Ein Reisender kann und muss sich grundsätzlich selbst über allgemein zugängliche Quellen über die klimatischen
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Hilfspersonen im Gemeinnützigkeitsrecht
Die Tätigkeit einer als Hilfsperson nach § 57 Abs. 1 Satz 2 AO zur Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke vom Auftraggeber eingeschalteten Körperschaft begründet mangels Unmittelbarkeit der Zweckverfolgung grundsätzlich keine eigene steuerbegünstigte Tätigkeit der Hilfsperson.
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