Wer mit einem Rabatt von „bis zu“ einem bestimmten Höchstbetrag wirbt, muss dem Verbraucher die für die konkrete Rabatthöhe maßgeblichen Berechnungsgrundlagen hinreichend deutlich mitteilen. Dies gilt insbesondere, wenn der weit überwiegende Teil der tatsächlich gewährten Rabatte deutlich unter dem beworbenen
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Testsiegel für Ärzte – wenn Auszeichnungen zu irreführender Werbung werden
Entgeltlich vermarktete Testsiegel für Ärzte unterliegen als gesundheitsbezogene Werbung besonders strengen Anforderungen an Transparenz und Aussagekraft. Lassen Testverfahren oder Siegel die tatsächlichen Grundlagen der Bewertung nicht hinreichend erkennen, kann eine Irreführung nach § 5 UWG vorliegen.
Der Bundesgerichtshof hat die
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