Der Court of Arbitration for Sports (CAS) in Lausanne ist ein Schiedsgericht im Sinne von § 1025 Abs. 2, § 1032 Abs. 1 ZPO.

Ein nach dem „Ein-Platz-Prinzip“ organisierter internationaler Sportverband ist hinsichtlich der Zulassung der Athleten zu den von ihm organisierten Sportwettbewerben marktbeherrschend.
Es stellt keinen Missbrauch der Marktmacht des Sportverbands dar, wenn er die Teilnahme eines Athleten an einem Sportwettkampf von der Unterzeichnung einer Schiedsvereinbarung abhängig macht, in der gemäß den Anti-Doping-Regeln der CAS als Schiedsgericht vorgesehen ist. Die Verfahrensordnung des CAS enthält ausreichende Garantien für die Wahrung der Rechte der Athleten, und die Schiedssprüche des CAS unterliegen einer Kontrolle durch das schweizerische Bundesgericht.
Der Verfahrensordnung des CAS mangelt es auch nicht deshalb an ausreichenden Garantien für die Wahrung der Rechte der Athleten, weil die Schiedsrichter von den Verfahrensbeteiligten aus einer geschlossenen Liste auszuwählen sind, die von einem Gremium aufgestellt wird, das mehrheitlich mit Vertretern des Internationalen Olympischen Komitees, der nationalen Olympischen Komitees und der internationalen Sportverbände besetzt ist. Sportverbände und Athleten stehen sich bei der Bekämpfung des Dopings grundsätzlich nicht als von gegensätzlichen Interessen geleitete „Lager“ gegenüber.
Unter diesen Umständen ist die Schiedsvereinbarung auch nicht im Hinblick auf den Justizgewährungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 GG, das Grundrecht auf freie Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG oder das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention unwirksam.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es um eine international erfolgreiche Eisschnellläuferin, die sich gegen ihre Sperre durch den internationalen Fachverband International Skating Union (im Folgenden: ISU) mit Sitz in der Schweiz wandte. Sowohl die ISU wie auch die DESG, der deutsche nationale Fachverband für Eisschnelllauf mit Sitz in München, sind nach dem „Ein-Platz-Prinzip“ organisiert, d.h. es gibt nur einen deutschen und nur einen internationalen Verband, die Wettkämpfe im Eisschnelllauf auf nationaler bzw. internationaler Ebene veranstalten.
Inhaltsübersicht
Der Ausgangssachverhalt[↑]
Im Vorfeld der Eisschnelllauf-Weltmeisterschaften in Hamar (Norwegen) am 7. und 8.02.2009 unterzeichnete die klagende Profisportlerin am 2.01.2009 eine von der ISU vorformulierte Wettkampfmeldung. Ohne Unterzeichnung dieser Meldung wäre die Profisportlerin zum Wettkampf nicht zugelassen worden. Mit der Wettkampfmeldung verpflichtete sich die Profisportlerin unter anderem zur Einhaltung der Anti-Doping-Regeln der ISU. Außerdem unterzeichnete sie eine Schiedsvereinbarung, die den Court of Arbitration for Sport (im Folgenden: CAS) in Lausanne – unter Ausschluss des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten – als Schiedsgericht vorsah.
Bei den Weltmeisterschaften in Hamar wurden der Profisportlerin Blutproben entnommen, die erhöhte Retikulozytenwerte aufwiesen. Die ISU sah dies als Beleg für Doping an. Ihre Disziplinarkommission entschied am 1.07.2009, die Profisportlerin rückwirkend zum 7.02.2009 wegen unerlaubten Blutdopings für zwei Jahre zu sperren, die in den Wettkämpfen am 7.02.2009 erzielten Ergebnisse der Profisportlerin zu annullieren und die Punkte, Preise und Medaillen der Profisportlerin abzuerkennen. Mit Schreiben vom 19.07.2009 teilte die DESG der Profisportlerin mit, dass sie aufgrund dieser Sperre auch von Trainingsmaßnahmen ausgeschlossen und ihr Status als Mitglied des Kaders für die Olympischen Winterspiele 2010 ausgesetzt sei.
Die Profisportlerin und die DESG legten gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission Berufung zum CAS ein. Dieser erließ am 29.09.2009 seine Verfahrensregeln für das konkrete Verfahren, in denen insbesondere seine Zuständigkeit festgestellt wurde. Diese Verfahrensregeln wurden von den Parteien unterzeichnet. Die Berufungen wies der CAS mit Spruch vom 25.11.2009 weitgehend zurück, lediglich der Beginn der Sperre wurde abweichend auf den 8.02.2009 festgesetzt.
Dagegen legte die Profisportlerin Beschwerde beim schweizerischen Bundesgericht ein, die mit Urteil vom 10.02.2010 zurückgewiesen wurde. Eine Revision der Profisportlerin beim schweizerischen Bundesgericht wurde mit Urteil vom 28.09.2010 zurückgewiesen.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Profisportlerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Dopingsperre und die Verurteilung der Beklagten zum Ersatz der ihr erwachsenen materiellen Schäden sowie zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht München – I hat die Klage abgewiesen1. Die Abweisung der Klage gegen die DESG nimmt die Profisportlerin hin, hinsichtlich der Klagabweisung gegen die ISU hat sie Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht München hat daraufhin mit Teil-End- und Teil-Zwischenurteil2 die Berufung der Profisportlerin insoweit zurückgewiesen, als der gegen die ISU gerichtete Klageantrag zu 1 – Feststellung der Rechtswidrigkeit der verhängten Dopingsperre – abgewiesen worden ist. Hinsichtlich der weiteren Klageanträge – Schadensersatz einschließlich Schmerzensgeld – hat das Oberlandesgericht München festgestellt, dass die gegen die ISU gerichtete Klage zulässig ist. Hiergegen wendet sich die ISU mit der vom Oberlandesgericht münchen zugelassenen Revision, auf die der Bundesgerichtshof nun das Berufungsurteil aufhob und das klageabweisende landgerichtliche Urteil wieder herstellte. Die Klage ist, soweit über sie noch zu entscheiden ist, unzulässig:
Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte[↑]
Allerdings sind die deutschen Gerichte zur Entscheidung über die Klage nach Art. 6 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 60 LugÜ 2007 international zuständig.
Nach Art. 6 Nr. 1 LugÜ 2007 sind die Gerichte eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates auch für Klagen gegen einen Beklagten zuständig, der seinen Sitz in einem anderen Vertragsstaat hat, wenn er zusammen mit einem im Gerichtsstaat ansässigen Beklagten verklagt wird und zwischen den Klagen eine so enge Beziehung besteht, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die gemeinsame Inanspruchnahme der DESG und zu 2 erfüllt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Auslegung von Art. 6 Nr. 1 LugÜ 2007 die Parallelvorschrift des Art. 8 Nr. 1 EuGVVO sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu berücksichtigen3. Danach liegt die erforderliche Konnexität der Klagen vor, wenn bei derselben Sach- und Rechtslage die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht4. Hinsichtlich der in der Revisionsinstanz noch anhängigen Schadensersatzansprüche beruht die Klage gegen die ISU auf dem Vorwurf der Profisportlerin, die gegen sie verhängte Dopingsperre sei rechtswidrig gewesen. Der Vorwurf gegen die DESG bestand darin, dass sie die von der ISU verhängte Dopingsperre mit Schreiben vom 19.07.2009 konkretisiert und in der Folgezeit umgesetzt habe. Damit haben auch die gegen die DESG geltend gemachten Ansprüche ihre Grundlage in dem Vorwurf der Rechtswidrigkeit der verhängten Dopingsperre. Beide Klagen beruhen damit auf derselben Sach- und Rechtslage, zumal die Profisportlerin auch beide Beklagten als Gesamtschuldner in Anspruch genommen hat5.
