Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht auch bei einem Wohnsitz in den Niederlanden. Dies entschied das Bundessozialgericht in dem Fall eines Klägers, der vom 1. September 2002 bis 31. August 2003 in Aachen wohnte und arbeitete. Anschließend bezog er Erziehungsgeld bis 24. Januar 2004. Seit Juli 2004 wohnt er grenznah in den Niederlanden. Am 6. Januar 2006 meldete er sich bei der beklagten Bundesagentur für Arbeit arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Arbeitsagentur lehnte den Antrag ab.
Die Klage war vor dem Sozialgericht Aachen und dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen erfolglos. Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe, so das Landessozialgericht, nur für Personen mit Wohnsitz im Inland. Auch könne der Kläger nicht nach gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen Arbeitslosengeld beanspruchen, weil er keinen Grenzgängerstatus besitze und die Kindererziehungszeit vom 1. September 2003 bis 31. Januar 2006 nicht als beschäftigungsgleiche Zeit im Sinne der EWGV 1408/71 gewertet werden könne. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Revision zum Bundessozialgericht und rügt einen Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Diskriminierung von Arbeitnehmern.
Das Bundessozialgerichts entschied daraufhin, dass § 30 Abs 1 SGB I verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass der grenznahe Auslandswohnsitz dem Arbeitslosengeldanspruch eines zuvor in Deutschland wohnhaften und beitragspflichtigen Arbeitnehmers nicht entgegensteht, wenn die übrigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Auf das Gemeinschaftsrecht kommt es insoweit nicht an.
Bundessozialgericht, Urteil vom 7. Oktober 2009 – B 11 AL 25/08 R











