Arbeitslosengeld für Schauspieler

Film- und andere Kulturschaffende sollen künftig leichter Zugang zum Arbeitslosengeld erhalten. Das sieht eine Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag zur Verbesserung der sozialen Sicherung von kurz befristet Beschäftigten bei Arbeitslosigkeit vor, die das Bundeskabinett heute beschlossen hat. Mit der Neuregelung zielt die Bundesregierung auf die spezifische Lage insbesondere von Schauspielerinnen und Schauspielern.

Arbeitslosengeld für Schauspieler

Nach geltender Rechtslage setzt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld Vorversicherungszeiten von zwölf Monaten innerhalb einer zweijährigen Rahmenfrist voraus (Anwartschaft). Da Kulturschaffende typischerweise überwiegend für kurze Zeitabschnitte – z.B. für die Dauer eines Filmprojekts – befristet beschäftigt sind, ist es ihnen oft nicht möglich, in dieser Frist die geforderte Anwartschaftszeit aufzubauen. Diese Schwierigkeit betrifft jedoch nicht ausschließlich Beschäftigte in der Kulturbranche, sondern gleichermaßen alle Beschäftigten, deren Erwerbsbiografie regelmäßig wiederkehrend von zahlreichen Unterbrechungen gekennzeichnet ist.

Mit der Neuregelung sollen alle überwiegend kurz befristet Beschäftigten künftig innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosigkeit statt zwölf Monate nur noch sechs Monate Vorversicherungszeit nachweisen müssen. Die Sonderregelung greift dabei nur zugunsten von Personen, die zuletzt ein Jahresarbeitsentgelt erzielt haben, das nicht über dem Durchschnitt aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer liegt (Bezugsgröße derzeit 30.240 €; jährliche Anpassung). So soll vermieden werden, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in ihren kurzen Beschäftigungsverhältnissen ein überdurchschnittlich hohes Jahreseinkommen erzielen, in ihren beschäftigungsfreien Zeiten zusätzlich Arbeitslosengeld erhalten.

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Überwiegend kurz befristet Beschäftigte im Sinne der Neuregelung sind alle die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnisse überwiegend auf nicht mehr als sechs Wochen befristet waren. Einzelne längere Beschäftigungszeiten schließen damit den Zugang zu der Sonderregelung nicht von vornherein aus. „Überwiegend“ heißt, dass mehr als die Hälfte der Beschäftigungstage während der Rahmenfrist kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen zugeordnet werden können. Erfüllen Beschäftigte die Voraussetzungen, so erhalten sie Arbeitslosengeld ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit; ein Ruhenszeitraum ist nicht vorgesehen.

Die Dauer eines mit weniger als zwölf Versicherungsmonaten erworbenen Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach dem für alle Versicherten geltenden Verhältnis zwischen Versicherungszeit und Anspruchsdauer von 2 : 1. Nach sechs Monaten besteht ein Anspruch auf drei Monate Arbeitslosengeld, nach acht Monaten besteht ein Anspruch auf vier Monate Arbeitslosengeld, nach zehn Monaten besteht ein Anspruch auf fünf Monate Arbeitslosengeld.

Die neuen Regelungen werden zunächst auf drei Jahre befristet und sollen in dieser Zeit evaluiert werden.

Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.