Eine Zuständigkeitserschleichung dadurch, dass die DESG nur deshalb verklagt worden ist, um die ISU den für sie zuständigen schweizerischen Gerichten zu entziehen, hat das Oberlandesgericht München zu Recht verneint. Insbesondere kann ein Missbrauch von Art. 6 LugÜ 2007 nicht aus einer vermeintlichen Unschlüssigkeit der Klage gegen die DESG hergeleitet werden.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann die Zuständigkeitsregel des Art. 8 Nr. 1 EuGVVO nicht so ausgelegt werden, dass es einem Kläger erlaubt wäre, eine Klage gegen mehrere Beklagte allein zu dem Zweck zu erheben, einen von diesen der Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnsitzes zu entziehen6. Das Fehlen einer Zuständigkeitserschleichung stellt jedoch keine selbständig zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung dar, sondern ist im Rahmen der Abwägung, ob eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung erforderlich erscheint, zu berücksichtigen7.
Eine solche zu berücksichtigende Zuständigkeitserschleichung liegt nicht allein deshalb vor, weil die Klage gegen den Erstbeklagten zum Zeitpunkt ihrer Erhebung nach nationalem Recht bereits unzulässig war oder sich als unbegründet erwiesen hat8. Für diese Ansicht spricht insbesondere, dass die praktische Wirksamkeit der Zuständigkeitsvorschrift des Art. 6 Nr. 1 LugÜ 2007 nicht mehr gewährleistet wäre, wenn bereits im Rahmen der Prüfung des zuständigen Gerichts unter Umständen schwierige Fragen der Zulässigkeit oder Begründetheit der „Ankerklage“ geklärt werden müssten9. Damit wäre auch die mit dieser Vorschrift bezweckte Rechtssicherheit beeinträchtigt10. Etwas anderes mag gelten, wenn die Unschlüssigkeit der „Ankerklage“ auf der Hand liegt. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Die Revision stützt ihre gegenteilige Auffassung maßgeblich auf die Erwägung, dass die DESG an der Verhängung der Dopingsperre, auf der sämtliche Schadenspositionen der Profisportlerin aufbauten, nicht beteiligt gewesen sei und sie damit keine haftungsbegründende Handlung vorgenommen habe. Die Profisportlerin hat die haftungsbegründende Handlung der DESG indessen darin gesehen, dass diese die von der ISU verhängte Dopingsperre umgesetzt habe, obwohl ihr ein Ignorieren der Sperre möglich und zumutbar gewesen wäre. Dies ist kein offensichtlich untauglicher Anknüpfungspunkt für eine Mitinanspruchnahme der DESG.
Die einmal begründete internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Klage gegen die ISU entfällt nach dem Grundsatz der perpetuatio fori nicht durch die zwischenzeitlich rechtskräftige Abweisung der Klage gegen die DESG11.
Der CAS als Schiedsgericht[↑]
Die Klage ist jedoch unzulässig, weil ihr die von der ISU erhobene Einrede der Schiedsvereinbarung entgegensteht (§ 1032 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 1025 Abs. 2 ZPO).
Mit der Unterzeichnung der Wettkampfmeldung durch die Profisportlerin auf Verlangen der ISU haben die Parteien eine Schiedsvereinbarung nach §§ 1025 ff. ZPO getroffen. Der CAS ist ein „echtes“ Schiedsgericht im Sinne der Zivilprozessordnung und nicht lediglich ein Verbandsgericht12 oder eine sonstige Streitschlichtungsstelle.
Die Stellung der rechtsprechenden Gewalt im Staatsgefüge und ihr Verhältnis zum Bürger sind in ihren Grundzügen tragende Prinzipien der deutschen Rechtsordnung13. Richterliche Tätigkeit untersteht dem Gebot der Distanz und Neutralität14; es gehört zu ihrem Wesen, dass sie von nichtbeteiligten Dritten ausgeübt wird15. Für die Schiedsgerichtsbarkeit, die ihrer Funktion und Wirkung nach materiell Rechtsprechung ist, besteht insoweit vom Grundsatz her keine Ausnahme. Dementsprechend liegt ein „echtes“ Schiedsgericht, mit dem der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wirksam ausgeschlossen werden kann, nur dann vor, wenn das zur Entscheidung berufene Schiedsgericht eine unabhängige und neutrale Instanz darstellt16.
Der CAS stellt eine solche unabhängige und neutrale Instanz dar. Er ist, anders als ein Verbands- oder Vereinsgericht17, nicht in einen bestimmten Verband oder Verein eingegliedert. Er ist von den ihn tragenden Sportverbänden und Olympischen Komitees als Institution unabhängig18 und soll eine verbandsübergreifende einheitliche Rechtsprechung sicherstellen.
Aus dem Verfahren der Erstellung der Schiedsrichterliste des CAS kann kein strukturelles Ungleichgewicht hergeleitet werden, das die Unabhängigkeit und Neutralität des CAS in einem Maße beeinträchtigt, dass seine Stellung als „echtes“ Schiedsgericht in Frage stünde19.
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts München können gemäß den im Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung gültigen Verfahrensregeln von 2004 (Statutes of the Bodies Working for the Settlement of Sportsrelated Disputes, im Folgenden: Statuten, sowie den Procedural Rules, im Folgenden: Verfahrensordnung) die den CAS anrufenden Parteien die Schiedsrichter nur aus einer vom Internationalen Rat für die Sportschiedsgerichtsbarkeit (im Folgenden: ICAS) aufgestellten geschlossenen Schiedsrichterliste auswählen. Der ICAS setzt sich aus 20 Mitgliedern zusammen. Jeweils vier dieser Mitglieder werden von den Internationalen Sportverbänden, zu denen die ISU zählt, von den Nationalen Olympischen Komitees und dem Internationalen Olympischen Komitee ernannt. Diese zwölf Mitglieder ernennen vier Mitglieder „with a view to safeguarding the interests of the athletes“ (mit Blick auf die Wahrung der Interessen der Athleten). Diese 16 Mitglieder ernennen schließlich vier weitere Mitglieder, die unabhängig von den Organisationen sind, welche die anderen Mitglieder ernennen. Die Mitglieder des ICAS treffen ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei der Wahl der Schiedsrichter für den CAS hat der ICAS eine Verteilung zu berücksichtigen, die der eigenen Besetzung entspricht: jeweils ein Fünftel der Schiedsrichter soll aus den von den Internationalen Sportverbänden, dem Internationalen Olympischen Komitee und den Nationalen Olympischen Komitees vorgeschlagenen Personen gewählt werden, ein weiteres Fünftel soll mit Blick auf die Wahrung der Interessen der Athleten gewählt werden und ein Fünftel aus Personen, die unabhängig von den für die Vorschläge der anderen Schiedsrichter verantwortlichen Personen sind. Bei Berufungsverfahren vor dem CAS kann der Präsident der Berufungsabteilung, der durch einfache Mehrheit im ICAS gewählt wird, den Vorsitzenden des für die konkrete Streitigkeit zuständigen Spruchkörpers bestimmen, wenn sich die Streitparteien insoweit nicht einigen.
Das Oberlandesgericht München zieht hieraus die Schlussfolgerung, dass den Verbänden wegen des beim ICAS geltenden Mehrheitsprinzips aufgrund der zwölf verbandsgebundenen Mitglieder ein Übergewicht zukomme, das es ihnen ermögliche, auf die Zusammensetzung der Schiedsrichterliste Einfluss zu nehmen, zumal die Verbandsunabhängigkeit der weiteren acht Mitglieder im Hinblick auf ihre Wahl durch die zwölf verbandsgebundenen Mitglieder nicht gesichert sei. Dieses Einflussübergewicht begründe die Gefahr, dass die in die Schiedsrichterliste aufgenommenen Personen mehrheitlich oder sogar vollständig den Verbänden näher stünden als den Athleten. Eine sachliche Rechtfertigung für dieses Verbandsübergewicht liege nicht vor. In Streitigkeiten zwischen Verbänden und Athleten bestehe kein Gleichlauf der Interessen, diese stünden sich vielmehr konträr gegenüber.
