Wenn ein Studienanfänger bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen nachweislich nicht in studiumsrelevante Aktivitäten eingebunden ist, steht er den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung und kann Arbeitslosengeld beanspruchen.

So das Hessische Landessozialgericht in dem hier vorliegenden Fall einer gelernten Krankenschwester, die bis zum Vorlesungsbeginn Arbeitslosengeld beantragt hatte. Nach einer Zeit der Arbeitsunfähigkeit meldete sich die Mutter eines minderjährigen Kindes aus dem Landkreis Hersfeld-Rotenburg arbeitslos. Sie beantragte – unter Hinweis auf ihre Einschreibung an einer Hochschule – Arbeitslosengeld bis zum Vorlesungsbeginn. Die Agentur für Arbeit gewährte ihr Arbeitslosengeld bis einschließlich August. Ab September könne sie als eingeschriebene Studentin nur eine versicherungsfreie Beschäftigung ausüben.
Gemäß § 138 SGB III (ehemals § 119 SGB III) kann Arbeitslosengeld nur beanspruchen, wer den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Diese Verfügbarkeit wird bei Schülern und Studenten einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte regelmäßig verneint, denn nach § 139 Abs. 2 SGB III (ehemals § 120 SGB III) wird vermutet, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können. Allerdings ist die Vermutung gemäß § 139 Abs.2 Satz 2 SGB III widerlegt, wenn dargelegt und nachgewiesen wird, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulässt.
In seiner Urteilsbegründung hat das Hessische Landessozialgericht die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt und der Studentin Recht gegeben: Hiernach habe die Studentin nachgewiesen, dass sie bis zum Vorlesungsbeginn (Anfang Oktober). nicht durch universitäre Aktivitäten gebunden gewesen sei und deshalb eine Beschäftigung hätte ausüben können. Damit habe sie in dieser Zeit der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden und die gesetzliche Vermutung widerlegt.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. September 2012 – L 7 AL 3/12