In Fällen, in denen ein Sozialleistungsträger mit der Klage einen Kindergeldanspruch gegen die Familienkasse geltend macht, liegen die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 38 Abs. 2a Satz 1 der Finanzgerichtsordnung vor. Die Zuständigkeit des Finanzgerichts richtet sich in
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