Dem ist nicht zu folgen.
An der für die Einordnung als „echtes“ Schiedsgericht erforderlichen hinreichenden Unabhängigkeit fehlt es, wenn die Mitglieder des Spruchkörpers allein oder überwiegend von einer Partei bestimmt werden oder wenn die Streitbeteiligten keinen paritätischen Einfluss auf die Besetzung des Spruchkörpers haben20. Der Einfluss der Parteien auf die Besetzung des den Streitfall entscheidenden Spruchkörpers des CAS ist jedoch paritätisch. Denn beide Parteien können aus der (geschlossenen) Schiedsrichterliste einen Schiedsrichter auswählen. Eine Schiedsrichterliste an sich ist solange nicht zu beanstanden, als hierdurch nicht ein Übergewicht einer Partei institutionalisiert wird21 oder das Gremium, das einen maßgeblichen Einfluss auf die Erstellung der Schiedsrichterliste hat, einer der Parteien näher steht als der anderen, also gleichsam einem bestimmten „Lager“ zuzurechnen ist22. Ein derartiges Übergewicht besteht hier nicht.
Die Schiedsrichterliste manifestiert keine Institutionalisierung eines Übergewichts eines bestimmten, an einem konkreten Verfahren beteiligten Sportverbandes (hier der ISU) in dem Sinne, dass dieser direkten Einfluss auf die Liste hätte nehmen können. Die ISU hat lediglich insofern einen mittelbaren Einfluss auf die Zusammensetzung der Schiedsrichterliste, als sie nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts München zu den internationalen Sportverbänden zählt, die vier Mitglieder in den ICAS entsenden können. Zudem soll ein Fünftel der Schiedsrichter aus den von den internationalen Sportverbänden vorgeschlagenen Personen ernannt werden. Damit kommt einem internationalen Sportverband wie der ISU ein gewisser Einfluss auf die Zusammensetzung der Schiedsrichterliste zu. Dieser Einfluss besteht jedoch nicht in einem solchen Ausmaß, dass der Verband hierdurch einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung der Schiedsrichterliste hätte. Es ist nichts dafür festgestellt oder vorgetragen, dass die mindestens 150 Personen umfassende Schiedsrichterliste – tatsächlich sind es weit über 20023 – nicht eine ausreichende Zahl neutraler, von der ISU unabhängiger Personen enthält24.
Ein bestimmender Einfluss des konkret verfahrensbeteiligten Verbandes kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass den Sportverbänden und den Olympischen Komitees in ihrer Gesamtheit der maßgebliche Einfluss auf die Zusammensetzung der Schiedsrichterliste zukommt. Ein Übergewicht des am konkreten Verfahren beteiligten Verbandes gegenüber dem Athleten bei der Schiedsrichterbestimmung ergäbe sich hieraus nur dann, wenn sich „Verbände“ und „Athleten“ grundsätzlich als von gegensätzlichen Interessen geleitete Lager gegenüberstünden, wie dies in anderen Bereichen, z.B. bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern, der Fall sein mag. „Verbände“ und „Athleten“ bilden jedoch keine derartig gegensätzlichen Lager. Im vorliegenden Fall standen sich zwar vor dem CAS ein Verband, die ISU, und eine Athletin, die Profisportlerin, in konträren Parteirollen gegenüber. Die übrigen Sportverbände können jedoch nicht ohne weiteres der Seite der ISU zugerechnet werden. Die Sportverbände und die Olympischen Komitees sind vom Grunde her im Wettbewerb stehende Einheiten mit höchst unterschiedlichen Einzelinteressen25. Im Hinblick auf ihre Verpflichtung zur Umsetzung des Welt-Anti-Doping-Codes (im Folgenden: WADC) mögen sie zwar in Dopingfällen durchaus gleichgerichtete Interessen vertreten. Diese Interessen decken sich jedoch grundsätzlich mit den Interessen der Athleten an einem dopingfreien Sport. Zudem bestehen über das gemeinsame Ziel eines dopingfreien Sports hinaus in konkreten Verfahren durchaus unterschiedliche Einzelinteressen der verschiedenen Verbände und der Athleten. Ein Verband mag – wie die DESG – in einem Dopingverfahren seinen Athleten unterstützen, weil er von dessen Unschuld überzeugt ist. Ein anderer Verband mag – wie im Fall der ISU – die von seiner Disziplinarkommission verhängte Dopingsperre verteidigen. Auf Seiten der Athleten wird ein des Dopings überführter Athlet für eine möglichst milde Sanktionierung kämpfen, während andere, durch das Doping benachteiligte Athleten möglicherweise dessen strenge Verurteilung befürworten werden.
Der Bundesgerichtshof verkennt dabei nicht, dass gegebenenfalls gleichwohl das Interesse der „Verbandsseite“ an einer effektiven Regeldurchsetzung und deren öffentlicher Erkennbarkeit in Konflikt mit dem Interesse des betroffenen Athleten an hohen Beweisanforderungen treten kann. Im Hinblick auf das von allen Verbänden und Athleten – bei im Einzelfall jedoch höchst unterschiedlichen Einzelinteressen – verfolgte Hauptziel eines dopingfreien Sports rechtfertigt auch dies jedoch nicht die Annahme homogener „Lager“, bestehend aus „den Verbänden“ und „den Athleten“, die es zuließe, einem einzelnen Sportverband wie der ISU die übrigen Verbände zuzurechnen und hieraus ein Übergewicht eines einzelnen Verfahrensbeteiligten bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts herzuleiten.
Im Übrigen gewährleisten die Statuten und die Verfahrensordnung des CAS eine hinreichende individuelle Unabhängigkeit und Neutralität der Schiedsrichter. Die Schiedsrichter müssen nach ihrer Ernennung eine Erklärung unterzeichnen, dass sie ihre Funktion objektiv und unabhängig ausüben werden. Sie müssen von den Mitgliedern des ICAS personell verschieden sein und eventuelle Umstände, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten, gegenüber den Parteien offenlegen. Außerdem haben die Parteien die Möglichkeit, einen ihnen nicht unabhängig erscheinenden Schiedsrichter als befangen abzulehnen. Der Einwand der Profisportlerin, das Ablehnungsrecht sei von begrenztem Wert, weil die Schiedsrichter nicht offenlegen müssten, ob und wie häufig sie in der Vergangenheit bereits von einer Partei benannt worden seien, steht einer Einordnung des CAS als „echtem“ Schiedsgericht ebenso wenig entgegen wie das Hinweisrecht des Generalsekretärs des CAS – der Schiedsspruch muss vor Unterzeichnung dem Generalsekretär vorgelegt werden, der Berichtigungen der Form vornehmen und die Aufmerksamkeit des Schiedsgerichts auf Grundsatzfragen („fundamental issues of principle“) lenken kann26.
Der Regelung des § 1034 Abs. 2 ZPO, die bei inländischen Schiedsgerichten für den Fall eines strukturellen Übergewichts einer Partei bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein besonderes, fristgebundenes Verfahren vorsieht, kann entnommen werden, dass nicht jedwede Beeinträchtigung der Unabhängigkeit und Neutralität des Schiedsgerichts zu einer Nichtanwendbarkeit der §§ 1025 ff. ZPO führt. Vielmehr scheidet eine Anwendung der §§ 1025 ff. ZPO nur dann aus, wenn das Schiedsgericht satzungsmäßig nicht als unabhängige und unparteiische Stelle organisiert ist oder das „Schiedsverfahren“ auf ein Richten des Vereins oder Verbands in eigener Sache hinausläuft, mithin bloße Vereins- bzw. Verbandsgerichtsbarkeit vorgezeichnet ist27.
