Arbeitslosengeld nach langer Elternzeit

Es verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art 3 GG noch gegen den Schutz von Ehe und Familie (Art 6 GG), wenn die Agentur für Arbeit Einkommen, das vier Jahre vor dem Ende der Elternzeit erzielt wird, bei ihren Berechnungen zum Arbeitslosengeld nicht mehr berücksichtigt.

Arbeitslosengeld nach langer Elternzeit

So der Hinweis des Sozialgerichts Mainz in dem hier vorliegenden Fall einer Klägerin, die sich die letzten vier Jahre vor ihrer Arbeitslosmeldung in Elternzeit befand und in dieser Zeit kein Einkommen erzielte. Das relativ hohe Gehalt, das sie vor der Elternzeit verdient hatte, war von der Agentur für Arbeit bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht berücksichtigt worden. Stattdessen wurden fiktive Beträge zugrunde gelegt, von denen anzunehmen sei, dass sie von der Klägerin in einem möglichen neuen Arbeitsverhältnis verdient werden könnten. Vom Sozialgericht verlangte die Klägerin die Überprüfung der Höhe des ihr von der Agentur für Arbeit bewilligten Arbeitslosengeldes. Ihrer Ansicht nach müsste der Anspruch höher sein.

Das Sozialgericht Mainz machte in der mündlichen Verhandlung deutlich, dass sowohl das Bundessozialgericht, wie auch das Bundesverfassungsgericht entschieden haben, dass es mit dem Grundgesetz im Einklang steht, wenn die Agentur für Arbeit Einkommen, das länger als zwei Jahre vor dem Ende der Elternzeit erzielt wird, bei ihren Berechnungen nicht mehr berücksichtigt. Das Arbeitslosengeld soll das Arbeitsentgelt ersetzen, das die Klägerin wegen der Arbeitslosigkeit aktuell, also in einer potentiellen neuen Beschäftigung, nicht erzielt. Bei Einkommen, das in den letzten zwei Jahren verdient wurde, kann noch vermutet werden, dass ein aktueller Verdienst ähnlich hoch ausfallen würde. Diese Vermutung ist bei noch länger zurückliegendem Einkommen jedoch nicht mehr gerechtfertigt. Die Regelung verstößt weder gegen Art. 3 Grundgesetz (Gleichheitsgrundsatz) noch gegen Art. 6 GG (Schutz von Ehe und Familie).

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Die Klägerin verzichtete daraufhin auf eine Fortführung des Verfahrens und nahm die Klage zurück.

Sozialgericht Mainz – S 4 AL 204/10