Die §§ 91 ff. SGB VIII i.V.m. der Kostenbeitragsverordnung enthalten eigenständige öffentlich-rechtliche Bestimmungen über die Erhebung und Bemessung der Kostenbeiträge, die von dem zivilrechtlichen Unterhaltsrecht weitgehend losgelöst sind1. Daher kann der Kostenbeitrag im Einzelfall durchaus höher sein als der dem Kind zivilrechtlich geschuldete Unterhalt, was wegen der Unterschiedlichkeit der durch das öffentlich-rechtliche Kostenbeitragsrecht und das zivilrechtliche Unterhaltsrecht geregelten Sachverhalte auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden ist2.
§ 4 Abs. 1 der Kostenbeitragsverordnung enthält eine dynamische Verweisung auf § 1609 BGB, so dass sich die Rangfolge der Unterhaltspflichtigen nach § 1609 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung und nicht in der zuvor geltenden Fassung bestimmt.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. April 2010 – 4 PA 67/10