Damit korrespondiert die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu ausländischen Schiedssprüchen, denen die Anerkennung nur dann versagt wird, wenn die Verletzungen des Neutralitätsgebots mit den Grundsätzen richterlicher Amtsführung schlechthin unvereinbar sind, etwa weil sie aus der Sicht eines unbefangenen Betrachters die konkrete Befürchtung rechtfertigen, dass die Schiedsrichter nur Vollstrecker des Willens einer Partei sind, oder weil die Schiedsrichter aus sachfremden Erwägungen die Belange einer Partei einseitig fördern. Daraus folgt, dass sich der Verstoß gegen das Gebot überparteiischer Rechtspflege im schiedsgerichtlichen Verfahren konkret ausgewirkt haben muss, um einem ausländischen Schiedsspruch die Anerkennung zu versagen28.
Ein solcher Fall liegt jedoch entsprechend den vorstehenden Ausführungen gerade nicht vor.
Dass ein Verband in der Regel öfter Gelegenheit hat, einen Schiedsrichter zu benennen, als der einzelne Athlet, liegt in der Natur der Sache und rechtfertigt es nicht, den von dem Verband benannten Schiedsrichter deshalb als dessen Sachwalter anzusehen.
Auch aus dem Recht des Generalsekretärs des CAS, auf Grundsatzfragen hinzuweisen, ergibt sich jedenfalls grundsätzlich keine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit des Schiedsgerichts. Das Hinweisrecht dient vielmehr der Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Schiedsvereinbarung auch für Schadensersatzansprüche[↑]
Die Schiedsvereinbarung der Parteien vom 02.01.2009 erfasst die mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche.
Die Profisportlerin hat mit der Wettkampfmeldung vom 02.01.2009 die Satzung der ISU anerkannt. Ausdrücklich Bezug genommen wird in der Meldung auf Art. 26 der Satzung sowie auf die Entscheidungsbefugnis des CAS für den Erlass von endgültigen und bindenden Schiedssprüchen betreffend die ISU, ihre Mitglieder und alle Teilnehmer an Veranstaltungen der ISU unter vollständigem Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit. In Art. 26 der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Satzung der ISU war die Zuständigkeit des CAS geregelt. Danach sollten unter anderem auch Schadensersatzansprüche sowie andere Ansprüche gegen die ISU, die anderenfalls Gegenstand eines Klageverfahrens vor einem Zivilgericht sein könnten, der ausschließlichen Entscheidung durch den CAS unterfallen.
Kartellrechtliche Wirksamnkeit der Schiedsvereinbarung[↑]
Die Schiedsvereinbarung der Parteien ist wirksam.
Die Vereinbarung ist am Maßstab des § 19 GWB aF zu messen.
Das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung beurteilen sich im Kollisionsfall nach den Regeln des deutschen Internationalen Privatrechts29. Nach den bis zum 17.12 2009 geltenden und damit auf die Schiedsvereinbarung vom 02.01.2009 anwendbaren Art. 27 ff. EGBGB30 beurteilt sich die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung, unabhängig von dem auf die Vereinbarung anwendbaren Vertragsstatut, nach deutschem Kartellrecht. Nach Art. 34 EGBGB aF sind die vertraglich nicht abdingbaren Vorschriften des deutschen Rechts anzuwenden, die den Sachverhalt ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht international zwingend regeln. Zu diesen Vorschriften gehören die kartellrechtlichen Bestimmungen31. Insoweit regelt die kartellprivatrechtliche Kollisionsnorm des § 130 Abs. 2 GWB32, dass die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf alle Wettbewerbsbeschränkungen Anwendung finden, die sich, wie im Fall des vorliegend in Rede stehenden Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung gegenüber einer in Deutschland ansässigen Person, im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst worden sind33.
Die ISU ist Normadressatin des § 19 GWB aF. Das Oberlandesgericht München hat zutreffend festgestellt, dass es sich beim Angebot von Sportveranstaltungen um eine wirtschaftliche Tätigkeit handelt und dass die ISU auf dem sachlich relevanten Markt der Durchführung von Weltmeisterschaften im Eisschnelllauf im Hinblick auf das Ein-Platz-Prinzip Monopolistin ist.
Die Schiedsvereinbarung der Parteien ist wirksam. Sie verstößt nicht gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot aus § 19 GWB in der auf den Streitfall anzuwendenden bis zum 29.06.2013 geltenden Fassung (im Folgenden: aF), was nach § 134 BGB zur Nichtigkeit führen würde.
Ob die Anwendbarkeit des kartellrechtlichen Missbrauchsverbots ausgeschlossen ist, weil die ISU bei der Schiedsvereinbarung nicht unternehmerisch gehandelt hat, sondern vielmehr verpflichtet ist, in Fällen, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer internationalen Sportveranstaltung stehen, oder in Fällen, die internationale Spitzenathleten betreffen, Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen in Anti-Doping-Verfahren ausschließlich zum CAS vorzusehen (Art. 13.02.1 in Verbindung mit Art. 23.02.2 WADC), kann dahinstehen. Denn jedenfalls stellt das Verhalten der ISU bei einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen keinen Missbrauch ihrer marktbeherrschenden Stellung dar.
Dabei kann offen bleiben, ob das Verlangen nach Abschluss der Schiedsvereinbarung durch die ISU an § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB aF (Konditionenmissbrauch) oder an der Generalklausel des § 19 Abs. 1 GWB aF zu messen ist34. Die sowohl im Rahmen des § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB aF wie auch im Rahmen des § 19 Abs. 1 GWB aF erforderliche Interessenabwägung ergibt, dass ein missbräuchliches Verhalten der ISU nicht vorliegt. Das Verlangen nach einer Schiedsvereinbarung, die den CAS als Schiedsgericht vorsieht, ist jedenfalls durch sachliche Gründe gerechtfertigt und widerspricht nicht den allgemeinen gesetzlichen Wertentscheidungen. Insbesondere steht dieses Verlangen nicht im Widerspruch zu dem Anspruch der Profisportlerin auf Justizgewährung, zu ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und zu ihren Rechten aus Art. 6 EMRK. Damit scheidet auch eine Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung nach § 138 BGB aus.
Im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung ist auf Seiten der Profisportlerin vornehmlich deren Interesse an einer Entscheidung durch ein unabhängiges (Schieds)Gericht in einem fairen Verfahren zu berücksichtigen, auf Seiten der ISU vornehmlich das Interesse der Sportverbände an einer funktionierenden weltweiten Sportschiedsgerichtsbarkeit. Beide Gesichtspunkte betreffen jedoch nicht nur das Interesse einer Seite. Nur eine unabhängige und faire Sportschiedsgerichtsbarkeit kann weltweite Anerkennung erwarten, und jedem den fairen Wettkampf suchenden Sportler muss daran gelegen sein, dass mutmaßliche Verstöße gegen die Anti-Doping-Regeln auf internationaler Ebene nach einheitlichen Maßstäben und unter Gleichbehandlung der betroffenen Sportler aus unterschiedlichen Ländern aufgeklärt und sanktioniert werden.
Dass dem Kampf gegen Doping weltweit eine überragende Bedeutung zukommt, ist zwischen den Parteien nicht streitig und steht außer Frage. In diesem Rahmen kommt einer einheitlichen Schiedsgerichtsbarkeit die Funktion zu, die Anti-Doping-Regeln des WADC wirksam und nach einheitlicher Spruchpraxis durchzusetzen. Diese Aufgabe den einzelstaatlichen Gerichten zu überlassen, würde die Erreichung des mit der internationalen Sportschiedsgerichtsbarkeit angestrebten Ziels ernsthaft gefährden. Eine Regelung, die bei Aufrechterhaltung der internationalen Sportschiedsgerichtsbarkeit die Schwächen bei der Bestellung unabhängiger Schiedsrichter und dem sonstigen Verfahren, die sich aus dem maßgeblichen Einfluss der internationalen Sportverbände und der Olympischen Komitees ergeben, völlig vermeiden könnte, ist nicht ersichtlich. Weitergehende Bedenken gegen das Verfahren des CAS haben in der Vergangenheit – unter anderem aufgrund der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts – bereits zu Änderungen dieses Verfahrens geführt35. In der gegenwärtigen Form stellen die Statuten des CAS eine noch hinnehmbare Ausgestaltung des Verfahrens bei der Bestellung der Schiedsrichter dar.
