Bedient sich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Gewährung von Leistungen nach § 78a SGB VIII eines freien (privaten) Trägers der Jugendhilfe, erfolgen die Leistungserbringung und Finanzierung auf der Grundlage des jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses, das sich an den zum sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis (§§ 75 ff SGB XII in der bis zum
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