Die Mitverschuldensregelung des § 254 Abs. 1 BGB ist auf den Ersatzanspruch nach § 47a BAföG grundsätzlich entsprechend anwendbar. Verletzt das Förderungsamt die ihm danach obliegende Amtsaufklärungspflicht, wird sein entsprechend § 254 Abs. 1 BGB zu berücksichtigender Beitrag zur Schadensentstehung
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