Das Verlangen der ISU nach Abschluss der Schiedsvereinbarung steht nicht im Widerspruch zu den Grundrechten der Profisportlerin. Es berührt zwar diese Grundrechte. Das allein führt aber noch nicht dazu, dass die Interessen der Profisportlerin im Rahmen der Abwägung nach § 19 GWB aF stets vorrangig zu behandeln wären36, zumal auch auf Seiten der ISU Grundrechte betroffen sind.
Der Justizgewährungsanspruch, der aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere mit Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitet wird, garantiert den Zugang zu Gerichten, die in staatlicher Trägerschaft stehen und mit unabhängigen Richtern besetzt sind37. Auf diesen Zugang zu staatlichen Gerichten kann jedoch zugunsten einer Schiedsgerichtsbarkeit verzichtet werden, sofern die Unterwerfung der Parteien unter die Schiedsvereinbarung und der damit verbundene Verzicht auf die Entscheidung eines staatlichen Rechtsprechungsorgans freiwillig erfolgt ist38.
Die Profisportlerin hat sich der Schiedsvereinbarung freiwillig und damit wirksam unterworfen39.
Ein unfreiwilliger Verzicht auf die Grundrechtsausübung liegt dann vor, wenn physische oder psychische Gewalt, z.B. durch Drohung mit einem empfindlichen Übel40, ausgeübt wird, wenn der Verzichtende getäuscht wird, wenn er sich der Tragweite und Bedeutung seiner Erklärung nicht bewusst ist41 oder wenn es gar an der (bewussten) Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung fehlt42. Ist der Verzicht auf grundrechtlich geschützte Rechtspositionen in einer vertraglichen Vereinbarung enthalten, ist diese das maßgebliche rechtliche Instrument zur Verwirklichung freien und eigenverantwortlichen Handelns in Beziehung zu anderen. Die Vertragspartner bestimmen damit selbst, wie ihre individuellen Interessen zueinander in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden. Freiheitsausübung und wechselseitige Bindung finden so ihre Konkretisierung. Der zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien lässt deshalb in der Regel auf einen durch den Vertrag hergestellten sachgerechten Interessenausgleich schließen, den der Staat grundsätzlich zu respektieren hat43. Im Falle einer vertraglichen Vereinbarung liegt daher vom Grundsatz her die erforderliche Freiwilligkeit vor.
So verhält es sich auch hier. Um in Ausübung ihres Berufes an den Eisschnelllauf-Weltmeisterschaften in Hamar (Norwegen) teilnehmen zu können, unterzeichnete die Profisportlerin am 2.01.2009 die Wettkampfmeldung der ISU. Es ist nicht festgestellt oder vorgetragen, dass sie hierzu durch eine widerrechtliche Drohung oder Täuschung oder gar durch physischen Zwang veranlasst worden wäre. Dass sie nach ihrem Vortrag die in der Wettkampfmeldung enthaltene Schiedsvereinbarung, also eine der Vertragsbedingungen, nicht gewollt hat, steht einer freiwilligen Vertragsunterzeichnung nicht entgegen. Eine vertragliche Vereinbarung setzt gerade voraus, dass die Vertragspartner, jedenfalls wenn sie gegensätzliche Interessen vertreten, eigene Positionen aufgeben und Vertragsbedingungen akzeptieren, die nicht dem eigenen Willen, sondern dem des Vertragspartners entspringen. Dies ist solange nicht zu beanstanden, wie die vertragliche Vereinbarung einen sachgerechten Interessenausgleich herstellt. Hat jedoch einer der Vertragspartner ein so starkes Übergewicht, dass er vertragliche Regelungen faktisch einseitig setzen kann, bewirkt dies für den anderen Vertragsteil Fremdbestimmung. Wenn bei einer solchen Sachlage über grundrechtlich verbürgte Positionen verfügt wird, müssen staatliche Regelungen ausgleichend eingreifen, um den Grundrechtsschutz zu sichern44.
Im Streitfall war die Entscheidung der Profisportlerin allerdings fremdbestimmt. Die ISU hat im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Eisschnelllauf-Weltmeisterschaften ein Monopol. Die Profisportlerin war zur Ausübung ihres Berufes darauf angewiesen, an solchen Weltmeisterschaften teilzunehmen. Die ISU war daher faktisch in der Lage, der Profisportlerin die Bedingungen der Wettkampfteilnahme vorzugeben. Dabei ist im Hinblick auf die in Art. 13.02.1 in Verbindung mit Art. 23.02.2 WADC enthaltene Verpflichtung der ISU, den CAS als Schiedsgericht vorzusehen, davon auszugehen, dass die Profisportlerin ohne Unterzeichnung auch der Schiedsvereinbarung nicht zum Wettkampf zugelassen worden wäre.
Zur Sicherung des Grundrechtsschutzes sind in Fällen einer derartigen Fremdbestimmung insbesondere die zivilrechtlichen Generalklauseln (§§ 138, 242, 307, 315 BGB), zu denen auch § 19 GWB aF gerechnet werden kann45, heranzuziehen. Bei deren Konkretisierung und Anwendung sind die Grundrechte zu beachten46, und die kollidierenden Grundrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu sehen und so zu begrenzen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden47.
Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 19 GWB aF, insbesondere der Abwägung der betroffenen Grundrechtspositionen, ist auf Seiten der Profisportlerin zu berücksichtigen, dass neben ihrem Anspruch auf Justizgewährung auch ihr Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) tangiert wird. Das Grundrecht der Berufsfreiheit schützt neben der Berufswahl und aufnahme auch die Berufsausübung48. Mit der Vorgabe der ISU, dass die zur Berufsausübung als Berufssportler erforderliche Teilnahme an Wettkämpfen nur nach Unterzeichnung einer Wettkampfmeldung möglich ist, in der unter anderem eine Schiedsvereinbarung zugunsten des CAS enthalten ist, wird die freie Berufsausübung eingeschränkt. Kommt die Profisportlerin dieser Vorgabe nicht nach, weil sie z.B. die Unterzeichnung der Schiedsvereinbarung vermeiden will, wird ihr die Berufsausübung faktisch unmöglich gemacht.
Andererseits erfolgt durch den Zwang zur Schiedsgerichtsbarkeit eine verfahrensrechtliche Absicherung der gleichfalls verfassungsrechtlich gewährleisteten Verbandsautonomie der ISU (Art. 9 Abs. 1 GG). Sportfachverbände wie die ISU fördern den Sport allgemein und insbesondere ihre Sportart, indem sie die Voraussetzungen für einen organisierten Sportbetrieb schaffen. Hierfür ist es elementar, dass die Regelwerke gegenüber den Sportlern in ihrer Gesamtheit gelten und flächendeckend nach einheitlichen Maßstäben durchgesetzt werden49. Es ist daher allgemein anerkannt, dass insbesondere im Bereich des internationalen Sports Schiedsvereinbarungen zugunsten eines bestimmten Schiedsgerichts erforderlich sind, um ein einheitliches Vorgehen hinsichtlich der sportrechtlichen Regeln zu gewährleisten. Gerade im Bereich des Dopings ist die einheitliche Anwendung der Anti-Doping-Regeln der Verbände und des WADC zwingend erforderlich, um einen fairen internationalen sportlichen Wettbewerb der Athleten zu ermöglichen. Zudem vermag ein einheitliches Sportschiedsgericht zur Rechtsfortbildung im Rahmen des internationalen Sportrechts beizutragen. Zu den weiteren Vorteilen einer internationalen Sportschiedsgerichtsbarkeit gegenüber staatlichen Gerichten zählen darüber hinaus die besondere Fachkunde der Schiedsrichter, die im Hinblick auf termingebundene Sportereignisse insbesondere auch für den von einem Verfahren betroffenen Sportler besonders bedeutsame Schnelligkeit der Entscheidungsfindung sowie die internationale Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen50.
