Alltagstaugliche Berufsbekleidung – und das Jobcenter

Das Jobcenter kann Kosten für Berufsbekleidung übernehmen. Aber Alltagskleidung ist aus dem Regelsatz zu beschaffen und wird nicht dadurch zu Berufskleidung, dass sie auch in der Berufsschule getragen wird.

Alltagstaugliche Berufsbekleidung – und  das Jobcenter

So die Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen in dem hier vorliegenden Fall bezüglich der Kostenübernahme für Kleidung, die auch privat getragen werden kann. Eine damals 16-jährige Schülerin aus Hildesheim hat die Erstattung von Bekleidungskosten vom Jobcenter begehrt. Sie besuchte eine Berufseinstiegsklasse für Hauswirtschaft und Pflege. Für den schulischen Kochunterricht brauchte sie eine weiße Hose, weiße T-Shirts und rutschfeste Schuhe. Beim Jobcenter legte sie ein Schreiben der Schule vor, wonach diese Kleidungsstücke im Unterricht als Kochkleidung benötigt würden. Sie überreichte diverse Kassenbons der Firmen Primark und Deichmann etc., aus denen sich die Kosten ergeben sollten.

Nachdem das Jobcenter den Antrag mit der Begründung abgelehnt hatte, Kosten für persönlichen Schulbedarf seien bereits bewilligt worden und darüber hinaus komme keine weitere Kostenübernahme in Betracht, ist Klage erhoben worden. Das Sozialgericht Hildesheim hat die Klage abgewiesen1. Gegen dieses Urteil ist Nichtzulassungsbeschwerde erhoben worden, über die das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen nun zu entscheiden hatte.

Seine Entscheidung hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen damit begründet, dass es sich bei den erworbenen Kleidungsstücken um keine spezielle Berufskleidung handele, sondern um Alltagskleidung, die auch außerhalb des Schulunterrichts getragen werden kann. Es sei schon nicht nachvollziehbar, für einen Einkauf von Schulkleidung von Hildesheim nach Braunschweig zu Primark zu fahren und dann auf einem langen Kassenbon einzelne Positionen als Nachweis zu markieren. Das gleiche Kleidungsstück könne nicht auf dem einen Bon privat und auf dem anderen Bon schulisch deklariert werden. Es werde deutlich, dass die Klägerin nicht gezielt Schulkleidung eingekauft habe, wie es bei einem Fachgeschäft der Fall wäre. Wenig überzeugend sei es auch, mit Kassenzetteln aus dem Monat Mai vermeintliche Kosten für das neue Schuljahr im September belegen zu wollen. Es handele sich insgesamt um Einkäufe in herkömmlichen Bekleidungsgeschäften des unteren Preissegments, die nicht ausschließlich für Unterrichtszwecke getätigt wurden. Alltagskleidung sei aus dem Regelsatz zu beschaffen und werde nicht dadurch zu Berufskleidung, dass sie auch in der Schule getragen wird. Aus diesen Gründen hatte die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg.

Weiterlesen:
Stufenlaufzeit - und das auf das Jobcenter übergegangene Arbeitsverhältnis

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. April 2020 – L 11 AS 922/18 NZB

  1. SG Hildesheim, Urteil vom 11.10.2018 – S 58 AS 56/16[]

Bildnachweis: