Allgemeine Leistungsklage des Jobcenters gegen die Familienkasse

Erstattungsansprüche nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. §§ 102 bis 105 SGB X sind mit der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen, da zwischen den Leistungsträgern kein Über- und Unterordnungsverhältnis besteht, das zu einer Entscheidung durch Verwaltungsakt berechtigen würde1.

Allgemeine Leistungsklage des Jobcenters gegen die Familienkasse

Für die Monate, in denen die Familienkasse rechtzeitig geleistet hat, scheidet ein Erstattungsanspruch des Jobcenters aus2. Ein Erstattungsanspruch ist außerdem ausgeschlossen, wenn die Familienkasse selbst geleistet hat, bevor sie von der Leistung des Jobcenters Kenntnis erlangt hat2.

Im Fall des § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X hat die Familienkasse von der Leistung des Jobcenters Kenntnis erlangt, sobald eine entsprechende Mitteilung unter der eigens für Erstattungsanträge eingerichteten Funktionsadresse der Familienkasse eingegangen ist. Organisatorische Entscheidungen der Familienkasse, die dazu führen, dass dem für die Festsetzung und Auszahlung des Kindergelds zuständigen Sachbearbeiter eine in den Geschäftsbereich gelangte Information nicht bekannt wird, rechtfertigen es nicht, diese im Verhältnis zu Dritten als unbekannt zu werten.

Gemäß § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X besteht ausnahmsweise kein Erstattungsanspruch, wenn der vorrangig verpflichtete Leistungsträger bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Umstände und Form der Kenntniserlangung sind nicht von Bedeutung3. Ob inhaltlich Kenntnis von der Leistung des anderen Leistungsträgers i.S. des § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 und § 107 SGB X gegeben ist, ist in erster Linie eine Tatfrage. Hierzu sind der Akteninhalt und alle sonstigen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen4.

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Im Fall des § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X genügt es für die Kenntnis von der Leistung des Jobcenters, dass die Familienkasse in dem Zeitpunkt, in dem über eine Nachzahlung zu entscheiden ist, nach dem objektiven Empfängerhorizont positive Kenntnis davon hat, dass und ab wann das Jobcenter Leistungen zur Deckung der allgemeinen Lebenshaltungskosten des Kindes gewährt oder gewährt hat und dass das Jobcenter deshalb „Erstattung“ gemäß §§ 102 ff. SGB X begehrt. Allein die Mitteilung, es handele sich um einen „Sozialhilfefall“ oder „Sozialfall“ o.Ä. genügt hingegen regelmäßig nicht5.

Nach dem objektiven Empfängerhorizont der Familienkasse, einer Behörde, deren Beschäftigten das Erstattungsverfahren im Wesentlichen bekannt ist, beinhaltet die Mitteilung, dass das Jobcenter um „Erstattung“ ersucht, regelmäßig die Information, dass dieses Leistungen erbracht hat oder noch erbringt, die nach ihrer Art und der zeitlichen Zuordnung den verspäteten, an sich vorrangig von der Familienkasse zu erbringenden Leistungen entsprechen. Die Mitteilung eines Erstattungsfalls beinhaltet die Information, dass maximal ein Betrag in Höhe des Kindergelds zu erstatten ist. Denn der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften (§ 104 Abs. 3 SGB X). Ein Erstattungsanspruch besteht nur für einen Monat, in dem sowohl eine Leistung erbracht wurde, als auch ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Der Anspruch kann somit frühestens ab dem Monat bestehen, ab dem Kindergeld festgesetzt wird, auch wenn das Jobcenter seine Leistung vorher aufgenommen hat. Hat es seine Leistung erst später aufgenommen, ist dieser Zeitpunkt maßgeblich. Falls das Jobcenter nicht mitgeteilt hat, dass es seine Leistungen vorher eingestellt hat, endet der Erstattungsanspruch mit der Aufnahme der rechtzeitigen Zahlung des Kindergelds. Auch diesen Zeitpunkt kennt die Familienkasse. Somit ist in der Regel klar, in welcher Höhe die Nachzahlung zurückzustellen ist, um eine Überzahlung zu vermeiden.

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Die Kenntnis von den Leistungen des Jobcenters wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Familienkasse nicht weiß, ob sich die Verspätung in allen Monaten vollumfänglich in höheren Zahlungen des Jobcenters niedergeschlagen hat oder ob es (in einem Auszahlungsfall oder Aufstockungsfall) nur ergänzende Leistungen erbracht hat6.

Die – V 33.1 Satz 4 der Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern zum Kindergeld nach dem EStG (DA-KG) 20177, wonach der Sozialleistungsträger durch detaillierte Angaben darzulegen hat, dass er einen Erstattungsanspruch hat, betrifft die Geltendmachung des Anspruchs, nicht das Verschaffen der Kenntnis i.S. des § 104 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X. Im Übrigen können die Familienkassen die Anforderungen an die Kenntnis von der Leistung des anderen Leistungsträgers nicht zu dessen Lasten regeln.

Zur Vermittlung der Kenntnis i.S. des § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X genügt es, dass die Information über die Leistung des nachrangigen Leistungsträgers, die Leistungszeit und das Erstattungsbegehren vor der Nachzahlung in den Geschäftsgang der zuständigen Familienkasse gelangt ist. Das Gesetz stellt nicht auf den Bediensteten, sondern auf den Leistungsträger ab8.

Nach diesen Grundsätzen ist in dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall der Erstattungsanspruch des Jobcenters gegen die Familienkasse wegen der Leistungen für die Monate Juni bis August 2017 nicht gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X ausgeschlossen. Die Familienkasse hat zwar selbst geleistet, hatte jedoch bereits zuvor i.S. des § 104 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X Kenntnis von den Leistungen des Jobcenters.

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Das Finanzgericht hat festgestellt, dass das Jobcenter mit Schreiben vom 08.05.2017 an die damals eigens für an die beklagte Familienkasse adressierte Erstattungsanträge eingerichtete Funktionsadresse eine E-Mail gesandt hat. Darin wurde u.a. mitgeteilt, für das Kind würden ab dem 01.06.2017 Leistungen nach dem SGB II gezahlt, weshalb ein Erstattungsanspruch gemäß §§ 102 ff. SGB X geltend gemacht werde. Nach den dargestellten Grundsätzen ist die Erstattungsanzeige damit bei der Familienkasse eingegangen.

Das Schreiben enthielt alle Angaben, die für eine Zuordnung erforderlich waren, insbesondere auch den Namen der kindergeldberechtigten Mutter und des Kindes. Es war auch nicht widersprüchlich, weil das Jobcenter nur die letzte bekannte Kindergeldnummer (die des Vaters) und nicht auch die der Mutter angegeben hat; zu diesem Zeitpunkt gab es noch keine zweite Kindergeldnummer. Da die Familienkasse bereits durch die E-Mail vom 08.05.2017 Kenntnis von den relevanten Umständen hatte, ist es ohne Belang, dass das Jobcenter die Familienkasse kein zweites Mal angeschrieben hat.

Dass dem für die Festsetzung und Auszahlung des Kindergelds zuständigen Bearbeiter der Familienkasse die E-Mail vom 08.05.2017 nicht bekannt war, spielt keine Rolle8.

Der Umstand, dass die Erstattungsanzeige mit den zur Identifizierung des Kindes dienenden Daten (vgl. § 63 Abs. 1 Sätze 3 ff. EStG in der gemäß § 52 Abs. 49a Sätze 4 und 5 EStG seit 2016 geltenden Fassung) und den Daten der vom Jobcenter als mögliche Kindergeldberechtigte ausdrücklich genannten Personen (hier den Eltern) nicht verknüpft wurde, beruhte auf einer organisatorischen Entscheidung der Familienkasse, die es nicht rechtfertigt, in ihren Geschäftsbereich gelangte Informationen Dritten gegenüber als unbekannt zu werten.

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Sonstige Gründe, die einem Erstattungsanspruch entgegenstehen können, sind nicht festgestellt; insbesondere wurde die Ausschlussfrist des § 111 SGB X im Streitfall gewahrt.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. Januar 2023 – III R 36/21

  1. vgl. BFH, Urteil vom 26.01.2006 – III R 89/03, BFHE 212, 1, BStBl II 2006, 544, unter II. 1.a, m.w.N.[]
  2. Bestätigung der BFH-Rechtsprechung; BFH, Urteil vom 02.06.2022 – III R 9/21, BFHE 277, 294, BStBl II 2022, 840[][]
  3. BFH, Urteile in BFHE 277, 294, BStBl II 2022, 840, Rz 27, und in BFH/NV 2023, 35, Rz 27[]
  4. BFH, Urteile in BFHE 277, 294, BStBl II 2022, 840, Rz 28 ff., und in BFH/NV 2023, 35, Rz 28 ff.[]
  5. vgl. z.B. BFH, Urteil vom 14.04.2021 – III R 1/20, BFHE 273, 41, BStBl II 2021, 700, Rz 18; vgl. dazu auch BFH, Urteil in BFHE 277, 294, BStBl II 2022, 840, Rz 32[]
  6. z.B. BFH, Urteil in BFHE 277, 294, BStBl II 2022, 840, Rz 31[]
  7. BStBl I 2017, 1007; vgl. auch – V 34.1 Abs. 1 Satz 4 DA-KG 2021, BStBl I 2021, 1599[]
  8. z.B. BFH, Urteil in BFHE 277, 294, BStBl II 2022, 840, Rz 34[][]

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