Auf Seiten der ISU ist weiter zu berücksichtigen, dass diese ihrerseits im Hinblick auf Art. 13.02.1 in Verbindung mit Art. 23.02.2 WADC faktisch gezwungen ist, Schiedsvereinbarungen zu treffen, die den CAS als Schiedsgericht vorsehen. Die Grundsätze des WADC sind infolge der Ratifizierung des Internationalen Übereinkommens gegen Doping im Sport vom 19.10.200551 durch die Bunderepublik Deutschland völkerrechtlich verbindliches Vertragsrecht52. Zudem macht das Internationale Olympische Komitee, seiner Verpflichtung aus Art.20.01.2 WADC folgend, die Anerkennung der Internationalen Sportverbände von der Einhaltung der Regelungen des WADC abhängig.
Die Abwägung dieser Rechte und Interessen führt zu dem Ergebnis, dass die ISU mit ihrem Verlangen, die von ihr vorgegebene Schiedsvereinbarung abzuschließen, ihre Marktmacht nicht im Sinne des § 19 GWB aF missbraucht hat.
Maßgeblich hierfür ist zum einen, dass die bereits genannten Vorteile einer Sportschiedsgerichtsbarkeit nicht nur für die Verbände, sondern gerade auch für die Athleten gelten, da diese zur (gegebenenfalls beruflichen) Ausübung ihres Sports darauf angewiesen sind, dass faire Wettkampfbedingungen herrschen. Dazu gehört insbesondere eine einheitliche Anwendung der Anti-Doping-Regeln, die derzeit nur durch den CAS als weltweit anerkanntes Sportschiedsgericht gewährleistet werden kann. Um auf der anderen Seite die Grundrechte der Profisportlerin auf Justizgewährung und Berufsfreiheit möglichst weitgehend wirksam werden zu lassen, dürfen die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Neutralität des CAS allerdings nicht zu gering angesetzt werden. Wie bereits ausgeführt, enthält im Falle des CAS die Schiedsrichterliste grundsätzlich eine ausreichende Anzahl unabhängiger und neutraler Personen und kommt insbesondere der ISU als Verfahrensgegnerin kein institutionalisiertes Übergewicht bei der Zusammenstellung der Schiedsrichterliste und Besetzung des Schiedsgerichts zu. Bei konkreten Bedenken gegen die Unabhängigkeit und Neutralität des Schiedsgerichts war die Profisportlerin zudem nicht rechtlos gestellt. Vielmehr sehen die Statuten und die Verfahrensordnung des CAS entsprechende Befangenheitsregelungen vor. Weiterhin besteht die von der Profisportlerin auch genutzte Möglichkeit, Schiedssprüche des CAS in bestimmtem Umfang von den staatlichen Gerichten der Schweiz überprüfen zu lassen. Diese dem deutschen Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO ähnliche Rechtsschutzmöglichkeit53 darf nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts in der Schiedsvereinbarung nicht ausgeschlossen werden54. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Entscheidung gerade durch ein deutsches staatliches Gericht besteht nicht. Vielmehr werden durch die deutsche Rechtsordnung sowohl ausländische Urteile als auch ausländische Schiedssprüche bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (§ 328 ZPO bzw. Art. – V UNÜ) anerkannt.
Weiter zu berücksichtigen ist der gesetzgeberische Wille, in Fällen der vorliegenden Art den wirksamen Abschluss einer Schiedsvereinbarung zu ermöglichen. § 1025 Abs. 2 ZPO sah in seiner bis 31.12 1997 geltenden Fassung vor, dass ein Schiedsvertrag dann unwirksam ist, wenn eine Partei ihre wirtschaftliche oder soziale Überlegenheit dazu ausgenutzt hat, den anderen Teil zu seinem Abschluss oder zur Annahme von Bestimmungen zu nötigen, die ihr im Verfahren, insbesondere hinsichtlich der Ernennung oder Ablehnung der Schiedsrichter, ein Übergewicht über den anderen Teil einräumen. Der Gesetzgeber hat diese Regelung gestrichen, weil seiner Auffassung nach die Rechtsfolge der Nichtigkeit des Schiedsvertrages im Fall der Ausnutzung der wirtschaftlichen oder sozialen Überlegenheit einer Partei angesichts der Gleichwertigkeit des Rechtsschutzes in der Schiedsgerichtsbarkeit zu weitgehend war55. Diese Einschätzung wird mit § 11 des am 10.12 2015 verabschiedeten Gesetzes zur Bekämpfung von Doping im Sport56 bekräftigt, der auch für Fälle der vorliegenden Art die Möglichkeit des Abschlusses einer Schiedsvereinbarung vorsieht. In der Gesetzesbegründung57 wird klargestellt, dass die von den Sportverbänden vorgegebenen Schiedsvereinbarungen nach Auffassung des Gesetzgebers nicht wegen unfreiwilliger Unterzeichnung unwirksam sind. Darüber hinaus hat der deutsche Gesetzgeber das Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport vom 19.10.200551 ratifiziert, das in seinem Art. 4 Abs. 1 auf die Regelungen des WADC Bezug nimmt und die Signatarstaaten zu dessen Einhaltung verpflichtet. Dabei sehen, wie bereits dargelegt, Art. 13.02.1 in Verbindung mit Art. 23.02.2 WADC Schiedsvereinbarungen vor, die gerade den CAS als Schiedsgericht bestimmen.
Aus dem kartellrechtlichen Missbrauchsverbot nach Art. 102 AEUV kann eine Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung der Parteien gleichfalls nicht hergeleitet werden. Die Interessenabwägung ergibt wie im Rahmen des § 19 GWB aF, dass eine missbräuchliche Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung durch die ISU nicht vorliegt.
CAS und der Justizgewährungsanspruch[↑]
Einer Schiedsvereinbarung, die den CAS als Schiedsgericht vorsieht, stehen auch die Rechte der Profisportlerin aus Art. 6 EMRK nicht entgegen.
Abs. 1 EMRK sieht vor, dass jede Person das Recht hat, dass Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werden. Genauso wie der grundgesetzliche Justizgewährungsanspruch ist auch dieses Recht auf Zugang zu staatlichen Gerichten allerdings verzichtbar. Insbesondere kann die Zuständigkeit staatlicher Gerichte in Schiedsvereinbarungen ausgeschlossen werden, wenn die Schiedsvereinbarung freiwillig, erlaubt und eindeutig ist, das Schiedsverfahren entsprechend den Garantien in Art. 6 EMRK ausgestaltet ist und die Aufhebung von Schiedssprüchen bei Verfahrensmängeln durch staatliche Gerichte möglich ist58. Diese Voraussetzungen sind entsprechend den vorstehenden Ausführungen zu bb)) erfüllt. Dabei führt auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Tatsache, dass die Profisportlerin zur Ausübung ihres Berufes darauf angewiesen war, die von der ISU vorgegebene Wettkampfmeldung zu unterzeichnen, nicht zu einer unfreiwilligen und damit konventionswidrigen Schiedsvereinbarung59.
Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung nach schweizer Recht[↑]
Schließlich folgt eine Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung auch nicht aus schweizerischem Recht.
