Es begegnet keinen Bedenken, wenn die Wohngeldbehörde im Rahmen der nach § 16 Abs. 1 Satz 1 WoGG zu treffenden Prognoseentscheidung im Regelfall davon ausgeht, dass für zu erwartende Kapitaleinkünfte, die den Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG nicht überschreiten, eine Kapitalertragsteuer nicht zu leisten ist.

Gemäß § 16 Abs. 1 Satz Nr. 1 WoGG sind bei der Ermittlung des für die Berechnung des Wohngeldanspruchs maßgeblichen Jahreseinkommens von dem Betrag, der sich nach den §§ 14 und 15 ergibt, 10% abzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass Steuern vom Einkommen im Bewilligungszeitraum zu leisten sind, d.h. geleistet werden müssen. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift („wenn zu erwarten ist“) setzt dieser Pauschalabzug eine entsprechende Prognose voraus, für die gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist.
Auf der Grundlage der Angaben des Klägers in dem Wohngeldantrag vom 25. Mai 2010 ist nicht zu erwarten gewesen, dass seine Einkünfte aus Kapitalerträgen den gesetzlichen Werbungskostenabzug von jährlich 801,- EUR (Sparer-Pauschbetrag) nach § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG übersteigen und daher eine Verpflichtung des Klägers zur Entrichtung einer Kapitalertragsteuer besteht. Denn bei Kapitalerträgen ist gemäß § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge den Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Absatz 9 EStG nicht übersteigen und ein Freistellungsauftrag des Gläubigers der Kapitalerträge vorliegt. Selbst wenn ein Freistellungsauftrag nicht vorliegt, besteht nach § 44 b EStG die Möglichkeit, die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer (nachträglich) erstattet zu bekommen. Hat es danach der Steuerpflichtige ohne Weiteres in der Hand, dass eine Kapitalertragsteuer nicht zu entrichten ist, begegnet es keinen Bedenken, wenn die Behörde im Rahmen der nach § 16 WoGG zu treffenden Prognoseentscheidung im Regelfall davon ausgeht, dass für zu erwartende Kapitaleinkünfte, die den Sparerfreibetrag nach § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG nicht überschreiten, eine Kapitalertragsteuer nicht zu leisten ist.
Sofern der Kläger unter Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2010 vom 17. März 2011 und des Kontoauszugs der BHW Bausparkasse AG für das Jahr 2010 mit seiner Beschwerde vorgebracht hat, dass er Steuern entrichtet habe und dieses allein für den pauschalen Abzug nach § 16 Abs. 1 WoGG maßgeblich sei, verfängt dieses nicht, da es sich bei der Berücksichtigung eines Pauschalabzugs nach § 16 Abs. 1 WoGG wie dargelegt um eine Prognoseentscheidung handelt, für die auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Juni 2011 – 4 PA 107/11