Für Werke der angewandten Kunst gelten bei der Prüfung der urheberrechtlichen Originalität keine strengeren Maßstäbe als für andere Werkarten. Maßgeblich ist, ob das konkrete Werk eine persönliche geistige Schöpfung darstellt; seine bloße ästhetische Wirkung genügt hierfür nicht.
Der Bundesgerichtshof hat
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