Arbeitslosengeld und Kindererziehungszeiten

Gemäß § 26 Abs. 2a SGB III können Zeiten der Kindererziehung nur dann einen Anspruch auf Arbeitslosengeld begründen, wenn das Kind das dritte Lebensjahr nicht vollendet hat.

Arbeitslosengeld und Kindererziehungszeiten

So die Entscheidung des Sozialgerichts Speyer in dem hier vorliegenden Fall einer Mutter, die Arbeitslosengeld beansprochen wollte. Die Klägerin hat in Vollzeit bis zur Geburt ihrer ersten Tochter im Dezember 2004 gearbeitet. Von Januar 2005 bis Dezember 2010 nahm sie Elternzeit in Anspruch. Während dieser Zeit wurde im April 2006 ihre zweite Tochter geboren. Die Klägerin hatte gemäß § 15 Abs. 2 BEEG mit Einverständnis ihres Arbeitgebers den nicht verbrauchten Anteil an Elternzeit nach der Geburt des ersten Kindes an die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres des zweiten Kindes angehängt. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin endete zum 30.11.2010. Sie beantragte daraufhin die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 01.12.2010 bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Diese lehnte den Antrag der Klägerin ab. Daraufhin ist Klage vor dem Sozialgericht Speyer eingereicht worden.

Nach Auffassung des Sozialgerichts ist die Ablehnung der Arbeitslosengeldbewilligung rechtens. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, da sie die gemäß § 123 SGB III erforderliche Anwartschaftszeit von 12 Monaten innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren (01.12.2008 bis 30.11.2010) auch unter Berücksichtigung der Zeiten der Kindererziehung gemäß § 26 Abs. 2a SGB III nicht erfüllt. Denn gemäß § 26 Abs. 2a SGB III können Zeiten der Kindererziehung nur dann einen Anspruch auf Arbeitslosengeld begründen, wenn das Kind das dritte Lebensjahr nicht vollendet hat. Dementsprechend kann auch nur die Zeit der Kindererziehung der zweiten Tochter der Klägerin bis April 2009 berücksichtigt werden. Eine sinngemäße Anwendung der gesetzlichen Vorgaben im Bereich der Rentenversicherung sowie des Elterngeldes und der Elternzeit, nach denen Zeiten, in denen mehrere Kinder parallel erzogen werden, additiv auch nach Vollendung des dritten Lebensjahres des jüngsten Kindes zu berücksichtigen sind, scheidet aus, da der Wortlaut von § 26 Abs. 2a SGB III eindeutig ist und eine Regelungslücke nicht vorliegt. Einen Verstoß gegen die Vorgaben des Grundgesetzes konnte das Gericht ebenfalls nicht erkennen.

Weiterlesen:
Kindergeld und Einkünfte des Kindes

Sozialgericht Speyer, Urteil vom 7. März 2012 – S 1 AL 31/11