Ärzte und Apotheker als Pharmaberater

Beschäftigung im Sinne des § 6 Abs 5 Satz 1 SGB VI ist jede berufsgruppenspezifische Tätigkeit, für die die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs 1 SGB VI vorliegen. Ärzte, Tierärzte und Apotheker, die bei Pharmaunternehmen beschäftigt sind, üben unabhängig davon, ob sie als Pharmaberater iSd § 75 AMG oder als Gebietsleiter eingesetzt werden keine berufsgruppenspezifische Tätigkeit aus.

Ärzte und Apotheker als Pharmaberater

Nach § 28p Abs 1 SGB IV1 prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre (Satz 1). Die Prüfung umfasst auch die Lohnunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden (Satz 4). Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs 2 SGB IV sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Abs. 5 SGB X nicht (Satz 5).

Auf dieser Rechtsgrundlage hat die beklagte Deutsche Rentenversicherung zu Recht festgestellt, dass die Beschäftigungsverhältnisse der Beigeladenen bei der Klägerin in den im Bescheid vom 28. Oktober 2009 im Einzelnen aufgeführten Zeiträumen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen und die Klägerin deshalb verpflichtet ist, Beiträge für die Beigeladenen in Höhe von insgesamt 271.688,75 EUR zu entrichten. Die Beigeladenen waren während der im Bescheid genannten Zeiten bei der Klägerin abhängig beschäftigt und unterlagen daher kraft Gesetzes des Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Die den Beigeladenen wegen Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ausgesprochenen Befreiungen erstrecken sich nicht auf ihre Beschäftigungsverhältnisse bei der Klägerin; sie beschränken sich auf die jeweilige Beschäftigung oder Tätigkeit (§ 6 Abs 5 Satz 1 SGB VI). Dies gilt auch für diejenigen Befreiungen, die noch auf der Grundlage von § 7 Abs 2 AVG aF erteilt wurden, und bedeutet, dass die Beigeladenen in Beschäftigungen, auf die sich die Befreiung nicht erstreckt, nach Maßgabe der Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtig sind. Die Befreiungsbescheide brauchen insoweit auch bei Befreiungen, die vor dem 1. Januar 1992 ausgesprochen worden sind, nicht aufgehoben zu werden. Hierzu bestimmt die Übergangsvorschrift des § 231 Abs 1 Satz 1 SGB VI, dass Personen, die am 31. Dezember 1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, in derselben Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit bleiben2. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden3.

Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es maßgeblich darauf an, welche Regelung in den jeweiligen Befreiungsbescheiden getroffen worden ist und wie der Begriff „jeweilige Beschäftigung“ im Sinne des § 6 Abs 5 Satz 1 SGB VI zu verstehen ist. Zur rechtlichen Regelung eines Befreiungsbescheides hat das Bundessozialgericht bereits entschieden, dass diese allein in der Befreiung von der Versicherungspflicht und der Bestimmung ihres Beginns liegt. Außerdem erfolgt die Befreiung nicht personen-, sondern tätigkeitsbezogen4. Die in den Befreiungsbescheiden enthaltenen Hinweise über die Fortdauer der Befreiung für die an eine Pflichtmitgliedschaft anschließende freiwillige Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung haben den gesetzlichen Umfang der Befreiung nicht erweitert. Solche Hinweise dienen nur der Erläuterung des Befreiungsbescheides5. Die Befreiung von der Versicherungspflicht bezieht sich allerdings nicht nur auf das konkrete Beschäftigungsverhältnis bzw Anstellungsverhältnis, das die Beigeladenen zum Zeitpunkt des Erlasses des jeweiligen Befreiungsbescheides ausgeübt haben. Das Bundessozialgericht hat im Zusammenhang mit der Reichweite eines Befreiungsbescheides, der einer angestellten Apothekerin erteilt worden war, ausgeführt, dass die Befreiung mit der Aufnahme einer berufsfremden Tätigkeit (zB Bürokraft) zwar gegenstandslos werde, der Verwaltungsakt sich aber nicht nach § 39 Abs 2 SGB X auf andere Weise erledige, da er mit Aufnahme einer neuen Beschäftigung als Apothekerin weiterhin Wirkung entfalte6.

Beschäftigung im Sinne des § 6 Abs 5 Satz 1 SGB VI ist deshalb nach Ansicht des Landessozialgerichts Baden-Württemberg jede berufsgruppenspezifische Tätigkeit, für die die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs 1 SGB VI vorliegen. Hierfür genügt es nicht, dass die berufsständische Versorgungseinrichtung (weiterhin) eine Pflichtmitgliedschaft des Betroffenen annimmt. Die von der Versorgungseinrichtung vorgenommene Bewertung bindet weder den Rentenversicherungsträger noch die Gerichte. Eine Bindungswirkung könnte nur einer Bestätigung nach § 6 Abs 3 SGB VI der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde zukommen. Diese müsste sich allerdings, um auch die vorliegende Problematik zu lösen, ausdrücklich auf die zu beurteilende berufsgruppenspezifische aktuelle Beschäftigung beziehen. Denn die von der Beklagten getroffene Entscheidung über die Befreiung der Beigeladenen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung in den von diesen ausgeübten Beschäftigungen als Arzt, Tierarzt oder Apotheker steht außer Zweifel. Fraglich ist lediglich die Reichweite der Befreiung. Hierüber liegt keine den Rentenversicherungsträger oder die Gerichte bindenden Entscheidung vor.

Die Beigeladenen sind als approbierte Ärzte oder approbierte Apotheker wegen der hierdurch begründeten Pflichtmitgliedschaft in der Ärzteversorgung bzw. der Apothekerversorgung vor der Aufnahme der hier zu beurteilenden Tätigkeit von der Beklagten nach § 7 Abs 2 AVG bzw nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit worden. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg ist der Ansicht, dass die von den Beigeladenen bei der Klägerin ausgeübten Beschäftigungen in keinem Fall von den diesen erteilten Befreiungen erfasst wird, weil es sich nicht um eine berufsgruppenspezifische Tätigkeit handelt. Dies gilt sowohl für eine Beschäftigung als Pharmaberater im Sinne des § 75 Abs 1 Satz 1 AMG als auch für eine Beschäftigung als Gebietsleiter und ist nicht davon abhängig, ob die Beigeladenen im Vertrieb tätig sind, Schulungen durchführen, Vorträge halten oder Arzneimittelstudien begleiten. In keinem Fall liegt eine Beschäftigung als Arzt, Tierarzt oder Apotheker vor. Dies ist offenkundig und bedarf keines weiteren Beweises. Die Beschäftigungen sind aber auch nicht als berufsgruppenspezifisch einzustufen. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Ausbildungen der Beigeladenen keinen spezifischen Bezug zur Beschäftigung haben, sondern austauschbar sind. Die Beschäftigungen erfordern keine Kenntnisse, die nur ein Arzt oder Tierarzt oder Apotheker hat, sondern gleichermaßen sowohl von einem Arzt als auch von einem Tierarzt als auch von einem Apotheker und darüber hinaus auch von Naturwissenschaftlern wie Chemikern oder Biologen und von jedem Pharmazeuten ausgeübt werden können. Dies hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 1.03.2011 ausdrücklich bestätigt. Für die hier zu beurteilenden Beschäftigungen ist die Ausbildung als Arzt, Tierarzt oder Apotheker mithin eine hinreichende, aber keine notwendige, weil – durch jeweils andere Ausbildungen – ersetzbare Voraussetzung.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg kommt es nicht darauf an, welche Tätigkeit die Beigeladenen in bestimmten Zeiträumen für die Klägerin tatsächlich konkret verrichtet haben. Da die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für die Zukunft wirkt, ist entscheidend, ob die Tätigkeit für eine bestimmte Berufsgruppe spezifisch ist. Die Befreiung als Statusentscheidung kann nicht davon abhängen, welche Arbeiten der jeweilige Arbeitgeber dem Beschäftigten kraft seines Direktionsrecht überträgt. Damit würde die Zuordnung zu dem berufsständischen Versorgungssystem oder zur gesetzlichen Rentenversicherung von ständig wechselnden Sachverhalten abhängen. Deshalb waren auch weitere Ermittlungen zu den einzelnen Tätigkeiten der Beigeladenen nicht notwendig7.