Die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung ist, abgesehen von vertraglich nicht abdingbaren Vorschriften im Sinne von Art. 34 EGBGB aF, wie etwa den kartellrechtlichen Vorschriften, nach schweizerischem materiellem Recht zu überprüfen. Wie bereits dargelegt, ergibt sich das auf die Schiedsvereinbarung anwendbare materielle Recht aus Art. 27 ff. EGBGB aF. Da die Parteien keine ausdrückliche Rechtswahl getroffen haben, unterliegt der Vertrag gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB aF dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 EGBGB aF wird vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, die die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn es sich um eine Gesellschaft, einen Verein oder eine juristische Person handelt, ihre Hauptverwaltung hat. Dabei wird bei Schiedsvereinbarungen der Schiedsort als maßgebliches Anknüpfungsmerkmal angesehen, um festzustellen, mit welchem Staat der Vertrag die engsten Verbindungen aufweist60.
Anders als vom Landgericht angenommen, ist die Schiedsvereinbarung nicht deshalb nach schweizerischem Recht unwirksam, weil sie von der Profisportlerin unter dem faktischen Zwang, dass anderenfalls eine Berufsausübung nicht möglich wäre, unterzeichnet wurde.
Ausländisches Recht ist von deutschen Gerichten so anzuwenden, wie es die Gerichte des ausländischen Staates auslegen und anwenden61. Aus der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts zur Frage der „Freiwilligkeit“ von Schiedsvereinbarungen zugunsten des CAS, die Berufssportlern von den Sportverbänden vorgegeben werden, ergibt sich, dass ein Berufssportler die Schiedsvereinbarung zwar nur gezwungenermaßen zur Ausübung seines Berufes unterschreiben wird, die Schiedsvereinbarung jedoch gleichwohl wirksam ist54. Das schweizerische Bundesgericht führt dazu aus, dass lediglich ein im Vorfeld erklärter Rechtsmittelverzicht in Bezug auf Schiedssprüche unwirksam sei, da der Athlet angesichts des strukturellen Ungleichgewichts nicht freiwillig auf Rechtsmittel verzichtet habe. Insoweit bestehe zumindest ein theoretischer Widerspruch in der Behandlung der Schiedsvereinbarung und des Rechtsmittelverzichts. Dieser sei jedoch gerechtfertigt durch die rasche Erledigung von Streitigkeiten durch spezialisierte Schiedsgerichte, die über genügende Garantien der Unabhängigkeit und Unparteiischkeit verfügen. Das „Wohlwollen“, mit dem der freiwillige Charakter der Schiedsvereinbarung überprüft werde, finde seinen Ausgleich in der Beibehaltung der Rechtsmittel. Danach ist die vorliegende Schiedsvereinbarung der Parteien, die Rechtsmittel zu den staatlichen schweizerischen Gerichten nicht ausschließt, auch nach schweizerischem Recht wirksam.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Juni 2016 – KZR 6/15
- LG München I, Urteil vom 26.02.2014 – 37 O 28331/12, SchiedsVZ 2014, 100[↩]
- OLG München, Urteil vom 15.01.2015 – U 1110/14 Kart, WuW/E DE-R 4543[↩]
- BGH, eschluss vom 30.11.2009 – II ZR 55/09, WM 2010, 378[↩]
- EuGH, Urteil vom 11.04.2013 – C645/11, NJW 2013, 1661, Rn. 43 – Sapir; Urteil vom 11.10.2007 – C98/06, Slg. 2007, I8340, Rn. 40 – Freeport; BGH, Beschluss vom 30.11.2009 – II ZR 55/09, WM 2010, 378; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 6 EuGVVO, Rn.19; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 36. Aufl., Art. 8 EuGVVO, Rn. 4[↩]
- vgl. Bergermann, Doping und Zivilrecht, 2002, S. 256; Grothe in Festschrift für Hoffmann, 2011, S. 601, 614 f.; Classen, Rechtsschutz gegen Verbandsmaßnahmen im Profisport, 2014, S. 38; Adolphsen in Adolphsen/Nolte/Lehner/Gerlinger, Sportrecht in der Praxis, 2012, Rn. 1253 sowie zum Vorliegen der Konnexität bei Gesamtschuldnerschaft Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., Art. 8 EuGVVO, Rn. 3[↩]
- EuGH, Urteil vom 13.07.2006 – C103/05, Slg. 2006, I6840, Rn. 32 – Reisch Montage; Urteil vom 27.09.1988 – 189/87, Slg. 1988, 5579, Rn. 9 – Kalfelis[↩]
- EuGH, Urteil vom 11.10.2007 – C98/06, Slg. 2007, I8340, Rn. 54 – Freeport; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 6 EuGVVO, Rn. 23; MünchKomm-ZPO-Gottwald, 4. Aufl., Art. 6 EuGVVO, Rn. 14; für die Berücksichtigung als eigenständiger Prüfungspunkt Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., Art. 8 EuGVVO, Rn. 3[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 13.07.2006 – C103/05, Slg. 2006, I6840, Rn. 31, 33 – Reisch Montage; für eine Begründung der Zuständigkeit nach Art. 6 Nr. 1 EuGVVO unabhängig von der Zulässigkeit oder Begründetheit der „Ankerklage“ auch Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 6 EuGVVO, Rn. 8, 16; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 6 EuGVVO, Rn. 25; MünchKomm-ZPO-Gottwald, 4. Aufl., Art. 6 EuGVVO, Rn. 6; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 36. Aufl., Art. 8 EuGVVO, Rn. 5; aA Wagner in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., Art. 6 EuGVVO, Rn. 44 f.; differenzierend Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., Art. 8 EuGVVO, Rn. 5[↩]
- vgl. Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 6 EuGVVO, Rn. 16[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 13.07.2006 – C103/05, Slg. 2006, I6840, Rn. 25 – Reisch Montage[↩]
- EuGH, Urteil vom 05.02.2004 – C18/02, Slg. 2004, I1441, Rn. 36 f. – DFDS Torline; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 6 EuGVVO, Rn. 14; Adolphsen in Adolphsen/Nolte/Lehner/Gerlinger, Sportrecht in der Praxis, 2012, Rn. 1254; Schlosser in Schlosser/Hess, EU-Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Art. 8 EuGVVO, Rn. 3[↩]
- vgl. zu dieser Unterscheidung BGH, Urteil vom 28.11.1994 – II ZR 11/94, BGHZ 128, 93, 108 f.; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., vor § 1025, Rn. 11[↩]
- vgl. BVerfGE 2, 307, 320[↩]
- BVerfGE 21, 139, 145 f.; 42, 64, 78[↩]
- st. Rspr., siehe etwa BVerfGE 3, 377, 381[↩]
- BGH, Urteil vom 15.05.1986 – III ZR 192/84, BGHZ 98, 70, 72; Beschluss vom 27.05.2004 – III ZB 53/03, BGHZ 159, 207, 211 f.; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., vor § 1025, Rn. 11[↩]
- vgl. dazu BGH, Beschluss vom 27.05.2004 – III ZB 53/03, BGHZ 159, 207, 210 f.[↩]
- vgl. schweizerisches Bundesgericht, Urteil vom 27.05.2003 – 4P.267270/2002, SchiedsVZ 2004, 208, 209 ff. – Danilova und Latsutina[↩]
