Altersgrenze für Vertragszahnärzte

Nach einem heute verkündeten Urteil des Gerichtshof der Europäischen Union ist es zulässig, das das Alter für das Ende der Tätigkeit als Vertragszahnarzt auf 68 Jahre festzulegen. Die Altersgrenze für Zahnärzte ist allerdings nur solange keine Altersdiskriminierung, wie diese Begrenzung in geeigneter und widerspruchfreier Weise einem Ziel des Gesundheitsschutzes oder der Beschäftigungspolitik dient.

Altersgrenze für Vertragszahnärzte

Die Richtlinie 2000/781 verbietet u. a. die Diskriminierung wegen des Alters in Beschäftigung und Beruf. Nationalen Maßnahmen, die zum Schutz der Gesundheit erforderlich sind, steht die Richtlinie jedoch nicht entgegen. Auch erlaubt sie dem nationalen Gesetzgeber, vorzusehen, dass eine Ungleichbehandlung in bestimmten Fällen, obwohl sie auf das Alter oder auf ein Merkmal gestützt ist, das im Zusammenhang mit dem Alter steht, keine Diskriminierung und daher nicht verboten ist. So ist eine Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit dem Alter steht, zulässig, wenn dieses Merkmal aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt. Eine Ungleichbehandlung wegen des Alters kann auch dann zulässig sein, wenn sie erforderlich ist, um die Gesundheit zu schützen, oder auch dann, wenn sie durch ein legitimes Ziel u. a. in den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung gerechtfertigt ist.

So sieht etwa das deutsche Sozialgesetzbuch in seiner für diese Rechtssache geltenden Fassung vor, dass die Zulassung zur Ausübung der Tätigkeit eines Vertragszahnarztes im Rahmen des deutschen Systems der gesetzlichen Krankenversicherung mit Ablauf des Kalendervierteljahres endete, in dem der Vertragszahnarzt das 68. Lebensjahr vollendete. Außerhalb dieses Vertragszahnarztsystems – also außerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung – können Zahnärzte ihren Beruf unabhängig von ihrem Alter ausüben. In Deutschland sind 90% der Patienten in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Die Tätigkeit nach Erreichen der Altersgrenze von 68 Jahren erreicht damit lediglich noch die restlichen 10% der Bevölkerung.

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Dem heute verkündeten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union lag der Fall einer Zahnärztin aus dem Ruhrgebiet zugrunde: Domnica Petersen war seit 1974 zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Im April 2007 vollendete sie ihr 68. Lebensjahr. Vor dem Sozialgericht Dortmund beanstandet sie den Bescheid des zuständigen Berufungsausschusses für Zahnärzte, wonach ihre Zulassung zur Tätigkeit als Vertragszahnärztin Ende Juni 2007 endete. Das Sozialgericht Dortmund hat daraufhin im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Vereinbarkeit dieser Altersgrenze mit der Richtlinie 2000/78 gestellt. Das Sozialgericht Dortmund begründete sein Vorabentscheidungsersuchen dabei unter anderem damit, dass diese Altersgrenze nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sei, die Patienten zu schützen, und dass sie nach Auffassung des Bundessozialgerichts durch das Ziel gerechtfertigt sei, die Berufschancen jüngerer Vertragszahnärzte zu erhalten.

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof der Europäischen Union fest, dass es ein Mitgliedstaat zulässigerweise für erforderlich halten kann, für die Ausübung eines ärztlichen Berufs wie desjenigen eines Zahnarztes eine Altersgrenze festzulegen, um die Gesundheit der Patienten zu schützen.

Die Richtlinie steht jedoch einer nationalen Maßnahme, mit der für die Ausübung des Berufs des Vertragszahnarztes eine Höchstaltersgrenze, im vorliegenden Fall 68 Jahre, festgelegt wird, entgegen, wenn diese Maßnahme nur das Ziel hat, die Gesundheit der Patienten vor dem Nachlassen der Leistungsfähigkeit von Vertragszahnärzten, die dieses Alter überschritten haben, zu schützen, da diese Altersgrenze nicht für Zahnärzte außerhalb des Vertragszahnarztsystems gilt. Eine solche Maßnahme ist nämlich widersprüchlich und kann daher nicht als für den Gesundheitsschutz erforderlich angesehen werden.

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Dagegen steht die Richtlinie einer solchen Altersgrenze nicht entgegen, wenn diese die Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen innerhalb der Berufsgruppe der Vertragszahnärzte zum Ziel hat und wenn sie unter Berücksichtigung der Situation auf dem betreffenden Arbeitsmarkt zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich ist. Das Alter von 68 Jahren erscheint dabei nach Ansicht des EuGH hinreichend weit fortgeschritten, um als Endpunkt der Zulassung als Vertragszahnarzt zu dienen.

Es ist, so der EuGH weiter, Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, welches Ziel mit der Altersgrenze für Vertragszahnärzte verfolgt wird. Wenn diese Altersgrenze unter Berücksichtigung des mit ihr verfolgten Ziels gegen die Richtlinie verstößt, muss das nationale Gericht, bei dem ein Rechtsstreit zwischen einem Einzelnen und einem Verwaltungsorgan wie dem Berufungsausschuss für Zahnärzte anhängig ist, sie selbst dann unangewendet lassen, wenn sie vor dem Inkrafttreten der Richtlinie eingeführt wurde und das nationale Recht ihre Nichtanwendung nicht vorsieht.

Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 12. Januar 2010 –

  1. Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16).[]