Aus der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. November 20098 ergibt sich nichts anderes. Diese Entscheidung betrifft die Frage, ob die Beschäftigung als in der Verwaltung eines Krankenhauses tätiger Arzt dem Begriff der ärztlichen Tätigkeit im Sinne der Beitragsordnung der Niedersächsischen Ärztekammer unterfällt. Für die Beurteilung der hier maßgeblichen Rentenversicherungspflicht eines Pharmaberaters oder Gebietsleiters lässt diese Entscheidung deshalb keinerlei Rückschlüsse zu. Denn die Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Kammer steht hier für die Beigeladenen nicht in Frage. Hinsichtlich des Beigeladenen zu 2) steht der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beitragsbescheides auch nicht entgegen, dass jener nach seinem Vorbringen neben der Beschäftigung bei der Klägerin nebenberuflich in der Arztpraxis seines Vaters beratend und für Nachbarschaftsdienste als Humanmediziner tätig ist. Es kann offen bleiben, ob diese Beschäftigungen von der für das Berufsbild des Arztes erteilten Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erfasst werden; jedenfalls bleibt die Ausübung dieser Tätigkeiten ohne Relevanz für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Hauptbeschäftigung des Beigeladenen zu 2) bei der Klägerin. Der Vortrag des Beigeladenen zu 5), er habe von einem Mitarbeiter der Beklagten vor dem Wechsel in den Außendienst der Klägerin ab 1.05.2000 die Auskunft erhalten, seine vorab erteilte Befreiung habe weiterhin Bestand, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Es ist nicht nachgewiesen, ob, wann und mit welchem Inhalt ein solches Telefongespräch geführt worden ist. Darauf kommt es aber an. Das BSG hat in der Entscheidung vom 7.12. 2000 die Feststellung der Versicherungspflicht im konkreten Fall deshalb als gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßend betrachtet, weil der Rentenversicherungsträger auf eine Anfrage der Versorgungseinrichtung dem Betroffenen eine schriftliche Auskunft erteilt hat, aus der dieser entnehmen durfte, dass die früher ausgesprochene Befreiung sich auch auf die neue Beschäftigung erstreckt. Der Senat ist überdies der Auffassung, dass sich ein Verstoß gegen Treu und Glauben nur annehmen lässt, wenn eine schriftliche Auskunft des Rentenversicherungsträgers vorliegt. Denn mit der Aussage, die Befreiung erstrecke sich auch auf das neu aufgenommene Beschäftigungsverhältnis, gibt der Versicherungsträger zu verstehen, dass er auf eine Feststellung der Versicherungspflicht verzichten wird. Selbst wenn dies noch keine vollständige Zusicherung iS des § 34 SGB X, einen bestimmten Verwaltungsakt zu unterlassen, sein sollte, kommt dies einer Zusicherung doch recht nahe. Daher kann eine Bindung des Rentenversicherungsträgers – entgegen der Gesetzeslage – dahingehend, keine Versicherungspflicht festzustellen, nur eintreten, wenn die Auskunft schriftlich erfolgt. Daran fehlt es sowohl im Fall des Beigeladenen zu 5) als auch bei den Beigeladenen zu 2) und 7). Ebenso sieht sich der Senat nicht veranlasst, der Beweisanregung des Beigeladenen zu 6) zu folgen und ein berufskundliches Gutachten zu der Frage einzuholen, ob der Beigeladene zu 6) im Vertrieb apothekertypische Kenntnisse verwende, die es rechtfertigten, auch diese Tätigkeit als Apothekertätigkeit zu qualifizieren. Darauf kommt es nach der bereits dargelegten Rechtsauffassung des Landessozialgerichts nicht an.

Nicht jeder, der ein pharmazeutisches Studium erfolgreich absolviert hat und die hierdurch erworbenen Kenntnisse für seine berufliche Tätigkeit einsetzen kann bzw benötigt, ist ein Apotheker. Daraus folgt umgekehrt, dass nicht jeder Apotheker, der seine pharmazeutischen Kenntnisse verwertet, berufsgruppenspezifisch arbeitet. Damit wird auch deutlich, dass maßgeblich darauf abzustellen ist, dass für die Tätigkeit bei einem pharmazeutischen Unternehmen keine Approbation notwendig ist.

Die Voraussetzungen des § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI für eine Erstreckung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf berufsfremde Beschäftigungen liegen nicht vor und werden auch nicht geltend gemacht. Die versicherungspflichtigen Beschäftigungen der Beigeladenen bei der Klägerin waren weder ihrer Eigenart nach noch vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 1. März 2011 – L 11 R 4872/09

  1. in der seit 1. Januar 1998 geltenden Fassung des Art 3 Nr 7 des 1. SGB III-ÄndG vom 16.12.1997, BGBl I S. 2970[]
  2. BSG, Urteile vom 07.12.2000 – B 12 KR 11/00 R, SozR 3-2600 § 6 Nr 5; und vom 22.10.1998 – B 5/4 RA 80/97 R, SozR 3-2600 § 56 Nr 12[]
  3. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31.08.2008 – 1 BvR 285/01, SozR 4-2600 § 6 Nr 2 betreffend eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BSG vom 07.12.2000 aaO[]
  4. BSG, Urteil vom 22.10.1998 aaO mwN[]
  5. BSG, Urteile vom 07.12.2000 aaO; und vom 22.10.1998, aaO[]
  6. BSG, Urteil vom 22.10.1998 aaO[]
  7. vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 23.01.2009 – L 4 R 738/06, und vom 08.10.2010 – L 4 R 5196/08; vgl ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.05.2010 – L 4 R 168/09 (anhängig beim BSG – B 12 R 5/10 R); LSG Hessen, Urteil vom 29.03.2007 – L 1 KR 344/04[]
  8. Nds. OVG vom 23.11.2009 – 8 LA 200/09, NVwZ-RR 2010, 314[]