Ablehnung eines Richters

Der Beschluss eines Sozialgerichts, mit dem ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter zurückgewiesen wurde, kann gemäß § 172 Abs. 2 SGG nicht mit der Beschwerde angefochten werden1.

Ablehnung eines Richters

So die Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall der Beschwerde eines Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 13. Juni 2012, mit dem ein Ablehnungsgesuch, das vom Sozialgericht dahingehend ausgelegt worden ist, dass es sich zulässigerweise (vgl. nur § 60 SGG) gegen eine Gerichtsperson (hier: Richter) wendet.

In seiner Begründung führt das Landessozialgericht Baden-Württemberg aus, dass gem.§ 172 Abs. 2 SGG in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetz vom 26. März 20082 Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. Diese eindeutige Norm wird in ihrem Regelungsgehalt nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass sie zunächst nur in Ausnahmekonstellationen gegenüber der vorausgehenden Rechtslage eine Änderung erbracht hat3 und erst durch das Vierte Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom 22. Dezember 20114 einen umfassenden Anwendungsbereich dadurch erhielt, dass nunmehr über Ablehnungsgesuche gegen Richter des Sozialgerichts ein anderer Richter des selben Sozialgerichts durch Beschluss (§ 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 46 Abs. 1 ZPO) entscheidet (§ 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO).

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Ebenso wenig vermag die generelle Verweisung des § 60 Abs. 1 SGG auf die Vorschriften der ZPO zur Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (1. Buch, 1. Abschnitt, 4. Titel der ZPO; §§ 41 bis 49 ZPO) und damit auch auf § 46 Abs. 2 ZPO, nach der gegen den Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, die sofortige Beschwerde stattfindet, die Regelung des § 172 Abs. 2 SGG zu verdrängen5. Zwar ist § 60 Abs. 1 SGG gegenüber § 172 Abs. 2 SGG das neuere Recht, das das ältere Recht nach den Grundsätzen der allgemeinen intertemporalen Kollisionsregeln6 verdrängen könnte. Doch sollte das Gesetz vom 22. Dezember 2011 zur Verfahrensbeschleunigung beitragen7, weshalb der Gesetzgeber keinesfalls eine zusätzliche Entscheidung eines weiteren Gerichtes vorsehen wollte; denn damit wäre sogar eine Verfahrensverzögerung verbunden. Selbst wenn der Gesetzgeber nach Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, a.a.O., fehlerhaft davon ausgegangen wäre, dass § 172 Abs. 2 SGG gegenüber der Verweisung des § 60 Abs. 1 SGG auf § 46 Abs. 2 ZPO die speziellere Norm sei, müsste – auch wenn der Gesetzgeber auf „Unstimmigkeiten“8 hingewiesen worden ist – dieser vermeintliche Fehler durch das Gericht dadurch korrigiert werden, dass es gerade die eindeutige Regelung des § 172 Abs. 2 SGG anwendet, die der Gesetzgeber beabsichtigt hat. Ob – wie das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, a.a.O., meint – die Verweisung des § 60 Abs. 1 SGG auf § 46 Abs. 2 ZPO, der eine im sozialgerichtlichen Verfahrensrecht völlig unbekannte sofortige Beschwerde anführt, wirklich mit der durch § 172 SGG angeordneten Rechtsfolge – diametral – konkurriert, kann daher dahin gestellt bleiben.

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Nach alledem ist die Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts, der über ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter entschieden hat, nicht statthaft9, worauf bereits das Sozialgericht in seinem Beschluss hingewiesen hat.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Juli 2012 – L 13 AS 2584/12 B

  1. a.A. LSG NRW, L 11 KR 206/12 B und L 11 KR 299/12 B[]
  2. BGBl. I S. 444[]
  3. vgl. hierzu Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 172 SGG Rdnr. 6e[]
  4. BGBl. I S. 3057[]
  5. so aber LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.05.2012 – L 11 KR 206/12 B und L 11 KR 299/12 B[]
  6. lex posterior derogat legi priori, vgl. BSG, Urteil vom 06.03.2012 – B 1 KR 10/11 R[]
  7. BT-Drucksache 17/6764 S. 27[]
  8. s. LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.[]
  9. so auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 172 SGG Rdnr. 6e[]