Nur weil Corona-bedingt Veranstaltungen nicht oder nur in einem eingeschränkten Umfang stattfinden, liegt kein behinderungsbedingter Nachteil für einen schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 vor, der die Zuerkennung des Merkzeichens RF (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) rechtfertigt. Mit dieser Begründung hat das Sozialgericht Osnabrück in dem hier
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