- im Ergebnis ebenso Görtz, Anti-Doping-Maßnahmen im Hochleistungssport aus rechtlicher Sicht, 2012, S. 219; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 1034, Rn. 13; aA Classen, Rechtsschutz gegen Verbandsmaßnahmen im Profisport, 2014, S. 69 ff.; Orth, SpuRt 2015, 230, 232; zweifelnd Heermann, SchiedsVZ 2015, 78, 79; Holla, Der Einsatz von Schiedsgerichten im organisierten Sport, 2006, S.204[↩]
- BGH, Beschluss vom 27.05.2004 – III ZB 53/03, BGHZ 159, 207, 213 f.; Haas, ZVglRWiss 2015, 516, 517 f.; Classen, Rechtsschutz gegen Verbandsmaßnahmen im Profisport, 2014, S. 62 f.[↩]
- vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 1034, Rn. 11[↩]
- vgl. Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 1034, Rn. 10[↩]
- vgl. Haas, ZVglRWiss 2015, 516, 528[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 07.01.1971 – VII ZR 160/69, BGHZ 55, 162, 175 f.; Pfeiffer, SchiedsVZ 2014, 161, 164; Öschütz, Anmerkung zur Entscheidung des schweizerischen Bundesgerichts im Fall Danilova und Latsutina, SchiedsVZ 2004, 211, 212[↩]
- vgl. Haas, ZVglRWiss 2015, 516, 528 ff.[↩]
- vgl. zu hieraus resultierenden Bedenken an der sachlichen Unabhängigkeit des Schiedsgerichts im Zusammenhang mit der ähnlichen Vorschrift des Art. 33 [entspricht Art. 27 aF] der IC- C-Schiedsordnung: Reiner/Jahnel in Schütze, Institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Aufl., Art. 27 ICC, Rn. 8 ff.; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 1036, Rn. 60 f.[↩]
- BGH, Beschluss vom 27.05.2004 – III ZB 53/03, BGHZ 159, 207, 212 f.[↩]
- BGH, Urteil vom 15.05.1986 – III ZR 192/84, BGHZ 98, 70, 74 f.[↩]
- BGH, Urteil vom 03.05.2011 – XI ZR 373/08, NJW-RR 2011, 1350, Rn. 38[↩]
- vgl. BGH aaO[↩]
- MünchKomm-BGB-Martiny, 4. Aufl., Art. 34 EGBGB, Rn. 94; Palandt/Thorn, BGB, 68. Aufl., Art. 34 EGBGB, Rn. 3[↩]
- vgl. Rehbinder in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., § 130 GWB, Rn. 291[↩]
- vgl. Tyrolt, Sportschiedsgerichtsbarkeit und zwingendes staatliches Recht, 2007, S. 44; aA Duve/Rösch, SchiedsVZ 2015, 69, 74[↩]
- vgl. dazu BGH, Urteil vom 06.11.2013 – KZR 58/11, BGHZ 199, 1, Rn. 65 – VBL-Gegenwert; Fuchs/Möschel in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., § 19 GWB, Rn. 254, 256; offen gelassen von BGH, Beschluss vom 06.11.1984 – KVR 13/83, WuW/E BGH 2103, 2107 – Favorit; Nothdurft in Langen/Bunte, Kartellrecht, 12. Aufl., § 19 GWB, Rn. 144[↩]
- Öschütz, SchiedsVZ 2004, 211 f.[↩]
- vgl. für das Grundrecht auf Eigentum BGH, Beschluss vom 04.03.2008 – KVR 21/07, BGHZ 176, 1, Rn. 38 f. – Soda-Club II[↩]
- vgl. BVerfGE 107, 395, 406 f.; 117, 71, 121 f.; 122, 248, 270 f.; Uhle in Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte, Band V, 2013, § 129, Rn. 29; Papier in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl., Band VIII, § 176, Rn. 12[↩]
- BGH, Urteil vom 03.04.2000 – II ZR 373/98, BGHZ 144, 146, 148 f. – Körbuch; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., vor § 1025, Rn. 4; Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, 5. Aufl., Einleitung, Rn. 10; Uhle in Merten/Papier aaO, § 129, Rn. 29; Papier in Isensee/Kirchhof aaO, § 176, Rn. 13; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Rn. 240[↩]
- im Ergebnis ebenso Adolphsen, in Adolphsen/Nolte/Lehner/Gerlinger, Sportrecht in der Praxis, 2012, Rn. 1151 f.; Görtz, Anti-Doping-Maßnahmen im Hochleistungssport aus rechtlicher Sicht, 2012, S. 241 f.; Duve/Rösch, SchiedsVZ 2014, 216, 222 ff.; aA Orth, SpuRt 2015, 230, 231; Monheim SpuRt 2014, 90, 91; Classen, Rechtsschutz gegen Verbandsmaßnahmen im Profisport, 2014, S. 87 ff.; Heermann, SchiedsVZ 2015, 78, 80; Bleistein-Degenhart, NJW 2015, 1353, 1355; Bergermann, Doping und Zivilrecht, 2002, S. 141 f., 281; zweifelnd Maihold, SpuRt 2013, 95, 96[↩]
- vgl. BVerfG NJW 1982, 375 zum Lügendetektor[↩]
- Merten in Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte, Band III, 2009, § 73, Rn. 38, 21; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band III/2, 1994, S. 914; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis aaO, Rn. 241[↩]
- vgl. hierzu BGH, Urteil vom 03.04.2000 – II ZR 373/98, BGHZ 144, 146 – Körbuch[↩]
- vgl. BVerfGE 103, 89, 100; BVerfG, NJW 2011, 1339, Rn. 34[↩]
- BVerfGE 81, 242, 255; 89, 214, 232; 103, 89, 100 f.[↩]
- vgl. Nothdurft in Langen/Bunte aaO, § 19 GWB, Rn. 2[↩]
- BVerfGE 81, 242, 255 f.; 89, 214, 232 ff.; 115, 51, 66 ff.[↩]
- BVerfGE 89, 214, 232[↩]
- vgl. grundlegend BVerfGE 7, 377 ff.[↩]
- vgl. Görtz, Anti-Doping-Maßnahmen im Hochleistungssport aus rechtlicher Sicht, 2012, S. 243[↩]
- vgl. BT-Drs. 18/4898, S. 38; Adolphsen in Adolphsen/Nolte/Lehner/Gerlinger, Sportrecht in der Praxis, 2012, Rn. 1030 ff.; Holla, Der Einsatz von Schiedsgerichten im organisierten Sport, 2006, S. 30 ff.; Heermann, SchiedsVZ 2014, 66, 75; Duve/Rösch, SchiedsVZ 2014, 216, 223 f. sowie SchiedsVZ 2015, 69, 77; Orth, SpuRt 2015, 230[↩]
- BGBl. II 2007, S. 354[↩][↩]
- vgl. Görtz, Anti-Doping-Maßnahmen im Hochleistungssport aus rechtlicher Sicht, 2012, S. 85[↩]
- vgl. Tyrolt, Sportschiedsgerichtsbarkeit und zwingendes staatliches Recht, 2007, S. 104[↩]
- schweizerisches Bundesgericht, Urteil vom 22.03.2007 – 4P.172/2006, SchiedsVZ 2007, 330, 332 f. – Cañas[↩][↩]
- BT-Drs. 13/5274, S. 34[↩]
- BGBl. I 2015, S. 2210[↩]
- BT-Drs. 18/4898, S. 38 f.[↩]
- EGMR, Urteil vom 28.10.2010 – 1643/06, Rn. 48 – Suda ./. République Tchèque; Meyer in Karpenstein/Mayer, EMRK, 2. Aufl., Art. 6, Rn. 59[↩]
- vgl. EKMR, Urteil vom 05.03.1962 – 1197/61, – X ./. Bundesrepublik Deutschland; Matscher in Festschrift Nagel 1987, S. 227, 238; im Ergebnis ebenso Pfeiffer, SchiedsVZ 2014, 161, 165; aA Heermann, SchiedsVZ 2015, 78, 80 f.; offen Niedermaier, SchiedsVZ 2014, 280, 283[↩]
- MünchKomm-ZPO-Münch, 4. Aufl., § 1029, Rn. 37; Tyrolt, Sportschiedsgerichtsbarkeit und zwingendes staatliches Recht, 2007, S. 43, Fn. 90; im Ergebnis ebenso Heermann, SchiedsVZ 2015, 78, 83; Pfeiffer, SchiedsVZ 2014, 161, 163; aA hinsichtlich des Anknüpfungspunktes, im Ergebnis jedoch gleich Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 1029, Rn. 15, 107 ff.; Tyrolt aaO, S. 43; Bergermann, Doping und Zivilrecht, 2002, S. 272; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 1029, Rn. 28; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 1025, Rn. 9 und § 1029, Rn. 108[↩]
- BGH, Urteil vom 14.01.2014 – II ZR 192/13, NJW 2014, 1244, Rn. 15[↩]