Vor dem Bundesverfassungsgericht blieb jetzt eine Verfassungsbeschwerde gegen die Anrechung einer Einkommensteuererstattung auf Arbeitslosengeld II ohne Erfolg.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Anrechnung einer Einkommensteuerstattung auf das Arbeitslosengeld II. Ihre hiergegen erhobene Klage blieb vor den Sozialgerichten ohne Erfolg, weil eine nach Antragstellung auf Grundsicherung zugeflossene Einkommensteuererstattung nicht Vermögen, sondern Einkommen darstelle und daher bedarfsmindernd zu berücksichtigen sei. Die Beschwerdeführerin sieht sich durch die angefochtenen Entscheidungen des Grundsicherungsträgers und der Fachgerichte in ihrem Grundrecht auf Eigentum verletzt, da diese nach ihrer Ansicht zu einer Rückzahlung der Einkommensteuererstattung führten.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Insbesondere wird die Beschwerdeführerin durch die Anrechnung der Einkommensteuererstattung auf eine steuerfinanzierte Sozialleistung nicht in ihrem Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt.
Ein Eingriff in den Schutzbereich des Eigentums liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn der Bestand an individuell geschützten vermögenswerten Rechten aufgrund einer gesetzlichen oder auf einem Gesetz beruhenden Maßnahme zu einem bestimmten Zeitpunkt vermindert wird [1]. Vorliegend geschieht dies jedoch nicht. Denn die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Maßnahmen verringern nicht etwa den Steuererstattungsanspruch der Beschwerdeführerin, was gesondert gerechtfertigt werden müsste, da dieser Anspruch als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG geschützt ist [2]. Vielmehr wird die Erstattung als Einkommen nach Maßgabe der §§ 11 ff. SGB II, also nach § 11 Abs. 3 SGB II auch erst in dem Augenblick, in dem es tatsächlich zufließt, auf die nach § 9 Abs. 1 SGB II grundsätzlich subsidiäre Sozialleistung angerechnet [3]. Diese Anrechnung ist ein Mittel, mit dem der Gesetzgeber in Ausnutzung seines weiten Gestaltungsspielraumes den aus Art. 20 Abs. 1 GG erwachsenden sozialstaatlichen Gestaltungsauftrag erfüllt.
Eine fürsorgerische Sozialleistung wie die Grundsicherung ist nicht als Eigentum im Sinne des Art. 14 GG geschützt. Sozialrechtliche Ansprüche genießen vielmehr nur dann grundrechtlichen Eigentumsschutz, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und der Existenzsicherung dienen [4]. So stehen etwa sozialversicherungsrechtliche Rechtspositionen in Form von Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit sie aus eigener Versicherung der Leistungsberechtigten resultieren, grundsätzlich unter dem Schutz von Art. 14 Abs. 1 GG [5]. Dies ist hingegen bei steuerfinanzierten Fürsorgeleistungen nicht der Fall [6]. Die Verringerung dieses Sozialleistungsanspruchs verletzt die Beschwerdeführerin hier ebenso wenig in ihrem Recht aus Art. 14 Abs. 1 GG wie die Anrechnung der Verletztenrente auf derartige Ansprüche [7].
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 8. November 2011 – 1 BvR 2007/11
- vgl. BVerfGE 87, 1, 42; BVerfGK 6, 266, 269[↩]
- vgl. BVerfGE 70, 278, 285[↩]
- vgl. BSG, Urteil vom 28.10.2009 – B 14 AS 64/08 R; Urteil vom 03.03.2009 – B 4 AS 47/08 R[↩]
- vgl. BVerfGE 69, 272, 300; 92, 365, 405; 97, 271, 284; 100, 1, 32 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 76, 256, 293, m.w.N.; 100, 1, 33[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 07.12.2010 – 1 BvR 2628/07, NJW 2011, 1058, 1059 f.[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.03.2011 – 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08[↩]