Die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Schiedsverfahren ist aber nur dann erheblich, wenn die Entscheidung des Schiedsgerichts auf der Gehörsverletzung beruhen kann.

Diese Voraussetzung ist vom Antragsteller darzulegen1.
Eine solche Darlegung ist in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall durch die Antragstellerinnen nicht erfolgt: Die Antragstellerinnen haben vor dem Oberlandesgericht zwar die fehlende Ladung zu dem Termin vor dem Schiedsgericht gerügt. Sie haben dabei allerdings keinen Gehörsverstoß dargelegt, also nicht ausgeführt, welche entscheidungserheblichen Ausführungen sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht über den von ihnen schon gehaltenen schriftlichen Vortrag hinaus gemacht hätten. Die Antragstellerinnen haben vielmehr nur die Ansicht geäußert, der Zwischenentscheid des Schiedsgerichts sei schon wegen der fehlenden Ladung unwirksam. Unabhängig von der Rüge eines Gehörsverstoßes durch das Schiedsgericht haben die Antragstellerinnen vor dem Oberlandesgericht sodann Vortrag zu der ihrer Auffassung nach von den Gesellschaftern beschlossenen Aufhebung der Schiedsklausel gehalten.
Das Oberlandesgericht war nicht nach § 139 ZPO verpflichtet, die Antragstellerinnen darauf hinzuweisen, ihren Vortrag zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zu konkretisieren.
Die anwaltlich vertretenen Antragstellerinnen haben in der unterbliebenen Ladung zum Termin nur einen Unwirksamkeitsgrund für den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts gesehen, aber nicht eine dadurch eingetretene Einschränkung ihrer Verteidigungsrechte geltend gemacht. Unter diesen Umständen war der von der Rechtsbeschwerde vermisste gerichtliche Hinweis nicht geboten2. Gegen eine versehentliche Unvollständigkeit des Vortrags der Antragstellerinnen sprach aus Sicht des Oberlandesgerichts, dass die Antragstellerinnen ihre Bedenken gegen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts in vollem Umfang und ohne Rechtsnachteil vor dem Oberlandesgericht geltend machen konnten.
Soweit die Rechtsbeschwerde nunmehr Ausführungen dazu macht, was die Antragstellerinnen in der mündlichen Verhandlung am 17.12 2015 vor dem Schiedsgericht vorgetragen hätten, kann dieser Vortrag im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichts führen. Vor dem Oberlandesgericht fehlender Vortrag zur Begründung einer Gehörsverletzung durch das Schiedsgericht kann vor dem Rechtsbeschwerdegericht nicht mehr nachgeholt werden3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. April 2017 – I ZB 23/16