Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung muss ein Leistungserbringer, etwa ein Arzt oder ein Krankenhaus, einen Streit über seine Vergütung unmittelbar mit der Krankenkasse austragen, nicht über den gesetzlich krankenversicherten Patienten. Dies gilt auch auf eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung. Der Versicherte selbst hat, wie jetzt auch das Sozialgericht Wiesbaden feststellte, keine rechtliche Handhabe, den Umfang der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse gegenüber dem Leistungserbringer gerichtlich klären zu lassen.
In dem jetzt vom Sozialgericht Wiesbaden im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschiedenen Rechtsstreits leidet der Antragsteller an einer unheilbaren Krankheit mit zeitlich begrenzter Lebenserwartung. Auf seinen Antrag bewilligte die Krankenkasse (Antragsgegnerin) die Durchführung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, die durch eine Klinik erfolgt. Die Klinik stellte dem Antragsteller 150,00 Euro/Tag in Rechnung. Die Krankenkasse zahlt hingegen einen geringeren Betrag. Das Sozialgericht hat in seinem Beschluss ausgeführt, dass der Versicherte eine Kostenübernahme von der Krankenkasse nicht verlangen könne. Die Klinik habe keinen Zahlungsanspruch gegenüber dem Antragsteller, da es an einem diesbezüglichen Vertrag fehle. Der Antragsteller erhalte die Leistung der Klinik vielmehr als Kassenleistung zu den Bedingungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Es handele sich um eine Sachleistung, die dem Versicherten kostenfrei zur Verfügung gestellt werde. Daher komme auch ein Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V gegenüber der Krankenkasse nicht in Betracht. Der Leistungserbringer müsse einen Streit über die Vergütung unmittelbar mit der Krankenkasse austragen.
Sozialgericht Wiesbaden, Beschluss vom 06. März 2009 – S 17 KR 16/09 ER











