niedersächsischen) Vorschriften im Sinne des Artikel 124 EGBGB, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt, die Zulässigkeit einer Klage davon abhängig, dass vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. Von dieser Ermächtigungsnorm umfasst werden vor allem Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung1. Niedersachsen hat von der Ermächtigungsnorm § 15a Abs. 1 Ziffer 2 EGZPO durch das Niedersächsische Schlichtungsgesetz vom 17.12.2009 (NSchlG) Gebrauch gemacht und in § 1 Nrn. 1 und 2 dieses Gesetzes bestimmt, dass in den dort genannten Fällen zunächst vor einem Schiedsamt nach dem Niedersächsischen Schiedsämtergesetz als Gütestelle versucht werden muss, die Streitigkeit zwischen den Parteien einvernehmlich außergerichtlich beizulegen (obligatorische Streitschlichtung). Der Regelungszweck des Gesetzes umfasst auch solche Ansprüche, die zwar nicht unmittelbar auf die dort aufgeführten Vorschriften gestützt oder daraus hergeleitet werden sollen, sondern auch auf andere Anspruchsgrundlagen (z.B. §§ 104, 823, 812 BGB), wenn eine enge Verknüpfung mit einer nachbarrechtlichen Streitigkeit besteht2.

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Gemäß § 1 NSchlG ist die Erhebung der Klage vor dem Amtsgerichten erst zulässig, nachdem die obligatorische Streitschlichtung durchgeführt wurde. Gemäß § 1 S. 2 NSchlG hat der Kläger eine vom Schiedsamt ausgestellte Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch mit der Klage einzureichen.

Erhebung der Klage erfolgt gemäß § 253 Abs. 1 ZPO durch Zustellung der Klageschrift. Das Schlichtungsverfahren muss also vor diesem Zeitpunkt bereits stattgefunden haben3. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers4.

Wille des Gesetzgebers ist damit, die Zulässigkeit der Klage davon abhängig zu machen, dass zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit das Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde.

Zwar hat der Kläger gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 NSchlG (in Anlehnung an § 15a EGZPO) eine vom Schiedsamt ausgestellte Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch mit der Klage einzureichen. Einreichung bewirkt Anhängigkeit der Klage; Klageerhebung erfordert Einreichung und Zustellung5. Der Bundesgerichtshof ist wohl dergestalt zu verstehen, dass eine Klage, die ohne Bescheinigung – mangels bisheriger Durchführung – eingereicht wird, nach Prüfung durch das Gericht eher nicht zugestellt werden sollte, sondern der Kläger auf die Unzulässigkeit der Klage hingewiesen werden sollte, damit vor Klagezustellung die Rücknahme erklärt werden kann, um Kosten denkbar gering halten zu können6. Hat der Einigungsversuch hingegen vor Einreichung stattgefunden, kann die Bescheinigung bis zur Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit nachgereichet werden7. So sei der eindeutige Wortlaut der Vorschrift.

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Das Amtsgericht Stadthagen teilt diese Auffassung nicht. Der Wortlaut ist widersprüchlich, da in S. 1 die Zulässigkeit der Klageerhebung und in S. 2 von der Einreichung gesprochen wird. Beide Zeitpunkte können – wie hier – erheblich auseinanderfallen.

Der Wortlaut des S. 2 bedeutet nicht, dass im Falle des Fehlens der Bescheinigung bei Einreichung, die Klage unzulässig wäre. Eine Rechtsfolge, was im Falle des Fehlens geschieht, sieht das Gesetz überhaupt nicht vor, weshalb unstreitig in bestimmten Konstellationen die Bescheinigung nachträglich eingereicht werden kann.

Entscheidend ist, dass das Gesetz per Wortlaut nicht ausschließt, dass zwischen Anhängigkeit (Einreichung) und Rechtshängigkeit das obligatorische Streitschlichtungsverfahren nachgeholt werden kann. Diese Lesart wäre auch mit einer konsequenten Auslegung von § 15a EGZPO vereinbar. Eine Nachholung nach Klageerhebung – nach Rechtshängigkeit und daher entweder während des schriftlichen Vorverfahrens oder parallel zu einem frühen 1. Termin – ist insbesondere daher unzulässig, weil ein paralleles Vorgehen der Rechtssuchenden vermieden werden soll, um ein willentliches Scheiternlassen im Bewusstsein des gleichzeitig laufenden Rechtsstreites zu verhindern; die vom Gesetzgeber angestrebten Zwecke könnten kaum verwirklicht werden8.

