Bundesverwaltungsgericht

Pfändungsfreibeträge für Arbeitseinkommen

 

Die Höhe des pfändungsfreien Betrages

Die Berechnung der Pfändungsfreigrenze, also des pfändungsfreien Anteils des Nettolohns erfolgt nach § 850c ZPO in Verbindung mit der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2011.

Nach § 850c ZPO besteht zunächst ein unpfändbarer Grundbetrag. Dieser beträgt bei monatlicher Gehaltszahlung derzeit 1029,99 €. Bei einem höheren Nettogehalt erhöht sich der Pfändungsfreibetrag anteilig.

Gleiches gilt auch, wenn Unterhaltspflichten – etwa für Kinder oder für den Ehegatten – bestehen. Auch in diesem Fall erhöht sich der unpfändbare Gehaltsanteil für jeden Unterhaltspflichtigen.

Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass dem Schuldner trotz der Pfändung seines Arbeitseinkommens jedenfalls der Anteil seines Arbeitseinkommens verbleibt, der zur Sicherung des Existenzminimums des Schuldners sowie zur Erfüllung der ihm gesetzlich obliegenden Unterhaltsverpflichtungen erforderlich ist.

Die hierbei für die Berechnung der Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO maßgebenden Beträge werden gemäß § 850c Abs. 2a ZPO alle zwei Jahre entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags (§ 32a Absatz 1 Nr. 1 EStG) angepasst. Seit dem 1. Juli 2011 gilt die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2011, deren Werte auch diesem Rechner zugrunde liegen.

Arbeitseinkommen

Arbeitseinkommen im Sinne der Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO sind:

  • die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten,
  • Arbeitslöhne,
  • Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte,
  • Hinterbliebenenbezüge,
  • sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen,
  • Karenzentschädigungen, also Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses beanspruchen kann, sowie
  • Renten, die auf Grund von Versicherungsverträgen gewährt werden, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind.

 

Spezielle Gehaltsbestandteile

Die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO regeln die Pfändungsmöglichkeiten bei Arbeitseinkommen. Für bestimmte Einkommensbestandteile bestehen jedoch insoweit Besonderheiten, als diese nach den §§ 850a, 850b ZPO entweder gar nicht oder nur eingeschränkt gepfändet werden können. Darüber hinaus sich auch bestimmte Arten von Renten- und Unterstützungsleistungen der Pfändung nicht oder nur bedingt unterworfen.

Umfasst das gepfändete Gehalt daher auch solche Gehaltsbestandteile, ist zunächst abzuklären, ob und ggfs. in welcher Höhe diese überhaupt der Pfändung unterliegen. Hierbei gilt:

Unpfändbar sind

  • in voller Höhe:
    • das Urlaubsgeld, also die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge,
    • Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen,
    • Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Heirat oder der Geburt entstandenen Ansprüche betrieben wird,
    • Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge,
    • Sterbebezüge und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen sowie
    • Blindenzulagen;
  • soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen:
    • Aufwandsentschädigungen,
    • Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen,
    • das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial,
    • Gefahrenzulagen sowie
    • Schmutzzulagen und Erschwerniszulagen;
  • zur Hälfte:
    • die Überstundenvergütungen;
  • bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zu 500 €:
    • die Weihnachtsgratifikation;

 

Daneben gibt es noch

Bedingt pfändbare Bezüge

die grundsätzlich unpfändbar sind, jedoch ausnahmsweise wie Arbeitseinkommen gepfändet werden können, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

Hierzu zählen:

  • Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind;
  • Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;
  • fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines Altenteils oder Auszugsvertrags bezieht;
  • Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, sowie
  • Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind (Risiko-Lebensversicherungen), wenn die Versicherungssumme 3 579 € nicht übersteigt.

 

Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen

Wird das Arbeitseinkommen im Rahmnen der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen gepfändet, gelten die hier berechneten Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO nicht. Bei der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen muss der Schuldner mit deutlich weniger auskommen, als sich bei Beachtung der Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO ergeben würde. In diesen Fällen legt das Vollstreckungsgericht bei der Pfändung den pfändungsfreien Betrag jeweils im Einzelfall fest, § 850d ZPO.

 

Heraufsetzung des unpfändbaren Betrages

Sollte das nach der Gehaltspfändung pfändungsfrei verbleibende Arbeitskommen den Sozialhilfebedarf des Schuldners nicht decken, was in einigen besonders gelagerten Einzelfällen vorkommen kann, kann das Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) den unpfändbaren Betrag gemäß § 850f ZPO auf Antrag des Schuldners heraufsetzen.

So kann das Vollstreckungsgericht – also das für den Schuldner örtlich zuständige Amtsgericht – dem Schuldner – sofern überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen – auf Antrag von dem pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn

  • der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend der Anlage zu diesem Gesetz (zu § 850c) der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Elften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist,
  • besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
  • der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern.

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