Grundsätzlich sind diejenigen Personen dazu befugt, einen Berufsgeheimnisträger von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, die zu
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In-vitro-Fertilisation
Aufwendungen für die Behandlung einer Krankheit, die nicht von der Krankenkasse oder vom Arbeitgeber nach beihilferechtlichen Vorschriften erstattet werden, können als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen sein.
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