Die Partei, die in dem Verfahren vor dem staatlichen Gericht mit Erfolg die Einrede des Schiedsverfahrens erhoben hat, ist, wie der Bundesgerichtshof jetzt feststellte, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehindert, gegenüber dem von dem Gegner daraufhin eingeleiteten Schiedsverfahren
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