Arbeitslosengeld – und das Erfordernis der zeitnahen Erreichbarkeit

§ 117 Abs. 1 SGB III a.F.1 bestimmt, dass Anspruch auf Arbeitslosengeld nur Arbeitnehmer haben, die arbeitslos sind, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben.

Arbeitslosengeld – und das Erfordernis der zeitnahen Erreichbarkeit

Nach § 118 Abs. 1 SGB III a.F. ist ein Arbeitnehmer arbeitslos, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit) und eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung sucht (Beschäftigungssuche).

§ 119 Abs. 1 SGB III a.F. bestimmt, dass eine Beschäftigung sucht, wer alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes steht nach § 119 Abs. 2 SGB III a.F. zur Verfügung, wer arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit ist. Arbeitsfähig ist ein Arbeitsloser nach § 119 Abs. 3 SGB III a.F. insbesondere dann, wenn er eine versicherungspflichtige mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes aufnehmen und ausüben, an Maßnahmen der beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilnehmen und Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann und darf.

An die Regelung des § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III a.F. (jetzt: § 138 Abs. 5 Nr. 2 SGB III) anknüpfend, bestimmt die auf der Grundlage des § 152 Nr. 2 SGB III a.F. (jetzt: § 164 Nr. 2 SGB III) ergangene Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit (jetzt: Bundesagentur für Arbeit) zur Pflicht der Arbeitslosen, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten zu können (Erreichbarkeitsanordnung, EAO)2, dass der Arbeitslose sicherzustellen hat, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann (§ 1 Abs. 1 Satz 2 EAO). Grundsätzlich hat sich der Arbeitslose auch an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, zumindest aber im Nahbereich des zuständigen Arbeitsamtes aufzuhalten (vgl. § 2 EAO). Hiervon sind mit Zustimmung des Arbeitsamtes Ausnahmen nach § 3 und § 4 EAO möglich.

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§ 428 Abs. 1 Satz 1 SGB III3 enthält eine von den allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld teilweise abweichende, sozialpolitisch motivierte Besserstellung von Arbeitslosen, die das 58. Lebensjahr vollendet haben; ihre Inanspruchnahme steht im Belieben des Betroffenen. Er kann gegenüber dem Arbeitsamt erklären, nicht arbeitsbereit zu sein und nicht alle Möglichkeiten zu nutzen und nutzen zu wollen, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden, ohne hierdurch den Anspruch auf Arbeitslosengeld einzubüßen. Die ursprünglich auf Ansprüche, die vor dem Jahre 2001 entstanden waren, beschränkte Vorschrift wurde durch Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 27.06.20004 zunächst bis zum 31.12 2005 und durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 22.12 20055 bis zum 31.12 2007 verlängert (vgl. § 428 Abs. 1 Satz 3 in der jeweils geltenden Fassung).

Zwar bestehen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit durchaus verfassungsrechtliche Zweifel daran, dass Arbeitslose, die Arbeitslosengeld nach § 428 SGB III beziehen wollen, zeitnah erreichbar sein müssen. Der Gedanke, dass es angesichts der Wertung des § 428 Abs. 1 Satz 1 SGB III bei der berechtigten vollständigen Aufgabe der Bereitschaft, Arbeit zu suchen und aufzunehmen, auch unschädlich für den Anspruch auf Arbeitslosengeld sein könnte, wenn Betroffene sich entgegen § 1 Abs. 1 EAO nicht an jedem Werktag in der (angegebenen) Wohnung aufhalten und dort nicht unmittelbar postalisch erreichbar sind, erscheint keineswegs fernliegend. Da sie mit einer Vermittlung durch die Agentur für Arbeit nicht rechnen müssen, eventuelle Arbeitsangebote sogar ablehnen dürfen, erscheint es im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verfassungsrechtlich nicht unbedenklich, von ihnen zu verlangen, an jedem Werktag postalisch erreichbar zu sein. Fraglich erscheint auch, ob allein der Umstand, dass die Agentur für Arbeit weiterhin in der Lage sein soll „bei gegebenem Anlass“ die objektiven Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld zu überprüfen6, eine derartige Forderung rechtfertigen kann. Solche Überprüfungen könnten wohl auch vorgenommen werden, ohne dass die Arbeitslosen ständig werktäglich in der Wohnung anwesend oder unverzüglich postalisch erreichbar bleiben.

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Andererseits kann die Aufgabe der Bereitschaft sich vermitteln zu lassen (subjektive Verfügbarkeit), nicht zugleich zur Fiktion aller übrigen Voraussetzungen der Verfügbarkeit führen, weil diese ja nun sowieso uninteressant geworden wären. Ansonsten könnten auch objektiv verhinderte Arbeitnehmer nach Erreichen des 58. Lebensjahres allein durch die Erklärung, nicht mehr zur Aufnahme von Beschäftigungen bereit zu sein, einen ihnen sonst nicht zustehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld begründen7. Das Bundessozialgericht hat in diesem Spannungsfeld seine Rechtsprechung, dass auch die älteren Arbeitslosen, die nach § 428 SGB III der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung stehen müssen, objektiv verfügbar und damit auch uneingeschränkt erreichbar sein müssen, abgemildert. Danach müssen solche Arbeitslose nicht notwendig unverzüglich und unmittelbar postalisch erreichbar sein; in ihrem Fall kann auch die postalische Erreichbarkeit durch einen Nachsendeantrag die Erreichbarkeit im Sinne des § 1 EAO herstellen8.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. Juli 2016 – 1 BvR 979/12

  1. in der bis zum 31.12 2004 geltenden Fassung des Art. 1 AFRG und des Art. 1 1. SGB III-ÄndG[]
  2. vom 23.10.1997, ANBA 1997, 1685; geändert durch die 1. Änderungsanordnung zur EAO vom 16.11.2001, ANBA 2001, 1476 und später durch die 2. Änderungsanordnung zur EAO vom 26.09.2008, ANBA 2008, Nr. 12, S. 5[]
  3. in der Fassung des Art. 1 AFRG vom 24.03.1997, BGBl I S. 594, 688[]
  4. BGBl I S. 910[]
  5. BGBl I S. 3676, 3677[]
  6. so der Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung im Gesetzgebungsverfahren zu § 105c AFG, vgl. BT-Drs. 10/4483, S. 10[]
  7. vgl. Winkler, in: Gagel, SGB III, Stand: März 2015, § 428 Rn. 10 und 8[]
  8. vgl. BSGE 95, 43, 45 ff. Rn. 7 ff.[]
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