Diese Gefahr besteht nicht, wenn das Gericht von der Zustellung der Klage absieht und den Kläger auf die Möglichkeit der Rücknahme der Klage oder die Durchführung des Schlichtungsverfahrens hinweist. Zwar ist grundsätzlich eine Klage gemäß § 271 Abs. 1 ZPO unverzüglich zuzustellen, so dass dem Kläger für die Durchführung des Verfahren nur ein kurzer Zeitraum verbliebe, der ebenfalls nicht dem gesetzgeberischen Willen einer zweckmäßigen Schlichtung entsprechen dürfte.

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Allerdings ist das Absehen von der Zustellung der Klage in besonderen Fällen geboten9, z.B. bei Fehlen des vorgeschriebenen Schlichtungsversuchs10. Nach Ansicht des Gerichts kann das Gericht in diesem Fall nicht nur von der Zustellung der Klage absehen, um den Kläger zur Rücknahme zu bewegen, sondern es muss ihm andererseits auch die Möglichkeit geben, das Schlichtungsverfahren – zeitlich unbefristet – nachholen zu können. Der Kläger erleidet hierdurch nämlich keinen Rechtsverlust, da die Verweigerung der Zustellung des Klägers seinen Justizgewährungsanspruch berührt und sein Grundrecht auf rechtliches Gehör11. Wenn der Kläger sich jetzt selbst für das Durchführen des Schlichtungsverfahrens entscheidet, können seine Rechte nicht verletzt sein. Der Beklagte ist durch diese Vorgehensweise nicht betroffen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger an einer ernsthaften Durchführung des regelmäßig übersehenen Schlichtungsverfahrens im Hinblick auf bereits entstandene Kosten im Zusammenhang mit der Einreichung der Klage kein Interesse mehr haben dürfte, weil es keinen Rechtssatz dergestalt gibt, dass Kläger grundsätzlich nur noch an einer streitigen Entscheidung interessiert sind. Die Prozessordnung selbst zielt auf eine gütliche Einigung in jedem Stadium des Verfahrens ab, hat mithin die Vorstellung von einem Kläger, der regelmäßig an einer mit Kosten verbundenen Streitbeilegung interessiert ist. Dass dieses für eine außergerichtliche Streitbeilegung im Schlichtungsverfahren nicht zutreffend wäre, ist nicht erkennbar.

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Auch im vorliegenden Fall haben sich die Parteien vor der Schlichtungsstelle sachlich auseinandergesetzt und nach einer Lösung gesucht. Von einem bloßen Durchlaufen einer Prozessvoraussetzung kann somit in diesem Fall nicht gesprochen werden.

In Abwägung der Argumente erachtet das Amtsgericht Stadthagen im Ergebnis die Durchführung des obligatorischen Streitschlichtungsverfahrens zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit als zweckmäßig und dem gesetzgeberischen Interesse gemäß und ferner vom Wortlaut des Gesetzes erfasst.

Amtsgericht Stadthagen, Zwischenurteil vom 1. März 2013 – 41 C 317/11 (VII)

  1. vgl. LG Bückeburg, 1 S 40/12, m.w.N.[]
  2. vgl. LG Bückeburg, a.a.O.[]
  3. BGH, NJW 2005, 437[]
  4. BGH, a.a.O.; BT-Drs. 14/980, S. 6[]
  5. Zöller/Greger, § 253 Rn. 4[]
  6. BGH, NJW 2005, 437, Tz.20[]
  7. BGH, a.a.O., Tz. 16 unter Verweis auf BT-Drs. 14/980, S. 6[]
  8. vgl. BGH, a.a.O.[]
  9. Zöller/Greger, § 271 Rn. 6[]
  10. Zöller/Greger, § 253 Rn. 21a mit Verweis auf BGH, NJW 2005, 437 Tz.20[]
  11. vgl. Zöller, § 253 Rn. 21a[]