Tritt ein Unternehmen nach außen als Veranstalter eines Fernsehprogramms auf und beansprucht die redaktionelle Letztverantwortung für dessen Inhalte, kann es medienrechtlich als Rundfunkveranstalter anzusehen sein – auch wenn es später geltend macht, lediglich Programminhalte zugeliefert zu haben.
So hat das
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